Urteil vom Sächsisches Oberverwaltungsgericht - 6 A 804/19
Az.: 6 A 804/19 4 K 2243/16 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes URTEIL In der Verwaltungsrechtssache des - Kläger - - Berufungskläger - prozessbevollmächtigt: gegen das Sächsische Rechtsanwaltsversorgungswerk vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstands Wallgäßchen 1a - 2 b , 01097 Dresden - Beklagter - - Berufungsbeklagter - wegen Beitragsfestsetzung hier: Berufung
2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Landessozialgericht Guericke aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 4. Mai 2022 für Recht erkannt: Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 13. März 2019 - 4 K 2243/16 -, soweit es die Klage abgewiesen hat und das Urteil nicht für wirkungslos erklärt worden ist, geändert. Der Beklagte wird verpflichtet, den Beitrag unter Abänderung seines Bescheids vom 5. April 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. September 2016 für das Kalenderjahr 2012 auf monatlich 887,51 € und unter Abänderung seines Bescheids vom 27. Januar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. September 2016 und des Bescheids vom 16. Oktober 2019 für Januar bis April 2013 auf monatlich 842,54 € festzusetzen. Der Beklagte wird verurteilt, einen Betrag in Höhe von 639,48 € für das Jahr 2012 sowie einen Betrag in Höhe von 190,00 € für die Monate Januar bis April 2013 jeweils nebst Prozesszinsen seit Rechtshängigkeit für das Jahr 2012 aus 591,12 € sowie für das Jahr 2013 aus 570,00 € bis 18. Oktober 2019 sowie danach aus 190,00 € an den Kläger zu zahlen. Der Beklagte trägt insoweit die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Das Urteil ist hinsichtlich des Zahlungsanspruchs und wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger ist von Beruf Rechtsanwalt und seit 2006 Mitglied des Beklagten. Er wendet sich - soweit noch Gegenstand der Berufung - gegen Beitragsbescheide des Beklagten für das Jahr 2012 und die Monate Januar bis April 2013 und begehrt die Herabsetzung der festgesetzten Beträge aus Billigkeitsgründen sowie Rückzahlung überzahlter Beträge nebst Prozesszinsen. Ab April 2010 war der Kläger als angestellter Anwalt tätig und übte die zuvor selbstständige Tätigkeit auslaufend bis April 2013 nur noch nebenberuflich aus. Ab Mai 2013 war er ausschließlich im Angestelltenverhältnis tätig. 1 2
3 Mit Schreiben vom 31. März 2010 informierte der Kläger den Beklagten über den zum 1. April 2010 bevorstehenden Wechsel in die hauptberufliche Tätigkeit als angestellter Rechtsanwalt bei einer Rechtsanwalts-GmbH mit einem monatlichen Bruttogehalt in Höhe von 3.500,00 € unter Aufrechterhaltung der Selbstständigkeit als Nebentätigkeit in nur noch „sehr geringem Umfang“. Zugleich stellte er „eventuell erforderliche Befreiungsanträge“. Hierauf setzte der Beklagte mit Bescheid vom 5. Mai 2010 den Beitrag vom 1. Januar 2010 bis 31. März 2010 auf der Grundlage von § 11 Abs. 2 seiner Satzung (im Folgenden: VwS) auf den (10/10) persönlichen Pflichtbeitrag in Höhe von 467,39 fest und erläuterte in einem Begleitschreiben selbigen Datums, dass der Beitrag ab April 2010 bis zur Klärung zunächst intern auf Null festgesetzt werde. Da der Kläger neben seiner Angestelltentätigkeit auch selbstständig tätig sei, sei der Beitrag aus beiden Einkünften festzusetzen. Unter Berücksichtigung von § 15 Abs. 4 VwS werde jedoch die Festsetzung für die selbstständige Tätigkeit ab April 2010 und für 2011 nach den in diesen Jahren erzielten Einkünften vorgenommen. Die Festsetzung erfolge vorläufig bis zur Vorlage der Einkommensteuerbescheide. Inwieweit dann mit Nachzahlungen gerechnet werden müsse, könne nicht beurteilt werden. Es sollten daher Rücklagen gebildet werden. Ab 2012 werde die Festsetzung wieder gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 VwS