Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - II-6 WF 418/11
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsstellerin vom 5.10.2011 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Dortmund vom 27.9. / 28.9. 2011 aufgehoben.
Die Entscheidungen des Amtsgerichts und des Senats sind gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 146,00 € festgesetzt.
1
Gründe:
2Die durch das Jugendamt als Beistand vertretene Antragsstellerin ( das minderjährige Kind J ) hat mit Schriftsatz vom 1.9.2010 beantragt, festzustellen, dass sie von dem Antragsgegner abstammt.
3Nachdem die Antragsstellerin einen zunächst gestellten Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgenommen hatte, hat das Amtsgericht – Familiengericht – die Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses in Höhe von 146 € gefordert. Die Antragsstellerin hat die Zahlung dieses Gerichtskostenvorschusses abgelehnt und sich auf Gebührenfreiheit berufen.
4Mit Beschluss vom 27.9. / 28.9. 2011 hat das Amtsgericht – Familiengericht – der Antragsstellerin die Zahlung des Kostenvorschusses aufgegeben.
5Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragsstellerin vom 5.10.2011, der das Amtsgericht mit Beschluss vom 6.10.2011 nicht abgeholfen hat, und die es dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat.
6Die Beschwerde der Antragsstellerin ist nach § 58 Abs. 1 FamGKG zulässig und auch in der Sache begründet.
7Die Tätigkeit des Familiengerichts kann im vorliegenden Fall nicht von der Zahlung eines Kostenvorschusses durch die Antragsstellerin abhängig gemacht werden, da die Antragsstellerin nach § 14 Abs. 3 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Ziffer 3 FamGKG die Kosten des Verfahrens nicht schuldet.
8Bei dem hier anhängigen Verfahren auf Feststellung der Abstammung handelt es sich nach Auffassung des Senats um ein Verfahren, das die Person der Minderjährigen betrifft (§ 21 Abs. 1 Ziffer 3 FamGKG).
9Ob ein Abstammungsverfahren unter den Begriff "Verfahren, die die Person des minderjährigen Kindes betreffen" zu subsumieren ist, wird nicht einheitlich beurteilt.
10In der Kommentierung zu § 9 FamFG, der in Ziffer 3 ebenfalls auf "Verfahren, die die Person des minderjährigen Kindes betreffen" abstellt, spricht sich Zimmermann in Keidel, FamFG, 17. Auflage, § 9 Rn.14 für eine weite Auslegung aus, die auch Abstammungsverfahren erfasst. Teilweise werden nur Kindschaftssachen nach § 151 FamFG als die Person des Minderjährigen betreffend angesehen (so wohl Schindler in Münchener Kommentar zur ZPO, § 81 FamFG Rn.53).
11Nach Auffassung des Senats spricht mehr für eine weite Auslegung, die auch das Abstammungsverfahren erfasst. Auch das Abstammungsverfahren betrifft die Person des Kindes, da in diesem Verfahren gerade geklärt werden soll, wer sein Erzeuger ist. Eine vermögensrechtliche Angelegenheit ist die Abklärung der Abstammung jedenfalls nicht. Die vom Amtsgericht angeführte Möglichkeit der Verbindung des Abstammungsverfahrens mit einem Unterhaltsverfahren ist vorliegend nicht gegeben. Die Kostenvorschusspflicht würde sich auch ohne weiteres auf den Unterhaltsantrag beschränken lassen. Auch die Ausgestaltung des Abstammungsverfahrens nach dem FamFG spricht dafür, sie einer Kindschaftssache gleichzustellen. Das Verfahren in Abstammungssachen ist nach der Gesetzesbegründung einheitlich als ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ausgestaltet und anders als ein ZPO-Verfahren ohne formellen Gegner konzipiert und entspricht in seiner verfahrensrechtlichen Handhabung daher den Kindschaftssachen (OLG Celle FamRZ 2010, 1840).
12Da das Amtsgericht – Familiengericht – sein Tätigwerden nicht von der Einzahlung eines Kostenvorschusses abhängig machen darf, war der dieses anordnende Beschluss vom 27.9. / 28.9. 2011 aufzuheben.
13Die Kostenentscheidung beruht auf § 58 Abs. 1 Satz 2 FamGKG in Verbindung mit
14Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.