Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe (Senat für Familiensachen) - 20 WF 27/26

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Kostenausspruch in Ziffer 2. der Entscheidungsformel des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Bruchsal vom 03.02.2026, Aktenzeichen 2 F 1434/25, aufgehoben.

2. Die Gerichtskosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen werden dem Antragsteller und der Antragsgegnerin je zur Hälfte auferlegt. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten jeweils selbst.

3. Der Beschwerdeverfahrenswert wird auf bis zu 1500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller und Vater wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Beschlusses des Amtsgerichts Bruchsal vom 03.02.2026, Az. ..., mit dem sein Antrag auf Übertragung der Entscheidungsbefugnis für die zahnärztliche Untersuchung und Behandlung des abgebrochenen Schneidezahns seines fünfjährigen Sohnes A. im Verfahren auf einstweilige Anordnung unter Auferlegung der gesamten Kosten des Verfahrens abgewiesen wurde.

2

Am 12.04.2024 ist es in der Schule von A. zu einem Unfall gekommen, bei dem er sich einen Schneidezahn abgebrochen hat. Mit seinem verfahrenseinleitenden "Eilantrag" vom 20.12.2025 hat der Antragsteller die Ansicht vertreten, dass das Wohl seines Sohnes aufgrund der bis heute nicht erfolgten Restaurierung des abgebrochenen Zahnes gefährdet sei.

3

Die Antragsgegnerin und Mutter hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Unmittelbar nach dem Unfall habe sie einen Termin bei dem Zahnarzt Dr. M. vereinbart. Dieser habe den Zahn versiegelt und sich gegen weitere Maßnahmen entschieden. Die vorläufige Versiegelung des abgebrochenen Zahnes sei ausreichend, weil A. derzeit keine Schmerzen verspüre. Im Hinblick auf die bei A. bald erforderliche kieferorthopädische Behandlung könne eine sofortige Restaurierung der Zahnfraktur zu Komplikationen führen.

4

In der Vergangenheit waren zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin beim Amtsgericht Bruchsal bereits mehrere Kindschaftsverfahren anhängig. Zuletzt wurde im Verfahren zum Az. ... die elterliche Sorge für A. mit Beschluss vom 20.02.2025 auf die Antragsgegnerin übertragen. Die dagegen eingelegte Beschwerde des Antragstellers zum Oberlandesgericht Karlsruhe, Az. ..., wurde mit Beschluss vom 30.05.2025 zurückgewiesen.

5

Das Amtsgericht Bruchsal hat seine Entscheidung nach Anhörung von A. und Erörterung mit den Beteiligten im Wesentlichen damit begründet, dass es sowohl an einem hinreichenden Anordnungsgrund als auch an einem Anordnungsanspruch fehle.

6

Der Antragsteller habe die Eilbedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht. Das beschriebene Zahnproblem bestehe bereits seit dem 12.04.2024. Soweit der Antragsteller auf die Einschätzung der Zahnärztin L. verweise, die offenbar aufgrund der Inaugenscheinnahme eines Lichtbildes und nicht aufgrund einer persönlichen Untersuchung des Kindes entstanden sei, fehle es an einem ärztlichen Attest, das die Dringlichkeit der Behandlung belege. Stattdessen sei lediglich ein Gedächtnisprotokoll vorgelegt worden, das jedoch im Rahmen eines einstweiligen Verfahrens nicht als geeignetes Beweismittel anerkannt werden könne. Eine andere Beurteilung sei nicht aufgrund des von dem Antragsteller vorgelegten Berichts des Notfalldienstes des städtischen Klinikums vom 31.12.2025 geboten, weil daraus weder eine akute Gefährdungslage noch ein sofortiger, unaufschiebbarer Behandlungsbedarf hervorgehe, sondern vielmehr, dass weder ein akuter Zahnbruch noch akute Schmerzen bestünden. Hinweise auf eine kurzfristig drohende wesentliche Verschlechterung oder auf eine Notfallkonstellation, die ohne sofortige Maßnahme irreparable Nachteile befürchten ließe, enthalte der Bericht gerade nicht. Unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt bestehe ein Anordnungsanspruch. Es lägen keine das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden triftigen Gründe gemäß § 1696 Abs. 1 BGB vor, die eine - auch nur teilweise - vorläufige Änderung der Sorgerechtsentscheidung vom 20.02.2025 angezeigt erscheinen ließen. Insbesondere entsprächen die von der Mutter im Hinblick auf die Zahnfraktur veranlassten Maßnahmen dem Kindeswohl. Die Antragsgegnerin habe eidesstattlich versichert, dass sie den abgebrochenen Zahn habe versiegeln lassen und regelmäßig die erforderlichen zahnärztlichen Termine wahrnehme, in denen der Zustand des betroffenen Zahnes kontinuierlich überwacht werde. Darüber hinaus werde durch die von ihr vorgelegte ärztliche Bescheinigung des Zahnarztes Dr. M. vom 07.01.2026 bestätigt, dass eine sofortige Restaurierung der Zahnfraktur derzeit aus medizinischer Sicht nicht angezeigt sei. Stattdessen werde empfohlen, die anstehende kieferorthopädische Behandlung abzuwarten, um das Risiko zu minimieren, dass die Restaurierung durch die Zahnspange beschädigt werde. Dies könne sonst zu einem deutlich größeren Schaden am Zahn für A. führen. Auch habe sich aus der Anhörung des Kindes am 02.02.2026 kein Hinweis auf unzureichend behandelte zahnärztliche Probleme ergeben. Vielmehr habe A. geäußert, dass es ihm gut gehe und er keine Zahnschmerzen oder nennenswerten Einschränkungen aufgrund der Zahnfraktur verspüre. Schließlich sei nicht ersichtlich, was der Antragsteller im Hinblick auf die Behandlung der Zahnfraktur konkret anders machen würde. Vielmehr habe er im Rahmen seiner Anhörung am 02.02.2026 ausdrücklich erklärt, damit einverstanden zu sein, dass die Zahnfraktur nicht isoliert, sondern erst im Zuge der ohnehin anstehenden kieferorthopädischen Behandlung mitversorgt werde. Damit bleibe offen, worin genau sein behaupteter Dissens bestehe und welche Änderungen er tatsächlich anstrebe. Die Kostenentscheidung beruhe auf § 81 Abs. 2 Nr. 2 FamFG. Der Antrag des Antragstellers habe von vornherein keine Aussicht auf Erfolg gehabt. Die Verfügungen vom 23.12.2025 und 07.01.2026 hätten hinreichende Hinweise enthalten, die ihm die Aussichtslosigkeit seines Begehrens hätten vor Augen führen müssen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss des Amtsgerichts Bruchsal vom 03.02.2026 verwiesen.

