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FeV 2010 § 21 Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis

Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr

(1) Der Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis ist bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder Stelle oder der Fahrerlaubnisbehörde schriftlich oder in elektronischer Form zu stellen. Der Bewerber hat auf Verlangen dieser Behörden oder Stellen persönlich zu erscheinen. Der Bewerber hat folgende Daten mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen:

1.
die in § 2 Absatz 6 des Straßenverkehrsgesetzes bezeichneten Personendaten sowie die Daten über den ordentlichen Wohnsitz im Inland einschließlich der Anschrift, Staatsangehörigkeit und Art des Ausweisdokumentes und
2.
die ausbildende Fahrschule.

(2) Der Bewerber hat weiter anzugeben, ob er bereits eine Fahrerlaubnis aus einem anderen Staat besitzt oder besessen hat oder ob er sie bei einer anderen Behörde eines solchen Staates beantragt hat. Beantragt der Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem solchen Staat eine Erweiterung der Fahrerlaubnis auf eine andere Klasse, ist dieser Antrag hinsichtlich der vorhandenen Klassen als Antrag auf Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis gemäß den §§ 30 und 31 zu werten. Der Bewerber hat in jedem Fall eine Erklärung abzugeben, dass er mit der Erteilung der beantragten Fahrerlaubnis auf eine möglicherweise bereits vorhandene Fahrerlaubnis dieser Klasse aus einem solchen Staat verzichtet.

(3) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

1.
ein amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt,
2.
ein Lichtbild, das den Bestimmungen der Passverordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2386), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3682) geändert worden ist, entspricht,
3.
bei einem Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L oder T eine Sehtestbescheinigung nach § 12 Absatz 3 oder ein Zeugnis oder ein Gutachten nach § 12 Absatz 4 oder ein Zeugnis nach § 12 Absatz 5,
4.
bei einem Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E ein Zeugnis oder Gutachten über die körperliche und geistige Eignung nach § 11 Absatz 9 und eine Bescheinigung oder ein Zeugnis über das Sehvermögen nach § 12 Absatz 6,
5.
ein Nachweis über die Schulung in Erster Hilfe,
6.
bei einem Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE und D1E ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes.
Die Fahrerlaubnisbehörde kann Ausnahmen von der in Satz 1 Nummer 2 vorgeschriebenen Gestaltung des Lichtbildes zulassen.

(4) Die Erteilung einer Fahrerlaubnis kann frühestens sechs Monate vor Erreichen des für die jeweilige Fahrerlaubnisklasse nach § 10 vorgeschriebenen Mindestalters bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde beantragt werden.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (13. Senat) - 13 S 1891/25
15. Dezember 2025
13 S 1891/25 15. Dezember 2025
Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 11 ZB 23.2202
21. Mai 2024
11 ZB 23.2202 21. Mai 2024
Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (13. Senat) - 13 MN 78/21
3. März 2021
13 MN 78/21 3. März 2021
Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 11 C 18.1631
1. Februar 2019
11 C 18.1631 1. Februar 2019
Urteil vom Hessischer Verwaltungsgerichtshof (2. Senat) - 2 A 732/14
9. Juni 2015
2 A 732/14 9. Juni 2015
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 16 A 2055/13
7. Mai 2015
16 A 2055/13 7. Mai 2015
Beschluss vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (3. Kammer) - 3 K 993/14.NW
13. Januar 2015
3 K 993/14.NW 13. Januar 2015
Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 6 K 7524/12
28. August 2013
6 K 7524/12 28. August 2013
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 16 E 193/13
15. März 2013
16 E 193/13 15. März 2013
Urteil vom Verwaltungsgericht Hannover (9. Kammer) - 9 A 1640/11
14. September 2011
9 A 1640/11 14. September 2011