Hinweisbeschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 13 UF 42/25
Tenor
I.
Der Senat weist darauf hin, dass die Beschwerde des Antragsgegners vom 11.04.2025 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Coesfeld vom 18.03.2025 nach derzeitiger Sach- und Rechtslage keine Aussicht auf Erfolg hat.
Es ist beabsichtigt, gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen und die Beschwerde im schriftlichen Verfahren zurückzuweisen.
Ferner ist beabsichtigt, die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Antragsgegner aufzuerlegen und den Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens auf 1.000,00 € festzusetzen.
II.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen. Für den Antragsgegner besteht innerhalb dieser Frist Gelegenheit zur Mitteilung, ob die Beschwerde aus Kostengründen zurückgenommen wird.
1
Gründe:
2I.
3Die Antragstellerin begehrt die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Scheidungsverbundverfahrens zwischen den Beteiligten und die Abänderung des Scheidungsverbundbeschlusses vom 01.02.2022 (Az. 5 F 239/21 AG Coesfeld) dahingehend, dass die betriebliche Altersversorgung des Antragsgegners bei der B. GmbH (Streithelferin zu 1)) in den Versorgungsausgleich einbezogen und hälftig an die Antragstellerin ausgeglichen wird.
4Während der Ehe war der Antragsgegner in der Zeit vom 01.11.1994 bis 30.06.2001 bei der R. GmbH beschäftigt, einer Rechtsvorgängerin der B. GmbH (Streithelferin zu 1)). Von der R. GmbH wurde dem Antragsgegner eine unmittelbare Versorgungszusage auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung gemäß den Regelungen der Allgemeinen Versorgungsordnung der Streithelferin zu 1) vom 30.06.1986, zuletzt geändert im Monat Oktober 2004, erteilt.
5In einem erstmals im vorliegenden Wiederaufnahmeverfahren vorgelegten Schreiben vom 17.05.2001 erklärte die R. GmbH gegenüber dem Antragsgegner, dass dieser aufgrund seiner langjährigen Betriebszugehörigkeit unverfallbare Anwartschaften aus der „Allgemeinen Versorgungsordnung der R. GmbH“ erworben habe. Beigefügt war ein Leistungsbescheid vom 29.03.2001 (Bl. 158 GA).
6Im Rahmen des Scheidungsverbundverfahrens (Az. 5 F 239/21 AG Coesfeld) reichte der Antragsgegner den Fragebogen zum Versorgungsausgleich (V10) vom 07.07.2021 zur Akte, in dem er angab, über Anrechte bei der gesetzlichen Rentenversicherung und aus privaten Altersvorsorgeverträgen bei der F. AG und der J. AG zu verfügen. Mit Schriftsatz vom 06.08.2021 wies die Antragstellerin darauf hin, dass der Antragsgegner eine weitere betriebliche Altersvorsorge von der M. AG zugesagt bekommen habe, die sich nicht in den Anlagen des Fragebogens zum Versorgungsausgleich finde. Hierzu teilte der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 03.09.2021 mit, dass dies zutreffend sei. Er habe sie aber nicht angegeben, weil ihm seinerzeit bei Austritt aus dem Unternehmen mitgeteilt worden sei, dass ihm diese erst bei einer Betriebszugehörigkeit von 10 Jahren zufalle. Er sei von 1994 bis 2001 bei einem Unternehmen der M. AG tätig gewesen, daher dürften keine Anwartschaften angefallen sein. Das Amtsgericht bat die M. AG mit Schreiben vom 8.9.2021 um Auskunft. Mit Schreiben vom 12.10.2021 teilte die D. eG mit, dass für den Antragsgegner keine Anrechte bestehen würden (Bl. 22 Sonderheft VA zu 5 F 239/21 AG Coesfeld). Mit Schreiben vom 15.10.2021 teilte die Streithelferin zu 1) mit, dass für den Antragsgegner aus der unmittelbaren Versorgungszusage gemäß der Allgemeinen Versorgungsordnung der Streithelferin zu 1) keine Anrechte bestehen würden; das Arbeitsverhältnis sei vor Erreichen der Unverfallbarkeit beendet worden (Bl. 22f Sonderheft VA zu 5 F 239/21 AG Coesfeld).