7

Hiergegen wendet der Antragsteller sich frist- und formgerecht mit seiner ausschließlich gegen die Kostenentscheidung gerichteten Beschwerde mit folgenden Anträgen:

8

1. Aufhebung des Beschlusses insoweit, als er in Ziffer 2 bestimmt: "Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller."

9

2. Neubeschluss, dass die Kosten des einstweiligen Anordnungsverfahrens (Az. 2 F 1434/25) gegeneinander aufgehoben werden.

10

3. Auferlegung der Beschwerdekosten an die Beschwerdegegnerin.

11

4. Alternativ (für den Fall, dass das Gericht eine Aufhebung gegeneinander nicht für geboten hält): Kostenteilung, d.h. Auferlegung der Kosten des einstweiligen Anordnungsverfahrens je zur Hälfte an den Antragsteller und die Antragsgegnerin.

12

Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, die angefochtene Kostenentscheidung sei rechtsfehlerhaft. Sie beruhe auf einer unzulässigen ex-post-Betrachtung, ignoriere die kausal verfahrensauslösenden Pflichtverletzungen der Gegenseite und des Jugendamts und stütze sich auf eine rechtsfehlerhaft unvollständige Tatsachengrundlage.

13

Rechtsfehlerhaft sei die Würdigung des Amtsgerichts, der Antrag sei im Sinne von § 81 Abs. 2 Nr. 2 FamFG "von vornherein aussichtslos" gewesen. Sie verkenne die prozessuale Lage zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung und stütze sich auf erst im Verfahrensverlauf nachgereichte Entlastungstatsachen. Insbesondere seien die "einzig entlastenden Beweismittel der Gegenseite (eidesstattliche Versicherung, Attest des Dr. M.)" erst mit Schreiben vom 08.01.2026 - also als Reaktion auf das eingeleitete Verfahren - nachgereicht worden (Anlage A3).

14

Die Kostenentscheidung sei auch deshalb fehlerhaft, weil sie die ursächliche Verantwortung der Gegenseite und des Jugendamts für das Verfahrensbedürfnis in ihrer Billigkeitsabwägung vollständig unberücksichtigt lasse. Die beharrliche Weigerung der Antragsgegnerin, dem Vater auch nur Statusinformationen zur Gesundheit des gemeinsamen Kindes zu geben, stelle sich als schwerwiegende Verletzung der elterlichen Kooperationspflicht die ursächliche Informationsverweigerung dar. Hinzu komme ein mitverursachendes Versagen des von ihm im Vorfeld kontaktierten Jugendamts, dessen Untätigkeit der Antragsteller minutiös vorgetragen und belegt habe.

15

Die Antragsgegnerin beantragt die Zurückweisung der Beschwerde.

