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FamGKG § 58 Beschwerde gegen die Anordnung einer Vorauszahlung

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen

(1) Gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Familiengerichts nur aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, und wegen der Höhe des in diesem Fall im Voraus zu zahlenden Betrags findet stets die Beschwerde statt. § 57 Abs. 3, 4 Satz 1 und 4, Abs. 5, 7 und 8 ist entsprechend anzuwenden. Soweit sich der Beteiligte in dem Verfahren wegen des Hauptgegenstands vor dem Familiengericht durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen muss, gilt dies auch im Beschwerdeverfahren.

(2) Im Fall des § 16 Abs. 2 ist § 57 entsprechend anzuwenden.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (1. Senat für Familiensachen) - 1 WF 57/24
25. April 2024
1 WF 57/24 25. April 2024
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (6. Senat für Familiensachen) - 6 WF 81/22
27. Juni 2022
6 WF 81/22 27. Juni 2022
Beschluss vom Oberlandesgericht Braunschweig (1. Senat für Familiensachen) - 1 WF 24/21
2. März 2021
1 WF 24/21 2. März 2021
Beschluss vom Kammergericht (Senat für Familiensachen) - 13 WF 142/18
15. Juni 2018
13 WF 142/18 15. Juni 2018
Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 10 WF 38/16
28. Juni 2016
10 WF 38/16 28. Juni 2016
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 2 WF 95/13
19. Juli 2013
2 WF 95/13 19. Juli 2013
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 18 WF 145/12
6. August 2012
18 WF 145/12 6. August 2012
Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (Senat für Familiensachen) - 10 WF 93/12
2. Mai 2012
10 WF 93/12 2. Mai 2012
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - II-6 WF 418/11
5. Dezember 2011
II-6 WF 418/11 5. Dezember 2011