FamGKG § 36 Genehmigung einer Erklärung oder deren Ersetzung

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen

(1) Wenn in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit Gegenstand des Verfahrens die Genehmigung einer Erklärung oder deren Ersetzung ist, bemisst sich der Verfahrenswert nach dem Wert des zugrunde liegenden Geschäfts. § 38 des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die für eine Beurkundung geltenden besonderen Geschäftswert- und Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes sind entsprechend anzuwenden.

(2) Mehrere Erklärungen, die denselben Gegenstand betreffen, insbesondere der Kauf und die Auflassung oder die Schulderklärung und die zur Hypothekenbestellung erforderlichen Erklärungen, sind als ein Verfahrensgegenstand zu bewerten.

(3) Der Wert beträgt in jedem Fall höchstens 1 Million Euro.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 20 WF 37/18
19. März 2018
20 WF 37/18 19. März 2018
Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 17 WF 22/17
20. Februar 2017
17 WF 22/17 20. Februar 2017