16

Die Kostenentscheidung sei zu Recht zu Lasten des Vaters ergangen. Unstrittig liege der Unfall, der zum Zahnbruch geführt habe, 1 ½ Jahre zurück. Unstrittig sei weiterhin, dass das Kind A. seither keinerlei Beschwerden wegen des abgebrochenen Zahns gehabt habe. Auch der nach Einreichung des Antrags nachträgliche Besuch in der Notaufnahme zu Silvester dokumentiere, dass A. schmerzfrei gewesen sei und keine Behandlungsnotwendigkeit bestanden habe. Der Antragsteller habe auch gewusst, dass die Mutter den Zahn behandeln lasse. Er habe selbst (als Anlage A5) die WhatsApp vorgelegt, in der die Mutter darüber informiert habe, dass wegen der bevorstehenden kieferorthopädischen Behandlung der Zahnarzt im Rahmen dieser Behandlung entscheiden werde, wie mit dem Zahn weiter verfahren werden solle. Zudem sei dem Vater aus vorherigen Verfahren bekannt, dass die Mutter auf die Mund- und Zahnhygiene von A. achte und regelmäßig den Zahnarzt besuche. Der Antrag des Antragstellers sei demzufolge mutwillig gewesen und habe gemäß den Hinweisen des Amtsgerichts mit Verfügung vom 23.12.2025 und vom 07.01. 2026 von vornherein keine Aussicht auf Erfolg gehabt.

17

Mit seiner Replik vertieft der Antragsteller sein Vorbringen und trägt unter anderem vor, bei der WhatsApp-Nachricht, mit der die Mutter ihn angeblich über den Stand der Zahnbehandlung informiert habe, verschweige sie zwei wesentliche Umstände zum genauen Inhalt und dem zeitlichen Kontext der Nachricht. Es handele sich um ihre Antwort vom 12.12. 2025 auf die Fristsetzung des Vaters, binnen sieben Tagen Nachweise über die behauptete Zahnbehandlung vorzulegen. Hierauf habe sie nicht mit der Vorlage von Nachweisen reagiert, sondern mit der pauschalen Auskunftsverweigerung "muss ich dir nichts nachweisen" und der Ankündigung, eine Überweisung zum Kieferorthopäden erst "im März" erhalten zu wollen. Zweitens habe die Mutter in dieser Nachricht fälschlich behauptet, A. sei "in diesem Jahr schon fünf Mal" beim Zahnarzt gewesen. Das von ihr selbst vorgelegte ärztliche Attest des Dr. M vom 07.01. 2026 dokumentiere für das Jahr 2025 jedoch lediglich zwei Termine (17.04. 2025 und 13.11. 2025), die zudem als "halbjährliche Zahnkontrolle mit Fluorierung" - mithin als Routineuntersuchungen - bezeichnet worden seien. Insgesamt belegten die wiederholten Anfragen des Vaters ab Juli 2024 seine anhaltende Besorgnis und die fehlende Transparenz der Mutter.

18

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der eingereichten Schreiben bzw. Schriftsätze verwiesen.

II.

19

Die Beschwerde hat Erfolg und führt zu der von dem Antragsteller begehrten Kostenaufhebung.

1.

20

Die ausschließlich gegen die amtsgerichtliche Kostenentscheidung gerichtete Beschwerde ist gemäß §§ 57 ff. FamFG zulässig.

a.

21

Die Zulässigkeit scheitert nicht an einer fehlenden Mindestbeschwer.

22

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der der Senat folgt, findet die in § 61 Abs. 1 FamFG für vermögensrechtliche Angelegenheiten vorgesehene Mindestbeschwer (in der bis 31.12....25 geltenden Fassung von über 600 Euro sowie wie vorliegend danach von über 1000 Euro) auf isolierte Kostenbeschwerden in einem Verfahren, in dem wie vorliegend die Hauptsache eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit betrifft, keine Anwendung (BGH, Beschluss vom 27.11. 2013 – XII ZB 597/13 –, Rn. 8 ff., juris, m.w.N.; s.a. BeckOK FamFG/Obermann, 56. Ed. 1.12. 2025, FamFG § 61 Rn. 5 f., beck-online).

b.

23

Zu bejahen ist auch die Statthaftigkeit des Rechtsmittels.

aa.

24

Das Amtsgericht hat den angegriffenen Beschluss vom 02.02.2026 mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, wonach die Kostenentscheidung mit der sofortigen Beschwerde innerhalb von zwei Wochen angefochten werden könne. Allein daraus ergibt sich die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde jedoch nicht. Denn eine unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung kann kein Rechtsmittel eröffnen, das im Gesetz nicht vorgesehen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juli 2017 – XII ZB 509/15 –, Rn. 10, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.07. 2023 – 14 W 49/23 (Wx) –, Rn. 24, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 19.08.2024 – I-4 WF 153/24 –, Rn. 9, juris).

bb.

