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FamGKG § 20 Nichterhebung von Kosten

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 13 UF 144/22
23. Februar 2023
13 UF 144/22 23. Februar 2023
Beschluss vom Oberlandesgericht Bamberg - 2 UF 136/22
2. November 2022
2 UF 136/22 2. November 2022
Beschluss vom Oberlandesgericht Nürnberg - 7 UF 121/22
17. März 2022
7 UF 121/22 17. März 2022