7Die Ehe der Beteiligten wurde am 01.02.2022 durch das Amtsgericht geschieden. Der Versorgungsausgleich wurde wie folgt durchgeführt:
8Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Z. (Vers. Nr. N01) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 6,4641 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto N02 bei der Deutschen Rentenversicherung Z., bezogen auf den 31. 05. 2021, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Z. (Vers. Nr. N02) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 29,2830 Entgeltpunkten auf das vorhandene. Konto N01 bei der Deutschen Rentenversicherung Z., bezogen auf den 31. 05. 2021, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der F. AG (Vers. Nr. N03) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 26.056,61 Euro nach Maßgabe der Teilungsordnung der F. AG in der Fassung von Dezember 2014, bezogen auf den 31. 05. 2021, übertragen.
Rechtskraft in Bezug auf den Versorgungsausgleich trat am 05.03.2022 ein.
10Am 13.11.2023 gelangte ein Schreiben der Antragstellerin zur Akte 5 F 239/21 AG Coesfeld. In diesem teilte sie mit, dass in der Verhandlung am 31.08.2023 betreffend den Zugewinnausgleich zur Sprache gekommen sei, dass der Versorgungsausgleich noch nicht abschließend behandelt worden sei. Das Gericht habe sich irrtümlich an die Streithelferin zu 1) gewandt. Der richtige Ansprechpartner sei die M. Rente in P.. Es werde um eine erneute Anfrage gebeten. Der Antragsgegner beziehe dort seit August 2022 eine vertraglich zugesicherte Betriebsrente. Das Amtsgericht teilte der Antragstellerin mit Schreiben vom 14.11.2023 mit, dass über den Versorgungsausgleich rechtskräftig entschieden worden sei, weshalb eine Korrektur von Amts wegen ausscheide.
11Mit Schreiben vom 25.04.2024 teilte die Streithelferin zu 1) dem Amtsgericht im Scheidungsverbundverfahren (Az. 5 F 239/21 AG Coesfeld) unaufgefordert mit, dass bei einer Prüfung aufgefallen sei, dass - entgegen der Mitteilung vom 15.10.2021 - im Falle des Antragsgegners ein Sonderrecht auf Ansprüche bestehe. Aus diesem Grund würden die Unterlagen erneut übersandt. Es werde gebeten, die Umstände zu entschuldigen. Beigefügt war eine Auskunft über Anrechte aus einer betrieblichen Altersversorgung gegenüber der Streithelferin zu 1), wonach der Antragsgegner über ein Anrecht aus einer unmittelbaren Versorgungszusage verfüge, das bereits unverfallbar sei. Der Kapitalwert bezogen auf die Ehezeit betrage 346.447,00 €; es werde ein Ausgleichswert von 171.973,50 € vorgeschlagen. Es solle eine interne Teilung nach der Teilungsordnunq der Streithelferin zu 1) erfolgen. Das Amtsgericht übersandte den Verfahrensbevollmächtigten das Schreiben nebst Auskunft mit Schreiben vom 06.05.2024 und teilte mit, dass aufgrund der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich eine Korrektur von Amts wegen ausscheide.
12Mit Antragsschrift vom 06.06.2024 hat die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren die Wiederaufnahme des Verfahrens und Abänderung des Scheidungsverbundbeschlusses beantragt.
13Sie hat in der Antragsschrift die Ansicht vertreten, dass es sich bei dem Schreiben der Streithelferin zu 1) vom 25.04.2024 um eine Urkunde im Sinne von § 580 Abs. 1 Nr. 7b ZPO handele. Daher sei der Weg des Restitutionsverfahrens gegeben. Außerdem könne durch den Versorgungsträger oder den Antragsgegner selbst eine Urkunde vorgelegt werden, die der Antragstellerin eine Wiederaufnahme ermögliche. Sie gehe davon aus, dass die Versorgungsträgerin eine Rente zahle, obwohl die Ansprüche nicht unverfallbar gewesen seien, der Antragsgegner aber eine betriebliche Vereinbarung geschlossen habe, wonach die Rentenanwartschaften bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses unverfallbar gestellt worden seien. Der Versorgungsträger sei mit Schreiben vom 04.06.2024 aufgefordert worden, das Sonderrecht offenzulegen. Es habe für sie keinen Anlass gegeben, an der Richtigkeit der Auskunft im Scheidungsverbundverfahren zu zweifeln. Die Antragstellerin behauptet, nach der Trennung keinerlei Zugriff auf Unterlagen des Antragsgegners gehabt zu haben. Das Arbeitszimmer, in dem seine Unterlagen gewesen seien, sei nur von ihm genutzt worden. Erst nach der rechtskräftigen Scheidung habe sie die Akten für ihn zur Abholung bereitgestellt. Sie meint, auch bei dem Schreiben der Firma R. GmbH vom 17.05.2001 handele es sich um eine Urkunde. Erst durch dieses sei die Unverfallbarkeit nachgewiesen.
