Beschluss vom Oberlandesgericht München - 12 UF 1263/25 e
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 17.10.2025 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – München vom 10.10.2025, Az. 567 F 9472/25, wird als unzulässig verworfen.
2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.
3. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
„Gegen diesen Beschluss findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.
Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Gegen eine Entscheidung, die zur Rückgabe eines Kindes verpflichtet, steht die Beschwerde nur der Antragsgegnerin, dem Kind, soweit es das 14. Lebensjahr vollendet hat, und dem beteiligten Jugendamt zu.
Die Beschwerde ist binnen einer Frist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht München Pacelli straße 5 80333 München einzulegen und zu begründen (§ 40 Abs. 2 IntFamRVG).
Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 3 Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.“
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdesamt Beschwerdebegründungsfrist zu gewähren.
I. den Beschluss des Amtsgerichts München vom 10.10.2025, Az. 567 F 9472/25, aufzuheben,
II. den Antrag des Antragstellers abzuweisen sowie
III. dem Antragsteller und Beschwerdegegner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
IV. die Rückführung der Kinder A…, geboren am … und B…, geboren am …, nach Deutschland anzuordnen.
„Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen einzulegen und zu begründen.“
„Die nach § 39 FamFG vorgeschriebene Rechtsbehelfsbelehrungmuss sich auf das statthafte Rechtsmittel oder den statthaften Rechtsbehelf, das für die Entgegennahme zuständige Gericht und dessen vollständige Anschrift sowie auf die bei der Einlegung einzuhaltende Form und Frist erstrecken. Dazu gehört auch die Information über einen bestehenden Anwaltszwang (Senat, NJW-RR 2010, 1297 = FamRZ 2010,1425 Rdnr. 14; vgl. auch BT-Dr 16/6308, S. 196). Zur Form und Frist der Beschwerdebegründung verlangt die Vorschrift hingegen keine Belehrung (vgl. BAG, NZA 2003, 1087 = NZI 2003, 619 = ZIP 2003, 1850, zu § 9 V 3 und IV ArbGG; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 16. Aufl., § 39 Rdnr. 12; Prütting/Helms/Abramenko, FamFG, § 39 Rdnr. 11; Bahrenfuss/Rüntz, FamFG, § 39 Rdnr. 6). Aus der Rechtsmittelbelehrungkann der Ag. somit keinen Wiedereinsetzungsgrund herleiten.“
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 67 F 9472/25 2x (nicht zugeordnet)
- IntFamRVG § 40 Wirksamkeit der Entscheidung; Rechtsmittel 8x
- IntFamRVG § 1 Anwendungsbereich 1x
- IntFamRVG § 14 Familiengerichtliches Verfahren 2x
- FamFG § 68 Gang des Beschwerdeverfahrens 1x
- NJW 2011, 2887 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 39 Rechtsbehelfsbelehrung 1x
- NJW-RR 2010, 1297 1x (nicht zugeordnet)
- FamRZ 2010,1425 1x (nicht zugeordnet)
- NZA 2003, 1087 1x (nicht zugeordnet)
- ZIP 2003, 1850 1x (nicht zugeordnet)
- ArbGG § 9 Allgemeine Verfahrensvorschriften und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren 1x
- § 65 Abs. 2 FamkFG 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 2020, 3183 1x (nicht zugeordnet)
- FamRZ 2021, 1220 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 2016, 883 1x (nicht zugeordnet)
- FamRZ 2016, 835 1x (nicht zugeordnet)
- FamRZ 2017, 135 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 81 Grundsatz der Kostenpflicht 1x
- FamFG § 84 Rechtsmittelkosten 1x
- FamGKG § 45 Bestimmte Kindschaftssachen 1x