Ist der Wert für die Zulässigkeit der Beschwerde festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Berechnung der Gebühren maßgebend, soweit die Wertvorschriften dieses Gesetzes nicht von den Wertvorschriften des Verfahrensrechts abweichen.
Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
FamGKG § 54 Wertfestsetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde
Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.