Beschluss vom Landgericht Bielefeld - 23 T 232/14
Tenor
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
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G r ü n d e :
2Der Betroffene ist türkischer Staatsangehöriger und lebte seit seiner Geburt aufgrund von befristeten Aufenthaltserlaubnissen in der Bundesrepublik. Er ist vielfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Mit dem rechtskräftigen Bescheid der Beteiligten zu 3) vom 16.09.2008 wurde er deshalb ausgewiesen und ihm nach fruchtlosem Ablauf der Ausreisefrist die Abschiebung angedroht. Der Betroffene reiste jedoch nicht aus. Sein türkischer Pass ist abgelaufen. Ein Passersatzpapier hat der Betroffene trotz Aufforderung nicht vorgelegt. Die letzte Duldung ist am 27.08.2013 abgelaufen. Da er der Aufforderung zur Vorsprache bei der Beteiligten zu 2) nicht nachkam, wurde er am 20.09.2013 zur Festnahme ausgeschrieben. Am 10.10.2013 ist er nach dem Versuch eines Raubüberfalles festgenommen worden. Untersuchungshaft wurde gegen ihn nicht verhängt, weil die Staatsanwaltschaft Bielefeld nach § 72 Abs. 4 AufenthG eine Freigabe erteilt hat. Die für den 12.12.2013 geplante Abschiebung konnte nicht durchgeführt werden, weil der Betroffene am 10.12.2013 einen Asylantrag gestellt hat, der jedoch mit rechtkräftigem Bescheid des Bundesamtes vom 18.12.2013 zurückgewiesen wurde. Eine sodann für den 08.01.2014 geplante Abschiebung konnte nicht durchgeführt werden, weil der Betroffene vorzeitig aus der Haft entlassen wurde und untertauchte. Am 30.01.2014 wurde er in Bielefeld von der Polizei festgenommen.
3Das Amtsgericht hatte bereits mit Beschluss vom 31.01.2014 auf Antrag des Beteiligten zu 2) Sicherungshaft angeordnet. Nachdem der Haftantrag am 04.03.2014 zurückgenommen worden war, hat das Amtsgericht den Haftbeschluss aufgehoben. Der Betroffene erklärte sich sodann bereit, freiwillig in die Türkei auszureisen. Ihm wurden Passersatzpapiere ausgestellt, eine Reisebeihilfe von 200 Euro gewährt und ein Flugticket für den 12.03.2014 ausgehändigt. Er reiste jedoch nicht aus, sondern tauchte unter. Aufgrund der am 19.03.2014 erfolgten Ausschreibung wurde er 07.04.2014 festgenommen, wobei er während der Festnahme einen Fluchtversuch unternommen hat.
4Der Beteiligte zu 2) hat nunmehr erneut beantragt, gegen den Betroffenen für die Dauer von 3 Monaten Sicherungshaft anzuordnen.
5Das Amtsgericht hat den Betroffenen mit dem aus dem Protokoll vom 08.04.2014 ersichtlichen Ergebnis persönlich angehört und mit Beschluss vom 08.04.2014 für die Dauer von zunächst 3 Monaten zur Sicherung der Abschiebung die Haft mit sofortiger Wirksamkeit angeordnet. Der Beschluss wurde dem Betroffenen verkündet und er erhielt eine Ausfertigung des Beschlusses nebst Rechtsmittelbelehrung.
6Gegen diesen Beschluss haben der Betroffene und der Beteiligte zu 2) Beschwerde eingelegt. Wegen der Einzelheiten wird auf die schriftliche Beschwerdebegründung vom 23.04.2014 Bezug genommen.
7Die Beschwerden sind gemäß §§ 106 Abs. 2 AufenthG, 58, 415, 429 Abs. 2 Nr. 2 FamFG statthaft und im Übrigen zulässig eingelegt worden.
8In der Sache haben die Beschwerden keinen Erfolg, weil die Haftanordnung zu Recht erfolgt ist.
9Der Haftantrag ist zulässig. Er erfüllt die Voraussetzungen des § 417 FamFG und enthält insbesondere auch hinreichende Angaben zur erforderlichen Durchführbarkeit und Dauer der Abschiebungshaft. Der Beteiligte zu 3) hat insoweit ausgeführt, es läge ein abgelaufenes Passpapier für den Betroffenen vor, weshalb zeitnah Passersatzpapiere besorgt werden könnten, was mittlerweile auch geschehen ist. Eine Haftdauer von bis zu 3 Monaten sei daher ausreichend, um die Abschiebung zu organisieren und durchzuführen. Dieser Vortrag genügt den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung an die nach § 417 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 und 5 FamFG vorgeschriebene Begründung (vgl. BGH, FGPrax 2013, 130; 2012, 227). Denn er lässt ohne weiteres erkennen, dass eine Abschiebung in die Türkei kurzfristig möglich ist.
