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FamFG § 54 Aufhebung oder Änderung der Entscheidung

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

(1) Das Gericht kann die Entscheidung in der einstweiligen Anordnungssache aufheben oder ändern. Die Aufhebung oder Änderung erfolgt nur auf Antrag, wenn ein entsprechendes Hauptsacheverfahren nur auf Antrag eingeleitet werden kann. Dies gilt nicht, wenn die Entscheidung ohne vorherige Durchführung einer nach dem Gesetz notwendigen Anhörung erlassen wurde.

(2) Ist die Entscheidung in einer Familiensache ohne mündliche Verhandlung ergangen, ist auf Antrag auf Grund mündlicher Verhandlung erneut zu entscheiden.

(3) Zuständig ist das Gericht, das die einstweilige Anordnung erlassen hat. Hat es die Sache an ein anderes Gericht abgegeben oder verwiesen, ist dieses zuständig.

(4) Während eine einstweilige Anordnungssache beim Beschwerdegericht anhängig ist, ist die Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Entscheidung durch das erstinstanzliche Gericht unzulässig.

Referenzen

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Zitiert von

Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht - 1 BvR 1473/25
27. August 2025
1 BvR 1473/25 27. August 2025
Ablehnung einstweilige Anordnung vom Bundesverfassungsgericht - 1 BvQ 44/25
21. August 2025
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Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht - 1 BvR 1618/24
9. April 2025
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11. März 2025
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8. Mai 2024
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Beschluss vom Oberlandesgericht Nürnberg - 7 WF 231/24
11. April 2024
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Beschluss vom Amtsgericht Heinsberg - 30 F 42/22
25. Januar 2024
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Beschluss vom Amtsgericht München - 558 F 14086/23
11. Januar 2024
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Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht - 1 BvR 1889/23
14. Dezember 2023
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Beschluss vom Oberlandesgericht Bamberg - 7 UF 120/23
18. September 2023
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