§ 454 Abs. 2 und die §§ 455 bis 459, 462 und 463 sind im Fall der fortgesetzten Gütergemeinschaft auf das Aufgebotsverfahren zur Ausschließung von Gesamtgutsgläubigern nach § 1489 Abs. 2 und § 1970 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
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FamFG § 464 Aufgebot der Gesamtgutsgläubiger
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Referenzen
- FamFG § 454 Aufgebot von Nachlassgläubigern; örtliche Zuständigkeit 1x
- FamFG § 455 Antragsberechtigter 1x
- FamFG § 456 Verzeichnis der Nachlassgläubiger 1x
- FamFG § 457 Nachlassinsolvenzverfahren 1x
- FamFG § 458 Inhalt des Aufgebots; Aufgebotsfrist 1x
- FamFG § 459 Forderungsanmeldung 1x
- § 1489 Abs. 2 1x (nicht zugeordnet)
- § 1970 1x (nicht zugeordnet)