25

Die Frage, ob in familiengerichtlichen Eilverfahren eine sofortige Beschwerde nur gegen die Kostenentscheidung gemäß § 57 FamFG zulässig ist, wenn aufgrund mündlicher Erörterung (auch) über einen der in Satz 2 der Vorschrift genannten Verfahrensgegenstände entschieden wurde, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur streitig. Nach § 57 Satz 1 FamFG sind Entscheidungen der Familiengerichte in Verfahren der einstweiligen Anordnung grundsätzlich unanfechtbar. Eine Ausnahme gilt gemäß § 57 Satz 2 Nr. 1 FamFG unter anderem, wenn das Amtsgericht - wie im vorliegenden Fall - aufgrund mündlicher Erörterung über die elterliche Sorge für ein Kind entschieden hat.

26

Nach einer Auffassung ist die isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung nach § 57 FamFG statthaft. Danach sind Gegenstände, die im einstweiligen Anordnungsverfahren angefochten werden können, in § 57 Satz 2 FamFG abschließend genannt, ohne den Vorbehalt, dass eine Anfechtung nur erfolgen dürfe, wenn die Sachentscheidung angefochten werde. Vielmehr reiche nach dem Wortlaut für eine Anfechtbarkeit aus, dass das Gericht des ersten Rechtszuges auf Grund mündlicher Erörterung über einen Antrag in der Sache entschieden hat (so OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.12.2024 – 5 WF 76/24 –, Rn. 11 f., juris, mit w.N.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.05.2023 - 6 WF 55/23 -, Rn. 11, juris; Grohmann in: Prütting/​Helms (Hrsg.), FamFG, 7. Auflage, 12/​2025, § 57 FamFG, Rn. 22; Giers in: Sternal, FamFG, 22. Auflage 2025, § 57 Rn. 3, jeweils m.w.N.; BeckOGK/Kischkel, 15.12.2025, FamFG § 57 Rn. 40, beck-online; Musielak/Borth/Frank/ Frank, FamFG, 7. Auflage 2022, § 57 Rn. 10).

27

Nach der Gegenauffassung sollen mit der Ausnahme des § 57 Satz 2 FamFG nur besonders einschneidende Entscheidungen des Familiengerichts im Eilrechtsschutz einer Überprüfung im Wege der Beschwerde zugänglich gemacht werden. Dies treffe auf eine Kostenentscheidung - isoliert betrachtet - nicht zu, da diese lediglich wirtschaftliche Interessen zum Gegenstand habe und der Gesetzgeber durch die fehlende Anfechtbarkeit von einstweiligen Anordnungen zum Unterhalt deutlich gemacht habe, dass rein wirtschaftliche Belange grundsätzlich keiner Nachprüfung unterliegen sollen (so OLG Koblenz, Beschluss vom 13.06.2022 – 9 WF 264/22 –, Rn. 4, juris, sowie Beschluss vom 09.09.2019 – 13 WF 776/19 –, Rn. 4, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.11.2023 – 2 WF 130/23 –, Rn. 22, juris, m.w.N.; OLG Nürnberg, Beschluss vom 11.04.2024 – 7 WF 231/24 –, Rn. 16, juris; Feskorn in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage, 10/​2025, § 57 FamFG, Rn. 3).

28

Der Senat folgt der zuerst genannten Ansicht. Sie verweist zutreffend auf den Gesetzeswortlaut des § 57 Satz 2 FamFG, wonach die Anfechtbarkeit bereits dann eröffnet ist, wenn das Gericht des ersten Rechtszuges über die aufgeführten Verfahrensgegenstände aufgrund mündlicher Erörterung in der Sache entschieden hat. Unter dieser Voraussetzung ist damit im Verfahren auf einstweilige Anordnung auch die bloße Anfechtung der Kostenentscheidung eröffnet. Ein Grund für eine einschränkende Auslegung ist den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen (BT-Drucks. 16/6308, 168, 202 f.; s.a. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.12.2024 – 5 WF 76/24 –, Rn. 13, juris). Das Ergebnis erscheint auch nicht etwa deshalb unstimmig, weil die Kostenentscheidung für sich genommen lediglich wirtschaftliche Interessen zum Gegenstand hat. Dieser Umstand nimmt nach der bereits oben a. genannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weder der Hauptsache den Charakter einer nicht vermögensrechtlichen Streitigkeit noch unterscheidet § 57 Satz 2 FamFG - wie auch die allgemeine Bestimmung des § 61 Abs. 1 FamFG zu einer nur bei vermögensrechtlichen Angelegenheiten erforderlichen Mindestbeschwer - zwischen Beschwerden gegen Hauptsacheentscheidungen und solche - auch oder nur - gegen Kostenentscheidungen (vgl. BGH, Beschluss vom 25.09.2013 – XII ZB 464/12 –, Rn. 17, juris). Dabei ist die isolierte Anfechtbarkeit der mit einer Endentscheidung zur Hauptsache verbundenen Kostenentscheidung in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach § 58 Abs. 1 FamFG allgemein anerkannt. Mit ihr wollte der Gesetzgeber die Überprüfung des weiten richterlichen Ermessens bei der Kostenverteilung gemäß §§ 81 ff. FamFG ermöglichen (BGH, Beschluss vom 08.12.2011 – V ZB 170/11 –, Rn. 7, juris mit Hinweis auf BT-Drucks. 16/6308, 168, 216; MüKoFamFG/A. Fischer, 4. Aufl. 2025, FamFG § 58 Rn. 69, beck-online). Für eine Einschränkung der Anfechtbarkeit der Kostenentscheidung nach Maßgabe des § 57 Satz 2 FamFG im Verfahren auf einstweilige Anordnung unter dem Gesichtspunkt eines lediglich wirtschaftlichen Interesses besteht demnach keine Grundlage.