vorgenommen. Nach Vorlage des Einkommensteuerbescheids 2010, aus dem sich Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit in Höhe von 7.156,00 € ergeben, setzte der Beklagte den persönlichen Pflichtbeitrag des Klägers ab 1. April 2010 in Abänderung eines vorläufigen Bescheids mit Beitragsbescheid vom 27. April 2012 neu auf 815,17 € und auf Widerspruch des Klägers mit Beitragsbescheid vom 6. September 2016 auf 696,50 € (= 3.500,00 € x 19,90 %) fest. Dabei wurde auf der Grundlage von § 11 Abs. 2 i. V. m. § 15 Abs. 4 VwS ausschließlich auf das Einkommen aus der Angestelltentätigkeit abgestellt. Nach Vorlage eines geänderten Einkommensteuerbescheids 2011, aus dem sich Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von 7.257,00 € ergeben, setzte der Beklagte mit Beitragsbescheid vom 27. Januar 2015 unter Abänderung eines vorläufigen Bescheids den persönlichen Pflichtbeitrag des Klägers ab 1. Januar 2011 neu auf der Grundlage von § 11 Abs. 2 i. V. m. § 15 Abs. 4 VwS auf 871,96 € fest. Dabei wurden aus Billigkeitsgründen nicht die Einkünfte aus 2009 herangezogen, sondern aus 2011 7.257 € (monatlich 604,75 €), zuzüglich der Einkünfte aus der 3 4 5 6
4 Angestelltentätigkeit (monatlich 3.776,94 €). Der dagegen erhobene Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 5. September 2016 zurückgewiesen. Mit Beitragsbescheid vom 5. April 2013 setzte der Beklagte den Beitrag des Klägers ab 1. Januar 2012 unter Abänderung eines vorläufigen Bescheids endgültig auf den Regelpflichtbeitrag von 940,80 € fest. Dabei legte er das sich aus der Lohnsteuerbescheinigung für 2012 ergebende monatliche Bruttoeinkommen in Höhe von 4.779,43 € sowie Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit im Jahr 2010 zugrunde, die er mit dem Differenzbetrag zwischen dem monatlichen Bruttoeinkommen und der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (4.800,00 €) in Höhe von 20,57 € berücksichtigte. Den hiergegen gerichteten Widerspruch vom 19. April 2013 begründete der Kläger damit, dass von dem Bruttomonatsgehalt die von der ihn anstellenden Rechtsanwalts-GmbH als „geldwerter Vorteil“ in der Gehaltsabrechnung ausgewiesenen Haftpflichtversicherungsbeiträge in Höhe von monatlich 251,33 € abzuziehen seien. Dabei gehe es um die Haftpflichtversicherung seiner Arbeitgeberin, die nicht Teil seines beitragspflichtigen Einkommens sei. Mit weiterem Beitragsbescheid vom 27. Januar 2015 setzte der Beklagte den persönlichen Pflichtbeitrag ab 1. Januar 2013 vorläufig bis zur Vorlage des Einkommensteuerbescheids 2013 auf der Grundlage von § 11 Abs. 2 VwS auf 890,04 € (4.709,22 x 18,90 %) fest. Hiergegen erhob der Kläger am 17. Februar 2015 Widerspruch und monierte, dass die Berechnungsgrundlagen für das zugrunde gelegte Einkommen von 4.709,22 € nicht erkennbar seien. Mit Schreiben vom 8. April 2015 erläuterte der Beklagte, dass vorläufig nur das Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit laut Gehaltsabrechnung Dezember 2013 herangezogen werde. Wegen der nur nebenberuflichen selbstständigen Anwaltstätigkeit sei darauf verzichtet worden, die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit des Jahres 2011 zu verbeitragen. Es werde der Nachweis über die tatsächlich im Jahr 2013 erzielten Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit abgewartet und dann eine Prüfung nach § 15 Abs. 4 VwS vorgenommen. Mit Schreiben vom 18. Juli 2016 bat der Kläger in allen laufenden Widerspruchsverfahren um Anwendung der „Härtefallregelung wegen der aktuellen Entscheidung des BFH“, nach der die Haftpflichtversicherungsprämie einer GmbH nicht als geldwerter Vorteil des angestellten Rechtsanwalts zu versteuern sei. 7 8 9 10
