Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 17 WF 172/14

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird - unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde - der Verfahrenskostenhilfe versagende Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Waiblingen vom 11.07.2014

abgeändert:

Der Antragstellerin wird Verfahrenskostenhilfe für einen Zahlungsantrag in Höhe von 6.400,04 EUR bewilligt und Rechtsanwalt …, …, als Verfahrensbevollmächtigter beigeordnet.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf 30,00 EUR ermäßigt.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin verfolgt einen Anspruch auf Zugewinnausgleich und weitere Ausgleichsansprüche gegen den Antragsgegner.
Die Beteiligten haben am …1982 in dem Generalkonsulat der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien in Stuttgart die Ehe geschlossen. Bei Eheschließung besaßen beide Ehegatten die jugoslawische Staatsangehörigkeit. Nach Auflösung der Republik Jugoslawien erhielt die Antragstellerin die bosnische Staatsangehörigkeit und der Antragsgegner die Staatsangehörigkeiten von Serbien und Montenegro. Beide Ehegatten erwarben später die deutsche Staatsangehörigkeit. Während die Antragstellerin daneben ihre bisherige Staatsangehörigkeit beibehielt, wurde der in Belgrad geborene Antragsgegner mit den gemeinsamen Kindern …, geb. am …, und …, geb. am …, im Jahre 2004 aus den Staatsangehörigkeiten von Serbien und Montenegro entlassen. Der Scheidungsantrag der Antragstellerin wurde dem Antragsgegner am 22.09.2009 zugestellt. Die Ehe der Beteiligten wurde am 09.06.2010 rechtskräftig geschieden.
Die Antragstellerin hat während der Ehe keinen Zugewinn erzielt. Der Antragsgegner besaß bei Zustellung des Scheidungsantrags zwei Lebensversicherungen bei der Allianz mit Rückkaufswerten von 5.895,37 EUR (Nr. [1]) und von 1.962,81 EUR (Nr. [2]) sowie Rückkaufswerten aus der Überschussbeteiligung von 728,30 EUR und 209,72 EUR. Über seinen Arbeitgeber Firma A GmbH verfügte der Antragsgegner daneben über vier weitere Lebensversicherungen (Nr. [3], Nr. [4], Nr. [5], Nr. [6]) mit unbekannten Rückkaufswerten. Nach ihrer Trennung im Jahre 2004 haben die Beteiligten am 22.07.2005 einen Kredit über 8.000,00 EUR bei der Landesbank Baden-Württemberg (Nr. [7]) aufgenommen, der der Finanzierung eines von dem Antragsgegner genutzten Pkw … diente. Die Gesamtleistung von 10.073,25 EUR sollte in 59 Monatsraten zu jeweils 170,00 EUR und einer Schlussrate von 43,25 EUR zurückbezahlt werden.
Die Antragstellerin ist der Ansicht, ihr stehe ein Anspruch auf Zugewinnausgleich in Höhe der Hälfte der Rückkaufswerte der Lebensversicherungen zu. Soweit die Rückkaufswerte bekannt sind, geht sie von einem Zugewinnausgleichsforderung in Höhe von 4.398,14 EUR aus und im Übrigen von mindestens weiteren 7.500,00 EUR. Darüber hinaus hält die Antragstellerin einen Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich oder einen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch in Höhe von 5.938,50 EUR aus eigenem oder abgetretenem Recht ihrer Tochter für gegeben.
II.
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Verfahrenskostenhilfe versagenden Beschluss des Familiengerichts Waiblingen ist gemäß § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. §§ 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässig und teilweise begründet.
Nachdem die Antragstellerin bedürftig ist, ist ihr Verfahrenskostenhilfe insoweit zu bewilligen, als ihre Rechtsverfolgung Erfolgsaussichten verspricht (§ 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO). Dies ist hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Zugewinnausgleich teilweise der Fall.