2.

29

Die Beschwerde ist auch begründet. Das Amtsgericht hat dem Antragsteller zu Unrecht zur Tragung der vollständigen Kosten des Verfahrens verpflichtet. Billigem Ermessen gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG entspricht es, dass beide Eltern die Gerichtskosten je zur Hälfte tragen sowie ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.

a.

30

§ 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG räumt dem Gericht, ohne von einem Regel-Ausnahme-Verhältnis auszugehen, einen weiten Gestaltungsspielraum dahingehend ein, welchem Beteiligten welche Kosten des Verfahrens auferlegt werden (BGH, Beschluss vom 19.02.2014 – XII ZB 15/13 –, Rn. 11, juris). In der Ermessensentscheidung hat das Gericht das gesamte Vorbringen und den festgestellten Sachverhalt zu berücksichtigen und sämtliche maßgebliche Umstände des Einzelfalls in seine wertende Abwägung einzubeziehen (BeckOGK/Preisner, 15.11.2025, FamFG § 81 Rn. 54, beck-online, m.w.N.; Sternal/Weber, 22. Aufl. 2025, FamFG § 81 Rn. 18, beck-online). Zu berücksichtigen sind insbesondere die Verfahrensart und die jeweilige Beteiligtenrolle, aber auch das Verhalten eines Beteiligten im Verfahren selbst (BeckOGK/Preisner, aaO § 81 Rn. 54, beck-online, m.w.N.). Das weite Ermessen des Gerichts bei der Entscheidung über die Verfahrenskosten erfährt nur eine Beschränkung durch die ermessenslenkende Sollvorschrift des Absatzes 2 mit den dort genannten Regelbeispielen (BeckOGK/Preisner, aaO § 81 Rn. 52, beck-online; Musielak/Borth/Frank/Frank, 7. Aufl. 2022, FamFG § 81 Rn. 11, beck-online, jeweils m.w.N.).

31

Vor diesem Hintergrund entspricht es allerdings nach ständiger Rechtsprechung der Oberlandesgerichte sowie Rechtsauffassung in der Kommentarliteratur in Sorge- und Umgangsrechtsverfahren regelmäßig der Billigkeit, die Gerichtskosten zwischen den Eltern hälftig zu teilen und die Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht anzuordnen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.03.2024 – 2 WF 156/23 –, Rn. 26, juris sowie Senatsbeschluss 20 UF 116/24 vom 10.03.2025, unveröffentlicht; OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.08.2022 – 9 WF 80/22 – Rn. 7, juris; OLG Köln, Beschluss vom 20.05.2022 – II-14 UF 9/22 –, Rn. 12, juris; Feskorn in: Prütting/​Helms(Hrsg.), FamFG, 7. Auflage, 12/​2025, § 81 FamFG, Rn. 14a; ders. in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage 2026, § 81 FamFG, Rn. 6; Sternal/Weber, 22. Aufl. 2025, FamFG § 81 Rn. 33 f.; Musielak/Borth/Frank/Frank, 7. Aufl. 2022, FamFG § 81 Rn. 6, beck-online; a.A. OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.12.2014 – 13 WF 305/14 - Rn. 4, dagegen zutreffend Fahl NZFam 2015, 227). Diese Kindschaftssachen sind in erster Linie von der Wahrung des Kindeswohls geprägt, was sie von echten Streitsachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit ihrem kontradiktorischen Charakter unterscheidet (vgl. Sternal/Weber, aaO FamFG § 81 Rn. 33 f.; Musielak/Borth/Frank/Frank, aaO FamFG § 81 Rn. 6). Zudem sind die Verfahren regelmäßig dadurch gekennzeichnet, dass die Beteiligten subjektiv sehr unterschiedliche Sichtweisen haben, was erhebliches Konfliktpotential birgt und häufig zu gerichtlichen Auseinandersetzungen führt, weshalb sich die eindeutige Verantwortlichkeit nur eines Beteiligten dafür, dass es zu dem Verfahren und damit zur Entstehung von Kosten gekommen ist, regelmäßig nicht feststellen lässt (OLG Brandenburg aaO Rn. 7, juris). Dementsprechend wird in diesen Verfahren, auch wenn sie wie das vorliegende als Antragsverfahren geführt werden, eine abweichende Kostenauferlegung und -verteilung im Einzelfall zumeist nur dann billigem Ermessen entsprechen, wenn die Voraussetzungen eines der Regelbeispiele des § 81 Abs. 2 FamFG erfüllt sind.

b.

