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FamFG § 59 Beschwerdeberechtigte

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.

(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 13 UF 144/22
23. Februar 2023
13 UF 144/22 23. Februar 2023
Beschluss vom Oberlandesgericht Nürnberg - 7 UF 121/22
17. März 2022
7 UF 121/22 17. März 2022
Beschluss vom Oberlandesgericht Nürnberg - 11 UF 1106/21
23. Februar 2022
11 UF 1106/21 23. Februar 2022
Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 Wx 146/14
16. Oktober 2014
2 Wx 146/14 16. Oktober 2014