Der Ausschließungsbeschluss ist öffentlich zuzustellen. Für die Durchführung der öffentlichen Zustellung gelten die §§ 186, 187, 188 der Zivilprozessordnung entsprechend.
Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
FamFG § 441 Öffentliche Zustellung des Ausschließungsbeschlusses
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.
Zitiert von
|
Beschluss vom Oberlandesgericht Braunschweig (3. Zivilsenat) - 3 W 68/21
25. Januar 2022
|
3 W 68/21 | 25. Januar 2022 |
|
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 15 W 439/12
17. Oktober 2013
|
15 W 439/12 | 17. Oktober 2013 |