32

Im Beschwerdeverfahren unterliegt die nach § 81 Abs. 1 FamFG getroffene Ermessensentscheidung der Ausgangsinstanz über die Kosten der vollumfänglichen Nachprüfung. Das Beschwerdegericht ist also nicht auf die Überprüfung von Fehlern bei der Ausübung des Ermessens durch die erste Instanz beschränkt (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.03.2024 – 2 WF 156/23 –, Rn. 25, juris, sowie Senatsbeschlüsse vom 09.02.2023 - 20 WF 148/22 - und 31.01.2022 - 20 WF 112/21; OLG Nürnberg, Beschluss vom 23.12.2022 - 7 UF 741/22 -, juris Rn. 13; OLG Stuttgart, Beschluss vom 07.06.2019 - 8 W 131/19 -, BeckRS 2019, 11668 mwN; grundsätzlich zur FamFG-Beschwerde BGH, Beschluss vom 12.10.2016 - XII ZB 372/16 -, Rn. 8 ff.; BeckOK FamFG/Weber, 56. Ed. 1.12.2025, FamFG § 81 Rn. 36a, beck-online; Musielak/Borth/Frank/Frank, 7. Aufl. 2022, FamFG § 69 Rn. 13).

c.

33

Dies zugrunde gelegt ist die amtsgerichtliche Entscheidung abzuändern.

aa.

34

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts kann der Antragsteller nicht aus § 81 Abs. 2 Nr. 2 FamFG zur Übernahme sämtlicher Kosten verpflichtet werden. Nach § 81 Abs. 2 Nr. 2 FamFG soll das Gericht die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste.

(1)

35

Bedenken begegnet bereits die Annahme, dass der Antrag des Antragstellers "von vornherein" keine Aussicht auf Erfolg hatte.

36

Das Amtsgericht hatte dem Antragsteller unmittelbar nach Eingang seines Antrages mit Verfügung vom 23.12.2025 den folgenden Hinweis erteilt:

37

Der Antragsteller wird darauf hingewiesen, dass das auf seinen Antrag vom 20.12.2025 eingeleitete Verfahren als einstweiliges Verfahren geführt wird. Im einstweiligen Verfahren haben die Beteiligten ihre Behauptungen glaubhaft zu machen. Die Glaubhaftmachung erfolgt nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 294 ZPO durch Urkunden oder Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung, die eine konkrete Sachdarstellung enthalten muss.

38

Der Antragsteller hat bisher nicht glaubhaft gemacht, dass ein sofortiges Tätigwerden des Gerichts im Sinne des § 49 FamFG erforderlich ist.

39

Angesichts der Tatsache, dass das beschriebene Zahnproblem bereits seit dem 12.04.2024 besteht, kann die Eilbedürftigkeit nicht als ausreichend belegt betrachtet werden. Soweit der Antragsteller auf die Einschätzung der Zahnärztin L. verweist, die offenbar aufgrund von Inaugenscheinnahme eines Lichtbildes und nicht aufgrund einer persönlichen Untersuchung des Kindes entstanden ist, fehlt es an einem ärztlichen Attest, das die Dringlichkeit der Behandlung belegt. Stattdessen wurde lediglich ein Gedächtnisprotokoll vorgelegt, das jedoch im Rahmen eines einstweiligen Verfahrens nicht als geeignetes Beweismittel anerkannt werden kann.

40

Dieser Hinweis war, abgesehen von den genannten Vorschriften § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 294 ZPO (stattdessen gilt für die vorliegende allgemeine Familiensache richtigerweise § 51 FamFG), in der Sache zutreffend. Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 FamFG wird die einstweilige Anordnung nur auf Antrag erlassen, wenn - wie vorliegend - ein entsprechendes Hauptsacheverfahren nur auf Antrag eingeleitet werden kann. Der Antragsteller hat den Antrag zu begründen und die Voraussetzungen für die Anordnung glaubhaft zu machen (§ 51 Abs. 1 Satz 2 FamFG). Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften, die für eine entsprechende Hauptsache gelten, soweit sich nicht aus den Besonderheiten des einstweiligen Rechtsschutzes etwas anderes ergibt (§ 51 Abs. 2 Satz 1 FamFG). Welche Beweismittel für die Glaubhaftmachung zugelassen sind, bestimmt sich nach § 31 FamFG (Grohmann in: Prütting/​Helms(Hrsg.), FamFG, 7. Auflage, 12/2025, § 51 FamFG, Rn. 5). Danach kann, wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

