FamGKG § 58 Beschwerde gegen die Anordnung einer Vorauszahlung

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen

(1) Gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Familiengerichts nur aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, und wegen der Höhe des in diesem Fall im Voraus zu zahlenden Betrags findet stets die Beschwerde statt. § 57 Abs. 3, 4 Satz 1 und 4, Abs. 5, 7 und 8 ist entsprechend anzuwenden. Soweit sich der Beteiligte in dem Verfahren wegen des Hauptgegenstands vor dem Familiengericht durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen muss, gilt dies auch im Beschwerdeverfahren.

(2) Im Fall des § 16 Abs. 2 ist § 57 entsprechend anzuwenden.

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Braunschweig (1. Senat für Familiensachen) - 1 WF 24/21
2. März 2021
1 WF 24/21 2. März 2021