1. Der Antragstellerin steht ein Anspruch auf Zugewinnausgleich gegen den Antragsgegner zu, der sich aus § 1378 Abs. 1 BGB ergibt.
a) Der Zugewinnausgleichsanspruch der Antragstellerin beurteilt sich nach deutschem materiellen Recht.
aa) Nach Art. 220 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, S. 2, Art. 15 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB unterliegen die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe in erster Linie dem Recht des Staates, dem die Ehegatten bei Eheschließung angehörten. Das Güterrechtsstatut ist unwandelbar (Palandt-Thorn, BGB, 74. Aufl. 2015, Art. 15 EGBGB Rn. 3).
10 
Bei Eheschließung am ...1982 verfügten beide Ehegatten über die jugoslawische Staatsangehörigkeit, weshalb das Recht des jugoslawischen Staates anzuwenden wäre. Nachdem dieser nachträglich in mehrere Teilrechtsordnungen zerfallen ist, stellt sich die Frage, welche der Nachfolgerechtsordnungen Jugoslawiens maßgeblich ist. Diese Frage ist in analoger Anwendung von Art. 4 Abs. 3 S. 2 EGBGB zu beantworten (Grosserichter/Bauer, RabelsZ 2001, 201, 214; Palandt-Thorn, a.a.O. Art. 4 EGBGB Rn. 12 a.E.; im Ergebnis, nach Prüfung des gesamtstaatlichen interlokalen Privatrechts, ebenso OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.12.1994, 1 UF 76/94, FamRZ 1995, 1203; anders OLG Frankfurt, Urt. v. 25.02.2000, 5 UF 11/99, IPRax 2001, 140, das bei Eheschließung in Kroatien auf der Grundlage des interlokalen Privatrechts zur Anwendung kroatischen Rechts gelangt). Gegen die Anwendung des gesamtstaatlichen interlokalen Privatrechts spricht, dass es sich nach dem Zerfall des jugoslawischen Staates um „totes Recht“ handelt, das keine Anwendung mehr beanspruchen kann (Grosserichter/Bauer, a.a.O., S. 214, 217). Maßgeblich ist demnach, mit der Rechtsordnung welcher der Nachfolgestaaten der Sachverhalt am engsten verbunden ist.
11 
Während die Antragstellerin nach dem Zerfall Jugoslawiens nach ihren Angaben die bosnische Staatsangehörigkeit erhalten hat, besaß der Antragsgegner ausweislich der als Anlage K1 vorgelegten Urkunde vom … 2004 über die Entlassung aus seinen bisherigen Staatsangehörigkeiten diejenigen von Serbien und Montenegro. Eine gemeinsame Staatsangehörigkeit der Beteiligten eines der Nachfolgestaaten Jugoslawiens lag daher nicht vor. Nachdem keine sonstigen Umstände bekannt sind, spricht für die engste Verbindung der Ehegatten mit Serbien und Montenegro, dass die gemeinsamen Kinder … und … ebenfalls die serbische und die montenegrinische Staatsangehörigkeit besaßen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass Serbien und Montenegro mittlerweile ebenfalls selbstständige Staaten sind. Der Umstand, dass der Antragsgegner in Belgrad geboren ist und seine Eltern nach Erreichen des Rentenalters im Jahre 1996 nach Serbien zurückgekehrt sind spricht wegen Fehlens anderweitiger Anhaltspunkte für die engste Verbindung mit Serbien.
12 
bb) Aufgrund einer Rückverweisung des serbischen internationalen Privatrechts kommt im Ergebnis deutsches Sachrecht zur Anwendung (vgl. Art. 4 Abs. 1 EGBGB). Eine Rückverweisung ist auch bei einer Anknüpfung nach Art. 4 Abs. 3 S. 2 EGBGB nicht ausgeschlossen (Palandt-Thorn, a.a.O., Art. 4 EGBGB Rn. 13; eine Rückverweisung wird nicht geprüft von OLG Düsseldorf, a.a.O.).
