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FGO § 104

Finanzgerichtsordnung

(1) Das Urteil wird, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, in der Regel in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet, in besonderen Fällen in einem sofort anzuberaumenden Termin, der nicht über zwei Wochen hinaus angesetzt werden soll. Das Urteil wird durch Verlesung der Formel verkündet; es ist den Beteiligten zuzustellen. Der Vorsitzende kann den Beteiligten, ihren Bevollmächtigten und Beiständen gestatten, an der Urteilsverkündung per Bild- und Tonübertragung teilzunehmen.

(2) Statt der Verkündung ist die Zustellung des Urteils zulässig; dann ist das Urteil binnen zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(3) Entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung, so wird die Verkündung durch Zustellung an die Beteiligten ersetzt.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesfinanzhof - XI B 13/25
25. Juni 2025
XI B 13/25 25. Juni 2025
Beschluss vom Bundesfinanzhof - VIII B 87/23
12. November 2024
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Urteil vom Bundesfinanzhof - IX R 6/23
13. August 2024
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Beschluss vom Hessisches Finanzgericht (11. Senat) - 11 Ko 1250/23
30. Januar 2024
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Urteil vom Bundesfinanzhof - V R 29/21
24. August 2023
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Urteil vom Finanzgericht Münster - 10 K 954/19 F
24. November 2022
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Urteil vom Sächsisches Oberverwaltungsgericht - 6 A 804/19
4. Mai 2022
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Beschluss vom Unknown court (8. Senat) - VIII B 97/20
4. Mai 2021
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26. März 2021
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Beschluss vom Unknown court (1. Senat) - I R 32/17
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