Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

FELEG § 20 Befristung der Regelung

Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit

Vom 1. Januar 1997 an ist dieses Gesetz nur noch anzuwenden, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch erstmals vor diesem Zeitpunkt vorgelegen haben.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Urteil vom Bundessozialgericht (10. Senat) - B 10 LW 5/09 R
24. Juni 2010
B 10 LW 5/09 R 24. Juni 2010