10Die Haftanordnung ist nach § 422 Abs. 2 Nr. 1 FamFG aufgrund der entsprechenden Anordnung mit der Bekanntgabe im Anhörungstermin auch sofort wirksam geworden. Die ordnungsgemäße Bekanntgabe an den Betroffenen ergibt sich aus dem Anhörungsprotokoll des Amtsgerichts vom 08.04.2013. Danach wurde der Haftbeschluss verkündet und ihm zudem eine Ausfertigung ausgehändigt.
11Es ist ferner auch die vorgeschriebene Unterrichtung der konsularischen Vertretung des Heimatlandes des Betroffenen vorgenommen worden. Diese ist ausweislich der richterlichen Verfügung vom 08.04.2014 und des Vermerks des Geschäftsstellenbeamten zeitnah nach der Haftanordnung am 14.04.2014 an die konsularische Vertretung der Türkei erfolgt.
12Die Haftanordnung ist nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG gerechtfertigt. Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer zur Sicherung der Abschiebung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass sich der Betroffene der Abschiebung entziehen will. Die Abschiebungsvoraussetzungen des § 58 Abs. 1 AufenthG liegen vor. Der Betroffene ist nach § 50 Abs. 1 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig. Der Betroffene ist durch den rechtskräftigen Bescheid vom 16.09.2008 ausgewiesen worden. Er hat das Bundesgebiet nicht innerhalb einer Frist von 1 Monat, die mittlerweile längst abgelaufen ist, verlassen. Seit dem 27.08.2013 besteht auch keine Duldung mehr. Gemäß § 58 Abs. 1 AufenthG ist auch aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich, weil der Betroffene der Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist.
13Das Gesamtverhalten des Betroffenen spricht dafür, dass er sich ohne den Fortbestand des Sicherungshaftbefehls der Abschiebung entziehen will. Bei seiner richterlichen Anhörung hat er zum Ausdruck gebracht, dass er nicht in die Türkei ausreisen will. Er ist ein vielfach vorbestrafter Straftäter und auch vor seiner vorletzten Festnahme erneut straffällig geworden. Darüber hinaus war er auch schon in den letzten Monaten nicht nur ohne festen Wohnsitz, sondern auch untergetaucht und für die Ausländerbehörde nicht erreichbar.
14§ 62 Abs. 3 Satz 4 AufenthG steht einer Abschiebung ebenfalls nicht entgegen. Denn nach Mitteilung der Ausländerbehörde kann und soll die Abschiebung am 05.05.2014 durchgeführt werden. Die Anordnung der Sicherungshaft ist auch nicht unverhältnismäßig. Der Betroffene hatte weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass er sich der Abschiebung nicht entziehen will. Für die Annahme, dass der Betroffene sich der Abschiebung entziehen will, sprechen vielmehr die oben ausgeführten Gründe.
15Das erforderliche Einvernehmen der zuständigen Staatsanwaltschaft mit der Abschiebung gem. § 72 Abs. 4 AufenthG ist nur erforderlich, soweit zum Zeitpunkt der Haftanordnung noch staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren oder gerichtliche Strafverfahren anhängig sind (vgl. BGH, FGPrax 2011, 144). Das im Haftantrag aufgeführte Verfahren ist aber nach der vorgelegten Mitteilung der zuständigen Staatsanwaltschaft Bielefeld vom 17.01.2014 durch eine Einstellung nach § 154f StPO beendet, weshalb ein Einvernehmen gem. § 72 Abs. 4 AufenthG insoweit entbehrlich ist.
16Die Haftanordnung musste nicht bis zur Vorlage der vollständigen Ausländerakte zurückgestellt werden. Diese soll dem Gericht zwar nach § 417 Abs. 2 Satz 3 FamFG mit der Antragstellung vorgelegt werden und ist regelmäßig auch notwendige Grundlage der Entscheidung über die Anordnung der Sicherungshaft; etwas anderes gilt aber dann, wenn sich der unter Beiziehung der Ausländerakte festzustellende Sachverhalt aus den vorgelegten Teilen vollständig ergibt und die nicht vorgelegten Teile keine weiteren Erkenntnisse versprechen (BGH, FGPrax 2011, 144). Dies ist hier der Fall. Der Beteiligte zu 3) hat den maßgeblichen Sachverhalt in seinem Antrag dargelegt. Die Angaben zur Ausreisepflicht sind bereits in den vorangegangenen Haftverfahren (23 T 751/13 und 23 T 105/14) durch entsprechende Unterlagen belegt und im Übrigen bislang auch in keiner Weise bestritten worden. Dass das Amtsgericht oder die Kammer den übrigen Teilen der Ausländerakte weitere entscheidungserhebliche Informationen hätte entnehmen können, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich.
