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FamGKG § 50 Versorgungsausgleichssachen

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen

(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1 000 Euro.

(2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert 500 Euro.

(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 13 UF 144/22
23. Februar 2023
13 UF 144/22 23. Februar 2023
Beschluss vom Oberlandesgericht Bamberg - 7 UF 193/22
15. November 2022
7 UF 193/22 15. November 2022
Beschluss vom Oberlandesgericht Bamberg - 2 UF 136/22
2. November 2022
2 UF 136/22 2. November 2022