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FamGKG § 25 Erlöschen der Zahlungspflicht

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen

Die durch gerichtliche Entscheidung begründete Verpflichtung zur Zahlung von Kosten erlischt, soweit die Entscheidung durch eine andere gerichtliche Entscheidung aufgehoben oder abgeändert wird. Soweit die Verpflichtung zur Zahlung von Kosten nur auf der aufgehobenen oder abgeänderten Entscheidung beruht hat, werden bereits gezahlte Kosten zurückerstattet.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Celle - 12 WF 184/23
18. Dezember 2023
12 WF 184/23 18. Dezember 2023
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - II-7 WF 210/15
8. März 2016
II-7 WF 210/15 8. März 2016
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 6 WF 366/13
11. April 2014
6 WF 366/13 11. April 2014
Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz (1. Senat für Familiensachen) - 13 WF 13/14
10. Januar 2014
13 WF 13/14 10. Januar 2014