FamGKG § 24 Weitere Fälle der Kostenhaftung

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen

Die Kosten schuldet ferner,

1.
wem durch gerichtliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind;
2.
wer sie durch eine vor Gericht abgegebene oder dem Gericht mitgeteilte Erklärung oder in einem vor Gericht abgeschlossenen oder dem Gericht mitgeteilten Vergleich übernommen hat; dies gilt auch, wenn bei einem Vergleich ohne Bestimmung über die Kosten diese als von beiden Teilen je zur Hälfte übernommen anzusehen sind;
3.
wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet und
4.
der Verpflichtete für die Kosten der Vollstreckung; dies gilt nicht für einen Minderjährigen in Verfahren, die seine Person betreffen.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (Senat für Familiensachen) - 21 WF 176/17
9. Juli 2018
21 WF 176/17 9. Juli 2018
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 6 WF 26/14
15. August 2014
6 WF 26/14 15. August 2014
Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (Senat für Familiensachen) - 10 UF 153/11
13. April 2012
10 UF 153/11 13. April 2012