Hinweisbeschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 13 UF 42/25

Tenor

I.

Der Senat weist darauf hin, dass die Beschwerde des Antragsgegners vom 11.04.2025 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Coesfeld vom 18.03.2025 nach derzeitiger Sach- und Rechtslage keine Aussicht auf Erfolg hat.

Es ist beabsichtigt, gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen und die Beschwerde im schrift­lichen Verfahren zurückzuweisen.

Ferner ist beabsichtigt, die Kosten des Beschwerde­verfahrens dem Antragsgegner aufzuerlegen und den Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens auf 1.000,00 € festzusetzen.

II.

Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen. Für den Antragsgegner besteht innerhalb dieser Frist Gelegenheit zur Mitteilung, ob die Beschwerde aus Kostengründen zurückgenommen wird.


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