17Ob die JVA Büren eine geeignete Haftanstalt für den Vollzug der Abschiebungshaft ist, ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Haftanordnung grundsätzlich ohne Belang, zumal der Vollzug der Haft in einer bestimmten Anstalt nicht Gegenstand der angefochtenen Haftanordnung ist. Auch der Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs vom 11.07.2013 (V ZB 40/11) rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Danach muss der Haftrichter die Anordnung von Sicherungshaft ablehnen, wenn absehbar ist, dass der Betroffene rechtswidrig untergebracht werden wird. Art. 16 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2008/115/EG verlangt insoweit eine hinreichende Trennung der Abschiebungshäftlinge von Strafgefangenen und möglicherweise auch eine generelle Unterbringung in speziellen Einrichtungen für Abschiebungshäftlinge ohne einen Rückgriff auf gewöhnliche Strafanstalten. Diese Erfordernisse sind hier jedoch gegeben, da die JVA Büren die Vorgaben der o. g. Richtlinie erfüllt. Es handelt bei dieser – was aus anderen Haftverfahren gerichtsbekannt und auch der Internetseite der Haftanstalt zu entnehmen ist - nämlich um eine speziell für Abschiebungshäftlinge konzipierte Einrichtung, in der eine Unterbringung von Männern und Frauen in verschiedenen Gebäuden erfolgt und neben der baulichen Trennung auch im Rahmen von Freistunden und Veranstaltungen durch organisatorische Maßnahmen eine strikte Trennung von Strafgefangenen gewährleistet ist. Die Inhaftierung erfolgt nach einem kurzen Zugangsverfahren in offenen Abteilungen, in der auch nicht überwachte Telefonate und eine Internetnutzung möglich sind. Den Abschiebehäftlingen werden umfangreiche Besuchsmöglichkeiten eingeräumt, wobei die Besuche der Straf- und Abschiebehäftlinge in voneinander getrennten Bereichen der Besuchsabteilung stattfinden und durch eine ständige und unmittelbare Überwachung eine Kontaktaufnahme zwischen den Haftarten ausgeschlossen ist.
18Die mit der Beschwerde erhobenen weiteren Einwendungen sind unerheblich. Denn die gerügten Verfahrensmängel sind spätestens im Beschwerdeverfahren geheilt worden.
19Von einer erneuten persönlichen Anhörung hat die Kammer gemäß § 420 Abs. 1, 68 Abs. 3 FamFG abgesehen. Denn der Betroffene ist vom Amtsgericht persönlich angehört worden. Im Beschwerdeverfahren hat er sich durch seine Verfahrensbevollmächtigte umfassend geäußert. Neue tatsächliche Gesichtspunkte, welche die Haftvoraussetzungen betreffen, sind nicht vorgetragen worden. Deshalb waren von einer erneuten Anhörung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten.
20Rechtsmittelbelehrung:
21Gegen diese Entscheidung ist die Rechtsbeschwerde statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichung einer mit einer Begründung versehenen und unterschriebenen Beschwerdeschrift beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe einzulegen. Die Einlegung hat durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu erfolgen.
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Referenzen
- FamFG § 106 Keine ausschließliche Zuständigkeit 1x
- FamFG § 58 Statthaftigkeit der Beschwerde 1x
- FamFG § 415 Freiheitsentziehungssachen 1x
- FamFG § 429 Ergänzende Vorschriften über die Beschwerde 1x
- FamFG § 417 Antrag 3x
- StPO § 154f Einstellung des Verfahrens bei vorübergehenden Hindernissen 1x
- § 72 Abs. 4 AufenthG 3x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 422 Wirksamwerden von Beschlüssen 1x
- § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 58 Abs. 1 AufenthG 2x (nicht zugeordnet)
- § 50 Abs. 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 62 Abs. 3 Satz 4 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 420 Anhörung; Vorführung 1x
- 23 T 751/13 1x (nicht zugeordnet)
- 23 T 105/14 1x (nicht zugeordnet)
- V ZB 40/11 1x (nicht zugeordnet)