14Die Deutsche Rentenversicherung Z. hat am 24.06.2024 unaufgefordert eine neue Auskunft betreffend das Anrecht des Antragsgegners übersandt, wonach in der Ehezeit durch den Antragsgegner 58,5353 Entgeltpunkte erworben worden sind und der Ausgleichswert 29,2677 Entgeltpunkte (entsprechend einer Monatsrente von 1.000,66 €) beträgt.
15Die Streithelferin zu 1) hat mit Schreiben vom 28.06.2024 dahingehend Stellung genommen, dass die Auskunft im Scheidungsverbundverfahren wohl irrtümlicherweise nicht zutreffend erfolgt sei. Dem Antragsgegner sei durch sie eine unmittelbare Versorgungszusage gemäß ihrer Allgemeinen Versorgungsordnung vom 30. Juni 1986, erteilt worden. Die Ansprüche seien auch bereits unverfallbar. Mit Schreiben vom 26.08.2024 hat die Streithelferin zu 1) mitgeteilt, dass nach aktuellem Stand der Ehezeitanteil 334.431,00 € betrage und als Ausgleichswert nunmehr ein Betrag von 166.965,50 € vorgeschlagen werde.
16Mit Schriftsatz vom 22.11.2024 hat die Streithelferin zu 1) vorgetragen, dass der Antragsgegner vom 01.11.1994 bis zum 30.06.2001 bei der R. GmbH, einer Rechtsvorgängerin der Streithelferin zu 1), beschäftigt gewesen sei. Durch diese sei ihm eine Versorgungszusage erteilt worden. Diese Zusage habe sich nach den Regelungen der Allgemeinen Versorgungsordnung der Streithelferin zu 1) vom 30. Juni 1986, zuletzt geändert im Monat Oktober 2004 („die Versorgungsordnung“), gerichtet. Die Anwartschaften des Antragsgegners seien durch Erklärung der R. GmbH vertraglich unverfallbar gestellt worden. Die R. GmbH habe mit Schreiben vom 17. Mai 2001 gegenüber dem Antragsgegner erklärt, dass dieser unverfallbare Anwartschaften aus der „Allgemeinen Versorgungsordnung der R. GmbH“ erworben habe. Es sei nicht richtig, dass sie, die Streithelferin zu 1), mit Schreiben vom 15.10.2021 eine inhaltlich unrichtige Auskunft erteilt habe. Sie erteile nämlich überhaupt keine Auskünfte zu Versorgungsanwartschaften in der betrieblichen Altersversorgung. Die Verwaltung etwaiger Versorgungsanwartschaften erfolge durch die E. GmbH (Streithelferin zu 2)). Diese habe letztlich auch die Erklärungen vom 15.10.2021 und 25.04.2024 abgegeben. Sie, die Streithelferin zu 1), habe sich auf die Auskünfte der Streithelferin zu 2) verlassen müssen.
17Die Antragstellerin hat erstinstanzlich beantragt,
18den Beschluss des Amtsgerichtes Coesfeld vom 01.02.2022, Az. 5 F 239/21 dahingehend abzuändern, dass die betriebliche Altersversorgung des Antragsgegners bei der B. GmbH in den Versorgungsausgleich einbezogen und hälftig an die Antragstellerin ausgeglichen wird.
19Der Antragsgegner hat beantragt,
20den Antrag zurückzuweisen.
21Er hat behauptet, während des Scheidungsverfahrens die Unterlagen der Streithelferin zu 1) nicht vor Augen gehabt zu haben, weil die Antragstellerin sie beiseitegeschafft und ihm bis heute nicht ausgehändigt habe. Er habe keine Anwartschaft oder andere Tatsachen verschwiegen. Ebenso wie die Antragstellerin sei er von der Richtigkeit der Auskunft ausgegangen. Erstmals über das Schreiben der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 21.06.2022, dem ein Schreiben der D. eG beigefügt gewesen sei, habe er erfahren, dass eine Rente der Firma M. im Raum stehe.