13 
Das serbische Gesetz über die Regelung der Kollision von Gesetzen mit den Vorschriften anderen Staaten in bestimmten Verhältnissen vom 15.07.1982 (im Folgenden: sIPRG) bestimmt in Art. 36 Abs. 1 für die persönlichen Beziehungen und die gesetzlichen Vermögensbeziehungen der Ehegatten in erster Linie die Maßgeblichkeit des Rechts des Staates, dessen Staatsangehörige sie sind. Das Kollisionsrecht ist so anzuwenden, wie es heute in dem maßgeblichen Nachfolgestaat angewendet würde (Grosserichter/Bauer, a.a.O., S. 220). Aus der Perspektive des serbischen Kollisionsrechts verfügte die Antragstellerin über die bosnische und der Antragsgegner über die serbische und montenegrinische Staatsangehörigkeit. In Ermangelung einer gemeinsamen Staatsangehörigkeit wäre auf das nach Art. 36 Abs. 2 sIPRG in zweiter Linie zur Anwendung berufene Recht des gewöhnlichen Aufenthalts der Ehegatten abzustellen. Dies führt zur Anwendbarkeit deutschen Rechts, da die Ehegatten bei Eheschließung bereits ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten (vgl. Grosserichter/Bauer, a.a.O., S. 206).
14 
b) Die Rechtsverfolgung der Antragstellerin weist nur in Höhe von 6.400,04 EUR Erfolgsaussichten auf.
15 
Nachdem sie selbst in der Ehe keinen Zugewinn erzielt hat, besteht der Anspruch der Antragstellerin in Höhe der Hälfte des von dem Antragsgegner erzielten Zugewinns, der mit seinem Endvermögen gleichzusetzen ist (§ 1377 Abs. 3 BGB).
16 
aa) Als Aktiva sind im Endvermögen des Antragsgegners die Allianz-Lebensversicherung Nr. [1] mit einem Rückkaufswert von insgesamt 6.623,67 EUR und die betriebliche Allianz-Lebensversicherung Nr. [2] mit einem Rückkaufswert von insgesamt 2.172,60 EUR zu berücksichtigen.
17 
Zwar sind Lebensversicherungen im Zugewinnausgleich grundsätzlich mit dem Fortführungswert zu berücksichtigen, es sei denn, aufgrund bestimmter Umstände ist mit ihrer Fortführung nicht zu rechnen (BGH, Urt. v. 12.07.1995, XII ZR 109/94, FamRZ 1995, 1270; Haußleiter/Schulz, Vermögensauseinandersetzung, 5. Aufl. 2011, Kap. 1 Rn. 306 f.). Nachdem der Fortführungswert vorliegend jedoch nicht bekannt ist, ist von dem (geringeren) Rückkaufswert auszugehen.
18 
Nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG dürfte die Allianz-Lebensversicherung Nr. [2] im Rahmen des Versorgungsausgleichs auszugleichen sein. In dem Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Waiblingen vom 09.06.2010 (16 F 887/10) wurde der Versorgungsausgleich jedoch nach dem bis zum 31.08.2009 anwendbaren Recht durchgeführt und das Anrecht nicht ausgeglichen. Das spricht dafür, den Ausgleich nunmehr über den Zugewinnausgleich zuzulassen. Die Frage der Ausgleichsfähigkeit des Anrechts im Zugewinnausgleich bedarf für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe jedoch keiner abschließenden Beantwortung; diese bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
19 
bb) Zu den weiteren Anrechten des Antragsgegners auf betriebliche Altersversorgung bei der Firma A GmbH hat die Antragstellerin nicht hinreichend substanziiert vorgetragen. Wie sie deren Wert von angeblich 15.000,00 EUR ermittelt hat, ist nicht nachvollziehbar. Insoweit kommt eine Wertermittlung im Wege der Schätzung gemäß § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 287 Abs. 2 ZPO in Betracht.
