Beschluss vom Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken (1. Senat für Familiensachen) - 6 UFH 2/25
Leitsatz
1. Zur Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses (§ 3 Abs. 3 S. 2 FamFG) eines Familiengerichts, in dessen Bezirk bei Verfahrenseinleitung kein gewöhnlicher Aufenthalt des Kindes mehr bestanden hat, an ein Familiengericht, in dessen Bezirk das Kind zuvor lediglich vorübergehend umgezogen war, wenn von vornherein für einen nach Verfahrenseinleitung liegenden Zeitpunkt ein dauerhafter Umzug in den – in derselben Großstadt liegenden – Bezirk eines dritten Familiengerichts geplant ist.(Rn.4) (Rn.6) (Rn.7) (Rn.8)
2. Das – bei fehlendem gewöhnlichem Aufenthalt des Kindes zuständigkeitsbegründende – Fürsorgebedürfnis i.S. von § 152 Abs. 3 FamFG setzt – über die bloße verfahrenseinleitende Anregung eines Beteiligten hinaus – einen zuständigkeitsbegründenden Anhalt im Tatsächlichen voraus. Besteht hiernach eine mehrfache Fürsorgezuständigkeit, so ist die Zuständigkeit im Rahmen einer Gesamtschau nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten zu bestimmen.(Rn.8) (Rn.9)
Orientierungssatz
1. Wenn das verweisende Gericht eine Norm, die seine Zuständigkeit begründet, nicht berücksichtigt hat, etwa weil es die Vorschrift übersehen oder ihren Anwendungsbereich falsch beurteilt hat, dann ist eine Verweisung nicht stets willkürlich. Für die Bewertung als willkürlich genügt es nicht, dass der Verweisungsbeschluss inhaltlich falsch oder auf andere Weise fehlerhaft ist. Es sind vielmehr zusätzliche Umstände erforderlich, die die getroffene Entscheidung als schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar erscheinen lassen.(Rn.3)
2. Vorliegend kann der Verweisungsbeschluss nicht als objektiv willkürlich angesehen werden, weil das Familiengericht im Zeitpunkt der Verweisung mit Recht seine eigene örtliche Unzuständigkeit und die bestehende örtliche Zuständigkeit des Familiengerichts in Köpenick annehmen durfte.(Rn.4)
Tenor
Zuständiges Gericht ist das Amtsgericht – Familiengericht – in Köpenick.
Gründe
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Zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit ist wegen § 5 Abs. 2 FamFG das Saarländische Oberlandesgericht – geschäftsverteilungsmäßig der 6. Zivilsenat/Senat für Familiensachen I – berufen.
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Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG ist das Amtsgericht – Familiengericht – in Köpenick als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen, weil der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Saarbrücken vom 5. August 2025 an dieses Bindungswirkung entfaltet hat.
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Die grundsätzlich in § 3 Abs. 3 S. 2 FamFG festgeschriebene Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses entfällt entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 281 ZPO, der sich der Senat bereits angeschlossen hat (Senatsbeschlüsse vom 15. Oktober 2025 – 6 UFH 1/25 –, vom 27. August 2024 – 6 Sa 2/24 – und vom 12. Juni 2023 – 6 Sa 1/23 –, jeweils m.w.N.) und die ganz herrschender, vom Senat geteilter Meinung zufolge auch auf Verweisungsbeschlüsse nach § 3 FamFG anzuwenden ist (siehe dazu nur Sternal/Sternal, FamFG, 21. Aufl., § 3, Rz 54 m.w.N.), aus rechtsstaatlichen Gründen lediglich dann, wenn der Verweisungsbeschluss schlechterdings nicht als im Rahmen dieser Vorschrift ergangen anzusehen ist, etwa weil er auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen worden ist oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss. Willkür liegt nur vor, wenn der Verweisungsbeschluss bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BGH NJW-RR 2015, 1016; 2013, 764 und 2011, 1364). Setzt sich das verweisende Gericht ohne weiteres über eine seine Zuständigkeit begründende Norm hinweg oder nimmt es eine solche nicht zur Kenntnis, kann ein Verweisungsbeschluss als nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar zu beurteilen sein. Hat sich das verweisende Gericht mit einer seine Zuständigkeit begründenden Norm nicht befasst, etwa weil es die Vorschrift übersehen oder deren Anwendungsbereich unzutreffend beurteilt hat, ist eine Verweisung demgegenüber nicht stets als willkürlich anzusehen. Denn für die Bewertung als willkürlich genügt es nicht, dass der Verweisungsbeschluss inhaltlich unrichtig oder sonst fehlerhaft ist. Es bedarf vielmehr zusätzlicher Umstände, die die getroffene Entscheidung als schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar erscheinen lassen (BGH NJW 2002, 3634).
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Nach diesem Maßstab ist der genannte Verweisungsbeschluss des Familiengerichts in Saarbrücken schon deshalb weit davon entfernt, als objektiv willkürlich angesehen werden zu können, weil dieses Familiengericht im Zeitpunkt der Verweisung – nicht in der Begründung, aber im Ergebnis – mit Fug und Recht, mithin unschwer vertretbar seine eigene örtliche Unzuständigkeit und die bestehende örtliche Zuständigkeit des Familiengerichts in Köpenick hat annehmen dürfen.
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Denn die Antragsgegnerin (fortan: Mutter), bei der das beteiligte Kind durchgehend gelebt hat und lebt, hatte mit Schriftsatz vom 11. Juli 2025 – in der Folgezeit unbestritten – die näheren Umstände ihres am 1. Juni 2025 ins Werk gesetzten Umzugs nach Berlin dahin erläutert, dass sie ihre Wohnung in Saarbrücken zuvor gekündigt habe, aktuell – aufgrund eines bis zum 15. Juli 2025 befristeten Untermietvertrages – in der ... Straße ... in Berlin wohnhaft sei und ab letzterem Tage in der ...straße ... in Berlin wohnen werde.