22Der Antragsgegner hat die Ansicht vertreten, der Antrag sei bereits unzulässig. Das Schreiben der Streithelferin zu 1) vom 25.04.2024 stelle keine Urkunde dar. Das Restitutionsverfahren sei restriktiv zu handhaben. Auch das Schreiben der R. GmbH vom 17.05.2001 sei keine Urkunde, sondern lediglich eine schriftliche Erklärung einer als Zeuge in Betracht kommenden Person. Es könne sich bei einer Kopie ohnehin nicht um eine Urkunde im Sinne von § 580 ZPO handeln. Selbst wenn das Schreiben eine Urkunde sei, hätte die Antragstellerin es bereits im Scheidungsverbundverfahren vorlegen können, weil ihr sämtliche Unterlagen des Antragsgegners vorgelegen hätten. Die Antragstellerin hätte im Scheidungsverbundverfahren Unrichtigkeiten der Auskünfte geltend machen und nachhaken können. Außerdem sei der Antrag ohnehin verspätet, weil die Antragstellerin über ihre Verfahrensbevollmächtigte bereits mit Schreiben vom 21.06.2022 ausgeführt habe, dass der Antragsgegner eine Rente von der Firma M. beziehe, die erstmalig am 01.08.2022 ausgezahlt werde.
23Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 18.03.2025 den Beschluss vom 01.02.2022 hinsichtlich der Entscheidung zum Versorgungsausgleich aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
24Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Z. (Vers. Nr. N01) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 6,4641 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto N02 bei der Deutschen Rentenversicherung Z., bezogen auf den 31.05.2021, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Z. (Vers. Nr. N02) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 29,2677 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto N01 bei der Deutschen Rentenversicherung Z., bezogen auf den 31.05.2021, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der B.GmbH (Versicherungsnehmer: S. L. geb. 00.00.0000) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 166.965,50 Euro nach Maßgabe der Teilungsordnung der B. GmbH in der jeweils gültigen Fassung, bezogen auf den 31.05.2021, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der F. AG (Vers. Nr. N03) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 26.056,61 Euro nach Maßgabe der Teilungsordnung der F. AG in der Fassung von Dezember 2014, bezogen auf den 31.05.2021, übertragen.
Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass die Antragstellerin die Notfrist des § 586 ZPO gewahrt habe. Diese beginne erst mit sicherer Kenntnis des Anfechtungsgrunds zu laufen. Stütze sich die Restitution auf eine bislang unbekannte Urkunde, komme es allein darauf an, dass die Partei den Inhalt kenne. Eine Klage sei auch möglich, wenn die Urkunde noch im Besitz eines Dritten sei. Das Schreiben der R. GmbH sei erst im Laufe des Verfahrens zur Akte gereicht worden. Der Bescheid über unverfallbare Versorgungsleistungen der R. GmbH stelle eine Privaturkunde im Sinne von § 416 ZPO dar. Es sei auch unschädlich, dass lediglich eine Kopie zur Akte gereicht worden sei, weil die Echtheit der Urkunde unstreitig sei, die Parteien über den Inhalt der Urkunde einig seien und das Gericht überzeugt sei, dass die Angaben beider Parteien auf Wahrheit beruhten. Die Antragstellerin sei auch schuldlos daran gehindert gewesen, den Bescheid in das Scheidungsverfahren einzuführen.
26Gegen den Beschluss hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 11.04.2025 Beschwerde eingelegt.
27Er meint, dass die Notfrist des § 586 ZPO nicht gewahrt sei, weil die Antragstellerin bereits mit Schreiben vom 21.06.2022 mitgeteilt habe, dass der Antragsgegner eine Rente von der Firma M. beziehe. Die Frist beginne mit Kenntnis von Wiederaufnahmetatsachen. Es liege auch kein Restitutionsgrund vor. Der Bescheid der R. GmbH sei lediglich in Kopie vorgelegt worden, was nicht ausreichend sei. Außerdem handele es sich bei dem Bescheid auch nicht um eine Urkunde, sondern lediglich um eine schriftliche Erklärung einer als Zeuge in Betracht kommenden Person. Es sei zudem von einem Verschulden der Antragstellerin auszugehen, weil sie von einer Altersversorgung des Antragsgegners bei der Firma M. gewusst habe.