20 
Aus der Auskunft der Firma A vom 07.12.2009 in der Folgesache Versorgungsausgleich bestehen - neben der Allianz-Lebensversicherung Nr. [2] - vier weitere Lebensversicherungen, deren Fortführungs- oder Rückkaufswerte dort jedoch nicht ausgewiesen sind. Bei den in der Auskunft angegebenen Deckungskapitalbeträgen handelt es sich offensichtlich nicht um das Deckungskapital zum Ehezeitende im Jahre 2009. Das zeigt sich bei der Lebensversicherung Nr. [2], bei der ein Deckungskapital von 8.950,00 EUR angegeben ist, während sich der Rückkaufswert - wie gesehen - auf lediglich 2.172,60 EUR beläuft.
21 
Als Schätzungsgrundlage kommen die bis zum Stichtag geleisteten Beiträge in Betracht. Bei der Lebensversicherung Nr. [2] belaufen sich die von 2002 bis 2009 geleisteten Beiträge auf 2.454,16 EUR (8 * 306,77 EUR), während der Rückkaufswert lediglich 2.172,60 EUR beträgt. Zur Ermittlung der Rückkaufswerte erscheint daher ein Sicherheitsabschlag von (aufgerundet) 15 Prozent gerechtfertigt. Dieser trägt der Beweislast der Antragstellerin für das Endvermögen des Antragsgegners Rechnung.
22 
Rechnet man die geleisteten Beiträge vom Beginn des jeweiligen Versicherungsverhältnisses bis zum 22.09.2009 hoch, ergibt sich folgendes Bild:
23 
Vers.-Nr.
Beginn
Jahre
Jährl. Beitrag
Summe
[3]
01.01.1993
17
102,26 EUR
1.738,42 EUR
[4]
01.01.1996
14
57,26 EUR
801,64 EUR
[5]
01.01.1998
12
147,25 EUR
1.767,00 EUR
[6]
01.01.2004
6
409,03 EUR
2.454,18 EUR
Beitragssumme
        
        
        
6.761,24 EUR
24 
Nach Abzug von 15 Prozent verbleibt ein Betrag von 5.747,05 EUR für die weiteren Lebensversicherungen im Endvermögen des Antragsgegners.
25 
cc) An Passiva ist im Endvermögen des Antragsgegners die Kreditverbindlichkeit bei der Landesbank Baden-Württemberg (Nr. [7]) in Höhe von 1.743,25 EUR zu berücksichtigten, für die der Antragsgegner im Innenverhältnis allein haftet. Die alleinige Haftung des Antragsgegners im Innenverhältnis ist anzunehmen, da die Verbindlichkeit nach dem unstreitigen Vortrag der Antragstellerin ausschließlich in seinem Interesse aufgenommen wurde (Haußleiter/Schulz, a.a.O., Kap. 5 Rn. 144 f.)
26 
Nach dem vorgelegten Kreditvertrag vom 22.07.2005 war die Gesamtleistung von 10.073,25 EUR in 59 Raten zu jeweils 170,00 EUR und einer Schlussrate von 43,25 EUR aufzubringen. Unter Berücksichtigung der bis zum 22.09.2009 fälligen Raten von 8.330,00 EUR (49 * 170,00 EUR) war am Stichtag noch eine Verbindlichkeit von 1.743,25 EUR offen, die vom Endvermögen des Antragsgegners abzuziehen ist.
27 
dd) Endvermögen und Zugewinn des Antragsgegners belaufen sich nach alledem auf 12.800,07 EUR (6.623,67 EUR + 2.172,60 EUR + 5.747,05 EUR - 1.743,25 EUR). Die Hälfte dieses Betrags (6.400,04 EUR) stellt die (vorläufige) Zugewinnausgleichsforderung der Antragstellerin dar.
28 
c) Der Anspruch der Antragstellerin auf Zugewinnausgleich ist nicht verjährt.
