FamGKG § 37 Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen

(1) Sind außer dem Hauptgegenstand des Verfahrens auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten betroffen, wird deren Wert nicht berücksichtigt.

(2) Soweit Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten ohne den Hauptgegenstand betroffen sind, ist deren Wert maßgebend, soweit er den Wert des Hauptgegenstands nicht übersteigt.

(3) Sind die Kosten des Verfahrens ohne den Hauptgegenstand betroffen, ist der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des Hauptgegenstands nicht übersteigt.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 17 WF 172/14
9. Februar 2015
17 WF 172/14 9. Februar 2015
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 2 UF 148/13
6. Februar 2014
2 UF 148/13 6. Februar 2014
Beschluss vom Oberlandesgericht Oldenburg (4. Senat für Familiensachen) - 13 UF 135/12
15. Januar 2013
13 UF 135/12 15. Januar 2013