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Ob dieser Tatsachengrundlage hat das Familiengericht in Saarbrücken im genannten Verweisungsbeschluss zutreffend angenommen, dass bei seiner Erstbefassung durch das am 10. Juni 2025 bei ihm eingegangene Umgangsbegehren des Antragstellers (Vater) kein gewöhnlicher Aufenthalt des Kindes mehr in Saarbrücken bestanden hat, nachdem die Mutter ihren dortigen Wohnsitz zuvor ohne Rückkehrabsicht aufgegeben hatte.
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Zwar ist das Familiengericht in Saarbrücken sodann – insoweit aus den vom Familiengericht in Köpenick in seinem Vorlagebeschluss vom 9. Oktober 2025 zutreffend dargestellten Gründen – rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass die Mutter durch ihren Umzug in die (im Amtsgerichtsbezirk Köpenick belegene) Wohnung ... Straße ... in Berlin dort einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes begründet hat. Denn diese Wohnung sollte gerade nur als Zwischenaufenthalt vor dem bereits vor diesem ersten Umzug konkret mietvertraglich vorbereiteten zweiten Umzug in die (im Amtsgerichtsbezirk Kreuzberg gelegene) Wohnung in der ...straße ... in Berlin dienen.
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Bei dieser Sachlage erweist sich allerdings vorliegend dennoch im Ergebnis die Annahme der alleinigen örtlichen Zuständigkeit des Familiengerichts in Köpenick als – allemal – nicht willkürlich. Denn im Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung hat im Bezirk des Amtsgerichts Köpenick ein (schlichter) Aufenthalt des Kindes – und damit dort eine Fürsorgezuständigkeit nach § 152 Abs. 3 FamFG – bestanden, ohne dass bereits ein auch nur schlichter Aufenthalt im Bezirk des Amtsgerichts Kreuzberg begründet worden wäre. Nachdem zugleich zuvor jedweder Kindesaufenthalt in Saarbrücken entfallen war, hat bei den obwaltenden Einzelfallumständen dort – insoweit von der Rechtssicht des Familiengerichts in Köpenick entscheidend abweichend – hingegen keine solche Fürsorgezuständigkeit bestanden (vgl. zur Konstellation des Wegfalls des bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes und der Begründung eines neuen, indes lediglich schlichten solchen auch OLG Hamm FamRZ 2021, 1126; OLG Brandenburg, Beschluss vom 10. Januar 2019 – 9 AR 13/18 (SA F) –, juris). Denn hierfür hätte es – über die im Vorlagebeschluss des Familiengerichts in Köpenick allein in den Blick genommene verfahrenseinleitende Umgangsanregung hinaus – auch bei insoweit gebotener weiter Auslegung dieser Norm (hierzu Sternal/Schäder, a.a.O., § 152, Rz. 1 und 12 m.w.N.) eines zuständigkeitsbegründenden Anhalts im Tatsächlichen bedurft. Dieser fehlt; insbesondere hat – was hierfür hätte genügen können (dazu Sternal/Schäder, a.a.O., § 152, Rz. 12 m.w.N.) – auch der in Hamburg wohnhafte Vater im Zeitpunkt der Antragseinreichung keinen Aufenthalt im Bezirk des Familiengerichts in Saarbrücken gehabt noch ist auch nur ansatzweise aktenersichtlich, dass dieses in der Vergangenheit bereits mit der Familie befasst gewesen wäre.
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Danach kann dahinstehen, dass selbst bei Unterstellung eines bei Verfahrenseinleitung – neben demjenigen im Bezirk des Familiengerichts in Köpenick – bestehen gebliebenen Fürsorgebedürfnisses im Bezirk des Familiengerichts in Saarbrücken die Zuständigkeit im Rahmen einer Gesamtschau nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten zu bestimmen wäre (dazu Sternal/Schäder, a.a.O., § 152, Rz. 12; Prütting/Helms/Hammer, FamFG, 6. Aufl., § 152, Rz. 22 c, jeweils m.w.N.), dann aber nachgerade fernläge, ein in diesem Zusammenhang bevorzugtes Abstellen auf den nunmehr tatsächlichen Kindesaufenthalt im Bezirk des Familiengerichts in Köpenick als willkürlich zu bewerten, zumal der anschließend geplante endgültige Umzug der Mutter mit dem Kind innerhalb Berlins erfolgen sollte und im Übrigen auch erfolgt ist.
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Ist hiernach der o.g. Verweisungsbeschluss des Familiengerichts in Saarbrücken keinesfalls objektiv willkürlich, so entfaltet er die von § 3 Abs. 3 S. 2 FamFG vorgeschriebene Bindungswirkung mit der Folge, dass das Amtsgericht – Familiengericht – in Köpenick vorliegend örtlich zuständig ist.
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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 5 Abs. 3 FamFG).
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Referenzen
- FamFG § 3 Verweisung bei Unzuständigkeit 4x
- FamFG § 152 Örtliche Zuständigkeit 2x
- FamFG § 5 Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit 3x
- ZPO § 281 Verweisung bei Unzuständigkeit 1x
- 6 UFH 1/25 1x (nicht zugeordnet)
- 6 Sa 2/24 1x (nicht zugeordnet)
- 6 Sa 1/23 1x (nicht zugeordnet)
- NJW-RR 2015, 1016 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 2002, 3634 1x (nicht zugeordnet)
- FamRZ 2021, 1126 1x (nicht zugeordnet)
- 9 AR 13/18 1x (nicht zugeordnet)