28Der Antragsgegner beantragt,
29den Beschluss des Familiengerichts Coesfeld vom 18.03.2025, Aktenzeichen 5 F 219/24, aufzuheben und den Antrag zurückzuweisen.
30Die Antragstellerin beantragt,
31die Beschwerde zurückzuweisen.
32Sie ist der Ansicht, sichere Kenntnis vom Wiederaufnahmetatbestand habe erst mit Schreiben vom 25.04.2024 vorgelegen. Es handele sich bei der Versorgungszusage um eine Urkunde, deren Vorlage in Kopie ausreichend gewesen sei. Ihr sei kein Verschulden vorzuwerfen. Sie habe auf die Richtigkeit der Aussage der Streithelferin zu 1) im Scheidungsverbundverfahren vertrauen dürfen.
33Die Streithelferin zu 1) beantragt,
34die Beschwerde zurückzuweisen.
35Sie meint, sichere Kenntnis vom Anfechtungsgrund habe erst mit Erhalt der Versorgungsauskunft am 25.04.2024 vorgelegen. Soweit es in dem Schreiben vom 21.06.2022 geheißen habe, der Antragsgegner werde von der Firma M. eine Rente ab dem 01.08.2022 beziehen, habe dies nicht als Tatsachenvortrag ausgereicht, um eine Klage schlüssig zu machen. Bereits der Schuldner sei nicht eindeutig bezeichnet gewesen. Auch habe der Antragsgegner die Rente tatsächlich erst ab dem 01.07.2023 bezogen. Als Urkunde im Sinne von § 580 Nr. 7b) ZPO kämen alle schriftlichen Beweismittel in Betracht. Auch seien Fotokopien ausreichend.
36II.
37Die Beschwerde des Antragsgegners hat nach der einstimmigen Überzeugung des Senats keine Aussicht auf Erfolg. Da von einer mündlichen Verhandlung keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind, beabsichtigt der Senat, gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG im schriftlichen Verfahren zu entscheiden.
381.
39Die Beschwerde ist gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, §§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 1, 2 FamFG.
402.
41Die Beschwerde ist jedoch nach derzeitiger Sachlage nicht begründet. Das Amtsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung auf die Restitutionsklage hin den Beschluss vom 01.02.2022 aufgehoben und neu gefasst.
42a)
43Eine Restitutionsklage ist im Falle eines übergangenen Anrechts im Versorgungsausgleichsverfahren statthaft. Gemäß § 48 Abs. 2 FamFG kann ein rechtskräftig beendetes Verfahren in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Buches 4 der Zivilprozessordnung wiederaufgenommen werden. Dieses Verfahren ist dann ohne Weiteres zulässig, wenn z. B. nachträglich eine Urkunde i. S. des § 580 Nr. 7b ZPO aufgefunden wird (Borth, Reformvorhaben des Bundesministeriums der Justiz zum Versorgungsausgleich - Ausgleich vergessener Anrechte sowie neue Verfahrensvorschriften, FamRZ 2024, 1602 ff, 1604; Siede, Die Durchführung des Versorgungsausgleichs bei unberücksichtigt gebliebenen Anrechten, NZFam 2023, 577 ff, 583).
44Der Zulässigkeit der Restitutionsklage steht nicht entgegen, dass dem Antragsschriftsatz vom 06.06.2024 keine Urkunde beigefügt war. Gemäß § 588 Abs. 2 ZPO sind zwar dem Schriftsatz, durch den eine Restitutionsklage erhoben wird, die Urkunden, auf die sie gestützt wird, in Urschrift oder in Abschrift beizufügen. Befinden sich die Urkunden nicht in den Händen des Klägers, so hat er zu erklären, welchen Antrag er wegen ihrer Herbeischaffung zu stellen beabsichtigt. Hierbei handelt es sich entgegen dem Wortlaut lediglich um eine Soll-Vorschrift. Fehlen die Angaben bei Erhebung der Klage, kann die Klage deswegen nicht als unzulässig verworfen werden (BeckOK ZPO/Fleck, 58. Ed. 1.9.2025, ZPO § 588 Rn. 1, beck-online).