41

Dies zugrunde gelegt ist es nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht dem Antragsteller zur hinreichenden Glaubhaftmachung, dass ein "dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden" des Gerichts im Sinne des § 49 Abs. 1 FamFG besteht (sog. Eilbedürftigkeit), das von ihm als Anlage vorgelegte selbst gefertigte "Gedächtnisprotokoll" nicht hat genügen lassen, sondern ihm die Vorlage eines auf einer persönlichen Untersuchung des Kindes beruhenden - und somit erst hinreichend aussagekräftigen - ärztlichen Attests abverlangt hat, das die Dringlichkeit der zahnärztlichen Behandlung des Kindes belegt. Dass der Antrag des Antragstellers dadurch aber "von vornherein" keine Aussicht auf Erfolg hatte, lässt sich nicht ohne Weiteres feststellen. Denn es bestand ja gerade die - in dem amtsgerichtlichen Hinweis ausdrücklich angesprochene - Möglichkeit, ein entsprechendes Attest nachzureichen.

(2)

42

Jedenfalls vermag der Senat nicht festzustellen, dass der Antragsteller eine etwa fehlende Erfolgsaussicht zum maßgeblichen Zeitpunkt bei Antragstellung (Feskorn in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage, 10/​2025, § 81 FamFG, Rn. 9) "erkennen musste".

43

Zwar verweist die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang auf die von dem Antragsteller selbst (als Anlage A5) vorgelegte WhatsApp-Nachricht, in der sie ihm geschrieben hatte, dass der Zahnarzt entschieden habe, ihr "nächstes Jahr im März" eine Überweisung zur Kieferorthopädie zu geben. Allein damit war für ihn jedoch - ohne eine ihm vorliegende fachzahnärztliche Expertise - die fehlende Dringlichkeit einer Behandlung des abgebrochenen Schneidezahnes nicht ohne Weiteres erkennbar. Vielmehr bestand mit seinem damaligen Informationsstand durchaus Grund zu der Annahme, dass die schon seit längerer Zeit unterbliebene Korrektur des abgebrochenen Schneidezahnes zur Vermeidung eines (weiteren) gesundheitlichen Schadens von A. einer möglichst zeitnahen Behandlung bedurfte.

bb.

44

Da die Voraussetzungen eines der anderen Regelbeispiele des § 81 Abs. 2 FamFG nicht vorliegen, bedürfte es erheblicher sonstiger Gründe für die vom Amtsgericht zum Nachteil des Antragsstellers ausgesprochene einseitige Kostenauferlegung in der vorliegenden Kindschaftssache.

45

Diese sind jedoch nicht ersichtlich. Zwar hat das Amtsgericht den Sachantrag des Antragstellers nach Anhörung des Kindes und Erörterung mit den Beteiligten zutreffend zurückgewiesen, weil es sowohl an einem hinreichenden Anordnungsgrund im Sinne besonderer Eilbedürftigkeit als auch an einem Anordnungsanspruch fehle. Jedoch spielt für die Kostenentscheidung in einer Kindschaftssache das Maß des Obsiegens oder Unterliegens regelmäßig gerade keine entscheidende Rolle (vgl. Sternal/Weber, aaO FamFG § 81 Rn. 33 f.; Musielak/Borth/Frank/Frank, aaO FamFG § 81 Rn. 6, jeweils m.w.N.).

46

Dem Antragsteller kann letztendlich auch nicht vorgeworfen werden, dass er seine Beschwerde trotz der Hinweise des Amtsgerichts nicht vor Durchführung der Kindesanhörung und der mündlichen Erörterung zurückgenommen und damit, für ihn erkennbar, unnötige aufwendige Verfahrensmaßnahmen veranlasst hat.

47

Zwar hat das Amtsgericht auch in seiner weiteren Verfügung vom 07.01.2026 darauf hingewiesen, dass "nach vorläufiger Würdigung des Gerichts" ein dringendes Bedürfnis zum sofortigen Tätigwerden auch unter Berücksichtigung des von dem Antragsteller vorgelegten Berichts des Notfalldienstes des städtischen Klinikums vom 31.12.2025 nicht vorliege, da sich daraus lediglich ergebe, dass weder ein akuter Zahnbruch noch akute Schmerzen bestünden und als weitere Behandlungsmöglichkeit der Besuch eines Zahnarztes empfohlen werde. Jedoch hat der Antragsteller hierzu, erstmals im Schreiben vom 19.01. 2026 (As. I 48), den - jedenfalls aus Sicht eines medizinischen Laien und besorgten Vaters nicht völlig abwegig erscheinenden - Standpunkt vertreten, aus dem Arztbrief vom 31.12. 2025 gehe mit dem Hinweis auf eine weitere Behandlung über den Hauszahnarzt ein "ausdrücklicher ärztlicher Behandlungsauftrag" hervor, was das Amtsgericht zu Unrecht "nicht als fortbestehende Dringlichkeit" anerkenne.