5 Mit Widerspruchsbescheid vom 5. September 2016 wies der Beklagte die Widersprüche des Klägers gegen den Beitragsbescheid vom 5. April 2013 für das Jahr 2012 und gegen die Beitragsbescheide vom 27. Januar 2015 für das Jahr 2013 sowie weitere Jahre zurück. Die einkommensbezogene Festsetzung des Beitrags erfolge bei angestellt tätigen Mitgliedern nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 VwS auf der Grundlage des Einkommens des aktuellen Jahres, wobei der Nachweis durch Vorlage der Jahresverdienstbescheinigung oder durch andere Belege erfolge. Bei selbstständig tätigen Mitgliedern erfolge die Festsetzung des Beitrags nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 VwS auf der Grundlage des Durchschnittseinkommens aus selbstständiger Tätigkeit des vorletzten Kalenderjahres. Der Nachweis werde durch Vorlage des Einkommensteuerbescheids des vorletzten Jahres geführt. Eine Anwendung von § 15 Abs. 4 der Satzung scheide aus, da eine unbillige Härte nicht vorliege. Dies folge schon daraus, dass jeder angestellte Rechtsanwalt die Prämie für seine Berufshaftpflichtversicherung aus seinem Einkommen bestreiten müsse. Der Kläger hat am 6. Oktober 2016 Klage zum Verwaltungsgericht Dresden erhoben. Die Beteiligten haben, nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung Nachweise über eine von ihm persönlich abgeschlossene Berufshaftpflichtversicherung vorgelegt und der Beklagte daraufhin unter teilweiser Aufhebung des Beitragsbescheids vom 27. Januar 2015 den Beitrag ab 1. Januar 2011 auf 820,09 € reduziert hatte, den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt. Der Kläger hat sodann sinngemäß noch beantragt: 1. aus einem zurückgezahlten Beitrag für das Kalenderjahr 2011 in Höhe von 620,76 € den Beklagten zu verpflichten, ihm in Höhe und Zeitraum näher bezeichnete Verzugszinsen, hilfsweise Prozesszinsen auszuzahlen, 2. den Beklagten zu verpflichten, den Beitrag unter Abänderung seiner Bescheide vom 27. April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. September 2016 für das Kalenderjahr 2012 auf monatlich 802,88 € und für das Kalenderjahr 2013 auf monatlich 842,54 € festzusetzen und ihn zu verurteilen, die dadurch sich ergebenden Jahresdifferenzbeträge 2012 und 2013 in Höhe von 591,12 € und 570,00 € jeweils nebst in Höhe und Zeitraum näher bezeichneter Verzugszinsen, hilfsweise Prozesszinsen, an ihn auszuzahlen. Mit Urteil vom 13. März 2019 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren im Umfang der Erledigungserklärungen eingestellt, den Beklagten verpflichtet, an den Kläger ab Rechtshängigkeit aus einem Betrag von 52,87 € Prozesszinsen zu zahlen, die Klage im Übrigen abgewiesen und die Kosten des Verfahrens dem Kläger zu ¾ und dem Beklagten zu ¼ auferlegt. Zur Begründung wurde ausgeführt: 11 12 13
6 Die Klage habe nur hinsichtlich der hilfsweise begehrten Prozesszinsen aus dem überzahlten Betrag für das Jahr 2011 Erfolg. Die Beitragsbescheide für die Jahre 2012 und 2013 seien rechtmäßig und der Kläger habe keinen Anspruch auf Herabsetzung der festgesetzten Beiträge. Zwar habe der Beklagte das Einkommen aufgrund der vorgelegten Einkommensnachweise ermittelt und aus diesem den - für den Kläger vermeintlich - geldwerten Vorteil für die Versicherung seines Arbeitgebers nicht herausgerechnet, obgleich es zwischen den Beteiligten nunmehr unstreitig sei, dass es sich um die Versicherungspolice gehandelt habe, die der vormalige Arbeitgeber des Klägers, eine Rechtsanwalts-GmbH, nach § 59 BRAO in eigener Sache abgeschlossen habe. Es könne jedoch dahinstehen, ob der Beklagte zur Herausrechnung dieser Beträge auch ohne Vorlage abgeänderter Einkommensnachweise und Steuererklärungen verpflichtet wäre. Der Beklagte habe für den Kläger zu Recht für die Jahre 2012 und 2013 den Regelpflichtbeitrag (richtig: für das Jahr 2013 den persönlichen 10/10 Pflichtbeitrag in Höhe von 890,04 €) zum Ansatz gebracht. Denn auch unter Herausrechnung der geldwerten Vorteile in Höhe von monatlich 251,33 € aus dem in