45Die Restitutionsklage wurde innerhalb der Notfrist des § 586 ZPO erhoben. Diese beträgt einen Monat. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Partei von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erhalten hat, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des Urteils. Im Falle des § 580 Nr. 7 b ist Kenntnis des Inhalts der Urkunde und der Möglichkeit erforderlich, sie zu einem Urkundenbeweis zu benutzen (Stein/Jacobs, 23. Aufl. 2018, ZPO § 586 Rn. 4, beck-online; Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage, 10/2025, § 586 ZPO, Rn. 7). Kenntnis von dem Bescheid über unverfallbare Versorgungsleistungen vom 29.03.2001 hat die Antragstellerin erst im Laufe des Wiederaufnahmeverfahrens erlangt.
46Dass die Antragstellerin bereits mit Schreiben vom 21.06.2022 mitgeteilt hat, dass der Antragsgegner eine Rente von der Firma M. beziehe, ist unschädlich. Sie berief sich in dem Schreiben vom 21.06.2022 nicht auf eine Urkunde, insbesondere nicht auf den Bescheid über die Unverfallbarkeit der Versorgungsleistungen. Dessen ungeachtet gilt, dass wenn nacheinander mehrere Urkunden im Sinne des § 580 Nr. 7 b ZPO aufgefunden oder benutzbar werden, jedes Mal eine neue Klagefrist beginnt, solange eine zulässige Restitutionsklage noch nicht erhoben ist. Dass ein Restitutionskläger nach Auffinden der ersten Urkunde die Klagefrist ungenutzt hat verstreichen lassen, hindert ihn selbst dann nicht daran, die Restitutionsklage auf eine später aufgefundene Urkunde zu stützen, wenn mit jeder der beiden Urkunden dieselbe Tatsache bewiesen werden soll. Einen Verbrauch des Klagerechts dadurch, dass ein Restitutionsgrund nicht fristgerecht geltend gemacht worden ist, kennt das Gesetz nicht. Er wäre auch mit dem Zweck der Vorschriften über die Restitutionsklage nicht zu vereinbaren (BGH, Urteil vom 28.10.1971, IX ZR 79/67, BGHZ 57, 211, 216, Rn. 10). Solange die Antragstellerin nicht seit Kenntnis von dem Bescheid über die Unverfallbarkeit der Versorgungsleistungen einen Monat verstreichen ließ, ohne Restitutionsklage zu erheben, ist eine etwaige Kenntnis vom Bezug einer Rente unerheblich.
47Die Frist des § 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist gewahrt. Die Klage ist erhoben worden, bevor fünf Jahre seit Eintritt der Rechtskraft des angegriffenen Urteils verstrichen waren.
48Die Antragstellerin war ohne ihr Verschulden außerstande, den Restitutionsgrund in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Einspruch oder Berufung oder mittels Anschließung an eine Berufung, geltend zu machen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört es zu den Sorgfaltspflichten einer Partei, sorgfältig nach dem Verbleib der Urkunden zu forschen und gegebenenfalls erfolgversprechende Auskünfte einzuholen. Grundsätzlich kann sich ein Restitutionsantragsteller nicht darauf berufen, dass er in seinem Besitz befindliche Unterlagen - etwa infolge ungenügender Ordnung oder mangelhafter Nachforschung - im Rahmen des früheren Verfahrens nicht aufgefunden hat (vgl. BGH, Urteil vom 23.01.1974, VIII ZR 131/72). Bei dieser Prüfung ist ein strenger Maßstab anzulegen, weil es darum geht, eine rechtskräftige Entscheidung abzuändern. Daher schließt bereits leichte Fahrlässigkeit die Zulässigkeit einer späteren Restitutionsklage aus (BGH a.a.O.; OLG Hamm Beschluss vom 15.5.2014, 6 UF 125/13). Im Scheidungsverbundverfahren (Az. 5 F 239/21 AG Coesfeld) haben sowohl der Antragsgegner als auch die Streitverkündete zu 1) angegeben, dass der Antragsgegner wegen zu kurzer Betriebszugehörigkeit keine unverfallbaren Anwartschaften erworben habe. Angesichts dieser - nachweislich unzutreffenden - Auskunft war die Beweislage aussichtslos und die Antragstellerin daher auch nicht gehalten, ein Rechtsmittel gegen den Scheidungsverbundbeschluss einzulegen. Es konnte nicht von der Antragstellerin erwartet werden, über besseres Wissen hinsichtlich der Unverfallbarkeit der Anwartschaft zu verfügen als der Versorgungsträger. Es konnte anhand der im Scheidungsverbundverfahren erteilten Auskunft der Streithelferin zu 1) durch die Antragstellerin auch keine weitere Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit vorgenommen worden. So entsprach es der Mitteilung des Antragsgegners und auch dem Wissensstand der Antragstellerin, dass der Antragsgegner weniger als 10 Jahre bei einem Unternehmen der M. AG tätig war. Dass aufgrund dessen keine unverfallbaren Anwartschaften vorlagen, erschien plausibel und wurde auch von dem hinsichtlich des Versorgungsausgleichs zur Amtsermittlung verpflichteten Amtsgericht nicht hinterfragt.