48

Keine wesentlich andere Bewertung rechtfertigt auch der Umstand, dass dem Antragsteller später die Antragserwiderung der Verfahrensbevollmächtigten der Mutter vom 08.01.2026 zuging mit der beigefügten eidessstattlichen Versicherung der Mutter über die regelmäßige Wahrnehmung von Kontrolluntersuchungen mit A. und der Bescheinigung des Zahnarztes Dr. M. vom 07.01.2026. Diese enthielt die Bestätigung einer halbjährlichen Zahnkontrolle sowie, dass derzeit "keine akute Gefährdung von A.'s Zähnen" vorliege und eine kieferorthopädische Beratung für 2026, "je nach Entwicklungsstand, geplant [sei] um ebenfalls die Möglichkeit zu eruieren, eine Kompositfüllung zur Restaurierung der unkomplizierten, kariesfreien Eckfraktur an dem schmerzfreien 21 zu vermeiden". Diese Informationen lagen dem Antragsteller jedoch ausweislich seines Schreibens vom 23.01.2026 wie auch seiner vorherigen Eingaben erst vor, nachdem das Amtsgericht mit Verfügungen vom 20.01.2026 bereits Termine zur Kindesanhörung und Erörterung bestimmt und mit Beschluss vom 21.01.2026 einen Verfahrenbeistand bestellt hatte, welche dem Antragsteller dann am 26.01.2026 (ZU As. I 116) zugingen. Es bedarf keiner Entscheidung, ob ein Vater mit möglicherweise etwas mehr "Augenmaß" als der in der Wahrnehmung seiner vermeintlichen väterlichen Verantwortung sehr unnachgiebige Antragsteller es mit den Informationen aus der Antragserwiderung der Mutter vernünftigerweise vorgezogen hätte, seinen Antrag zurückzunehmen, um dadurch seinem Kind eine voraussichtlich unergiebige Anhörung und den Beteiligten eine kaum zusätzlich erkenntnisreiche Erörterung zu ersparen. Jedenfalls rechtfertigt sein gegenteiliges, jedoch in Anbetracht der Verfahrenslage auch nicht schlechterdings völlig unverständliches Verhalten es unter Berücksichtigung der genannten Besonderheiten in Kindschaftsverfahren nicht, den Antragsteller hierfür im Rahmen der Kostenentscheidung zu sanktionieren. Nicht unberücksichtigt bleiben kann dabei auch, dass die Antragsgegnerin durch eine bessere Kommunikation bzw. Informierung des Antragstellers über die ihr bekannte Einschätzung des Hauszahnarztes die Einleitung des Verfahrens wohl hätte abwenden können (vgl. zum Gesichtspunkt der Elternkommunikation in diesem Zusammenhang etwa auch Fahl, NZFam 2015, 227).

III.

49

Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Insoweit gelten die Ausführungen zum Ausgangsverfahren betreffend Kindschaftssachen entsprechend.

50

Die Festsetzung des Beschwerdeverfahrenswerts beruht auf §§ 40, 42 FamGKG. Der Antragsteller greift nur die Kostengrundentscheidung an mit dem (vorrangigen) Ziel einer Kostenaufhebung. Maßgeblich für die Höhe des Wertes ist dementsprechend richtigerweise sein Kosteninteresse (vgl. Toussaint/Zivier, 55. Aufl. 2025, FamGKG § 42 Rn. 4, beck-online). Ausgehend von einem vom Amtsgericht gemäß §§ 41, 45 FamGKG zutreffend auf 2.500,00 € festgesetzten erstinstanzlichen Verfahrenswert beträgt im Verfahren der einstweiligen Anordnung die erstinstanzliche Verfahrensgebühr in Kindschaftssachen gemäß Ziffer 1412 des Kostenverzeichnisses Anlage 1 zum FamGKG i.V.m. § 28 Abs. 1 FamGKG 0,3 aus 108,00 Euro = 32,40 Euro. Hinzu kommen die Rechtsanwaltskosten der Antragsgegnerin, abgerechnet und von der Staatskasse aufgrund der bewilligten Verfahrenskostenhilfe angewiesen mit insgesamt 724,41 Euro (1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG, § 49 RVG, 1,2 Termingebühr Nr. 3104 VV RVG, § 49 RVG, Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG, 19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG). Die Pauschalvergütung des Verfahrensbeistands beträgt gemäß § 158c Abs. 1 Satz 1 FamFG 690 Euro. Bei der von dem Antragsteller mit der Beschwerde verfolgten Kostenaufhebung würde er sich sowohl die Hälfte der Gerichtsgebühr, also 16,... Euro, die Hälfte der Gebühr für den Verfahrensbeistand, also 345 Euro, sowie die gegnerischen Rechtsanwaltskosten von 724,41 Euro ersparen. Die Summe beträgt 1085,61 Euro. Damit beläuft sich entsprechend den Stufen der Gebührentabelle der Beschwerdeverfahrenswert auf bis zu 1500 Euro.

51

Die Rechtsbeschwerde ist in Eilverfahren ausgeschlossen, § 70 Abs. 4 FamFG.


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Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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