29 
Die Zugewinnausgleichsforderung der Antragstellerin ist mit der Beendigung des Güterstandes, d.h. mit Rechtskraft der Ehescheidung am 09.06.2010 entstanden. Gemäß Art. 229 § 23 EGBGB richtet sich die Verjährung daher nach den seit 01.01.2010 geltenden Verjährungsvorschriften. Die dreijährige Verjährungsfrist (§ 195 BGB) begann gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres 2010, mithin am 31.12.2010 und wäre am 31.12.2013 abgelaufen, wenn sie nicht rechtzeitig gehemmt worden wäre.
30 
Die Hemmung erfolgte mit Zustellung des Mahnbescheids (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB) am 04.01.2012 und endete sechs Monate nach der letzten Verfahrenshandlung (§ 204 Abs. 2 S. 2 BGB). Die Hemmung tritt unabhängig von der „alsbal-digen“ Abgabe der Streitsache ein (§ 696 Abs.3 BGB; vgl. BGH, Urt. v. 08.05.1996, XII ZR 8/95, NJW 1996, 2152 Tz. 18). Nimmt man als letzte Verfahrenshandlung die Anforderung der Kosten für das streitige Verfahren von der Antragstellerin am 11.01.2012, endete die Hemmung am 11.07.2012. Der Zeitraum von etwas mehr als sechs Monaten, während dem die Verjährung gehemmt war, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet (§ 209 BGB). Das Ende der Verjährungsfrist verschiebt sich mithin um den Hemmungszeitraum nach hinten. Vor Ablauf der Frist war die Verjährung jedoch bereits durch Antragserhebung von neuem gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB), die spätestens mit der Zustellung der Anspruchsbegründung am 26.02.2014 erfolgte.
31 
d) Die Verzinsung des Zugewinnausgleichsanspruchs, insbesondere der Beginn der Verzinsung, kann für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe dahingestellt bleiben, da Zinsen als Nebenforderungen den Verfahrenswert nicht erhöhen (§ 37 Abs. 1 FamGKG).
32 
2. Soweit die Antragstellerin darüber hinaus Ersatz für Aufwendungen für die gemeinsame Tochter … beansprucht, hat ihre Rechtsverfolgung keine Erfolgsaussichten.
33 
a) Der Antrag ist insoweit bereits unzulässig, da die Antragstellerin offen lässt, ob sie einen eigenen Anspruch verfolgt, oder ob es sich um einen abgetretenen Anspruch ihrer Tochter handelt. Eine solche alternative Klage-/Antragshäufung ist unzulässig (Zöller-Greger, ZPO, 30. Aufl. 2014, Einl. Rn. 74, § 260 Rn. 5). Trotz eines entsprechenden Hinweises des Familiengerichts in der mündlichen Verhandlung am 28.05.2014 hat die Antragstellerin das Verhältnis der verschiedenen Streitgegenstände zueinander nicht angegeben.
34 
b) Hinzu kommt, dass der Anspruch nicht hinreichend substanziiert begründet ist. Es bleibt unklar, für welche Aufwendungen die Antragstellerin Ausgleich verlangt, wann diese Aufwendungen getätigt wurden und wie sich die Forderung von 5.938,50 EUR zusammensetzt. Auch die der Anspruchsbegründung als Anlagen beigefügten außergerichtlichen Schreiben vom 29.10.2009 und 19.09.2009 beantworten diese Fragen nicht.
35 
c) Ob mögliche Ansprüche unter Berücksichtigung der Überleitungsregelung in Art. 229 § 23 EGBGB verjährt sind, kann aus den vorstehenden Gründen dahingestellt bleiben.
36 
3. Nachdem die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde teilweise Erfolg hat, entspricht es billigem Ermessen, die Beschwerdegebühr gemäß Nr. 1912 des Kostenverzeichnisses zum FamGKG auf die Hälfte zu ermäßigen.

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