49b)
50Es handelt sich bei dem Bescheid über unverfallbare Versorgungsleistungen um eine Urkunde im Sinne von § 580 Nr. 7b) ZPO.
51Nach dem zugrunde zu legenden zivilprozessualen Urkundenbegriff (vgl. §§ 422 f. ZPO) sind Urkunden durch Niederschrift verkörperte Gedankenerklärungen, die Aussagen über Rechtsgeschäfte oder Rechtsverhältnisse zum Inhalt haben, gleichgültig, in welcher Weise die Niederschrift erfolgt (BGH, Urteil vom 21.3.2024, I ZR 185/22, BGHZ 240, 144, Rn. 56). Der Bescheid stellt eine schriftliche Gedankenerklärung dar und lässt einen Aussteller erkennen.
52Die umstrittene Frage, ob eine Fotokopie eine Urkunde im Sinne von § 580 Nr. 7b) ZPO darstellt (dafür sprechen sich aus: Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage, 10/2025, § 580 ZPO, Rn. 16 mwN; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2020, L 13 R 3354/20 WA; dagegen: BGH, Beschluss vom 27.11.2009, LwZR 12/09, Rn. 18; BGH, Urteil vom 12.11.1962, VII ZR 226/60, WM 1963, 145, 148; OLG Köln Urteil vom 18.12.2014, 7 U 106/14, BeckRS 2015, 18512, beck-online; MüKoZPO/Heiß, 7. Aufl. 2025, ZPO § 580 Rn. 57, beck-online; Stein/Jacobs, 23. Aufl. 2018, ZPO § 580, beck-online) bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Es ist nämlich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht zwingend erforderlich, dass stets die Originale der Urkunden, die als Restitutionsgrund angeführt werden, im Prozess vorgelegt werden. Es kann im Fall des § 580 Nr. 7b ZPO von dem Antritt und der Erhebung eines Urkundenbeweises abgesehen werden, wenn die Parteien über das Vorhandensein und den Inhalt der Urkunde einig sind und das Gericht überzeugt ist, dass die Angaben beider Parteien auf Wahrheit beruhen (BGH, Urteil vom 12.11.1962, VII ZR 226/60, WM 1963, 145, 148; RG, Urteil vom 04.02.1932, VI 337/31, RGZ 135, 123, 131).
53Hätte der Bescheid über unverfallbare Versorgungsleistungen dem Amtsgericht im Scheidungsverbundverfahren vorgelegen, hätte das Amtsgericht das Anrecht berücksichtigen müssen. Ferner ist der Bescheid bereits am 29.03.2001, mithin vor Schluss der mündlichen Verhandlung im Verbundverfahren, errichtet worden, so dass eine Verwertung der Urkunde im früheren Scheidungsverfahren objektiv möglich war.
54Infolge der Restitution war die Hauptsache, insoweit sie von dem Anfechtungsgrunde betroffen ist, von neuem zu verhandeln, § 590 ZPO. Die interne Teilung des Anrechts bei der Streithelferin zu 1) im Beschluss vom 18.03.2025 ist zutreffend erfolgt. Vorliegend ist von dem Restitutionsgrund lediglich das Anrecht bei der Streithelferin zu 1) betroffen und der Antrag der Antragstellerin richtete sich auch nur insoweit auf Abänderung des Scheidungsverbundbeschlusses. Das Amtsgericht hat indes - nachdem die Deutsche Rentenversicherung Z. unaufgefordert eine neue Auskunft übersandt hat - dem Versorgungsausgleich hinsichtlich dieses Anrechts die neuen Werte zugrunde gelegt. Der Unterschied beläuft sich auf 0,0153 Entgeltpunkte = 0,53 € im Monat. Diesbezüglich ist zweifelhaft, ob eine Änderung hätte erfolgen dürfen. Das Gericht darf das Urteil quantitativ nicht in weiterem Umfang aufheben, als der Kläger eine Beseitigung beantragt hat (arg. § 588 Abs. 1 Nr. 3, MüKoZPO/Heiß, 7. Aufl. 2025, ZPO § 590 Rn. 4, beck-online). Die Richtigkeit dieser Korrektur kann jedoch im Ergebnis dahinstehen, weil die Entscheidung des Amtsgerichts im Restitutionsverfahren diesbezüglich für den Antragsgegner ausschließlich vorteilhaft ist (vgl. zu dem im Rechtsmittelverfahren über den Versorgungsausgleich geltenden Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers BGH, Beschluss vom 20.09.1995, XII ZB 86/94, NJW-RR 1996, 129). Sie ist auf seine Beschwerde hin nicht zu seinen Ungunsten abzuändern.
553.
56Da von einer mündlichen Verhandlung keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind und alle erforderlichen Verfahrensschritte bereits im ersten Rechtszug vorgenommen worden sind, beabsichtigt der Senat gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG im schriftlichen Verfahren zu entscheiden.
57Die beabsichtigte Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG, wonach das Gericht die Kosten eines erfolglos gebliebenen Rechtsmittels demjenigen auferlegen soll, der es eingelegt hat. Anhaltspunkte, die eine hiervon abweichende Regelung erforderlich machten, bestehen nicht.
58Die beabsichtigte Festsetzung des Verfahrenswertes folgt aus §§ 40, 50 Abs. 1 Satz 2 FamGKG. Maßgeblich für den Wert der Restitutionsklage ist der Wert der Urteilsbeschwer (BGH, Beschluss vom 4.4.1978, VI ZB 11/77), begrenzt durch den Aufhebungsantrag (OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 1.7.2021, 26 Sch 8/21, Rn. 7, 8). Er ist nie höher als der Wert des Prozesses, dessen Wiederaufnahme betrieben wird (Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage, 10/2025, § 3 ZPO, Rn. 16.139); OLG Frankfurt, Urteil vom 4.9.2025, 6 U 251/24 , Rn. 52, juris).
59Nach dem Hinweisbeschluss wurde die Beschwerde zurückgenommen.
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Referenzen
- §§ 58 ff. FamFG 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 63 Beschwerdefrist 1x
- FamFG § 64 Einlegung der Beschwerde 1x
- FamFG § 2 Örtliche Zuständigkeit 1x
- FamGKG § 40 Rechtsmittelverfahren 1x
- FamGKG § 50 Versorgungsausgleichssachen 1x
- ZPO § 580 Restitutionsklage 4x
- ZPO § 586 Klagefrist 3x
- ZPO § 416 Beweiskraft von Privaturkunden 1x
- ZPO § 590 Neue Verhandlung 1x
- FamFG § 84 Rechtsmittelkosten 1x
- FamFG § 68 Gang des Beschwerdeverfahrens 2x
- FamFG § 48 Abänderung und Wiederaufnahme 1x
- ZPO § 588 Inhalt der Klageschrift 1x
- 5 F 239/21 8x (nicht zugeordnet)
- 5 F 219/24 1x (nicht zugeordnet)
- IX ZR 79/67 1x (nicht zugeordnet)
- VIII ZR 131/72 1x (nicht zugeordnet)
- 6 UF 125/13 1x (nicht zugeordnet)
- I ZR 185/22 1x (nicht zugeordnet)
- L 13 R 3354/20 1x (nicht zugeordnet)
- VII ZR 226/60 2x (nicht zugeordnet)
- 7 U 106/14 1x (nicht zugeordnet)
- XII ZB 86/94 1x (nicht zugeordnet)
- VI ZB 11/77 1x (nicht zugeordnet)
- 26 Sch 8/21 1x (nicht zugeordnet)
- 6 U 251/24 1x (nicht zugeordnet)