den Jahren 2012 und 2013 erzielten Einkommen des Klägers hätte dessen Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze überschritten. Der Kläger habe ausweislich der vorgelegten elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für 2012 in jenem Jahr ein Einkommen aus nichtselbstständiger Tätigkeit von monatlich 4.779,43 € gehabt. Bringe man von diesem Betrag den monatlichen geldwerten Vorteil von 251,33 € in Abzug, ergebe sich ein bereinigtes Bruttoeinkommen aus nichtselbstständiger Tätigkeit von 4.528,10 €, welchem jedoch nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 VwS (richtig: § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 VwS) der Monatswert des Vorvorjahreseinkommens aus selbstständiger Tätigkeit hinzuzurechnen sei. Für das Jahr 2012 sei demnach ein Zwölftel des Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit des Jahres 2010 zu addieren, welches ausweislich der durch den Kläger vorgelegten Einkommensteuerbescheinigung für 2010 insgesamt 7.156,00 €, mithin monatlich 596,33 € betragen habe. Das so in Ansatz zu bringende Gesamteinkommen habe daher im Jahr 2012 die Beitragsbemessungsgrenze von 4.800,00 € überstiegen. Im Jahr 2013 habe der Kläger ausweislich der vorgelegten Gehaltsabrechnung für Dezember 2013 Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit von monatlich 4.709,22 Euro verzeichnet. Abzüglich des geldwerten Vorteils von 251,33 € ergebe sich ein bereinigtes monatliches Bruttoeinkommen aus nichtselbstständiger Tätigkeit von 4.457,89 €, dem wiederum der Monatsbetrag des Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit des Vorvorjahres hinzuzurechnen sei. Der Kläger habe im Jahr 2011 ausweislich der vorgelegten Einkommensteuerbescheinigung für 2011 Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit von 7.257,00 €, mithin monatlich 604,75 € gehabt. Dies 14
7 addiert, ergebe sich auch insoweit ein für die Beitragsberechnung anzusetzendes Gesamteinkommen, welches die Beitragsbemessungsgrenze überschreite. Der Beklagte sei auch nicht verpflichtet gewesen, von dieser satzungsgemäßen Berechnung abzuweichen und die Beitragsfestsetzung für die Jahre 2012 und 2013 ohne Anrechnung des Vorvorjahreswerts aus selbstständiger Tätigkeit vorzunehmen. Ein solcher Anspruch ergebe sich für den Kläger insbesondere nicht aus § 15 Abs. 4 VwS. Eine Billigkeitsentscheidung i. S. dieser Regelung sei dann anzunehmen, wenn die Belastung durch den Beitragsbescheid wegen sachlicher und persönlicher Besonderheiten des Einzelfalls, die in den Beitragsregelungen der Satzung nicht berücksichtigt seien, dem Einzelfall schlechterdings nicht mehr gerecht werde und deshalb sachlich oder persönlich unbillig erscheine. Hier ergebe sich eine unbillige Härte nicht daraus, dass auch das in den Jahren 2012 und 2013 erzielte Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit berücksichtigt und dabei der Vorvorjahreswert zugrunde gelegt werde. Persönliche Billigkeitsgründe würden durch den Kläger weder geltend gemacht noch seien sie sonst erkennbar. Dies gelte insbesondere unter Berücksichtigung und Vergleich des hier maßgeblichen Streitwerts und des monatlichen Einkommens des Klägers. Auch sachliche Billigkeitsgründe seien nicht ersichtlich. Soweit der Kläger darauf verweise, dass er in den hier maßgeblichen Jahren deutlich geringere Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit verzeichnet habe, als in den der Beitragsberechnung zugrunde gelegten Vorvorjahren, ändere dies hieran nichts. Die Höhe der an den Beklagten zu entrichtenden Beiträge spiegele grundsätzlich das erzielte Einkommen des Mitglieds wieder. Dabei sei es - im Gegensatz zur Beitragsberechnung bei angestellt tägigen Mitgliedern - Kern der Beitragsberechnung für Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit, dass die Beitragspflicht zeitverzögert um zwei Jahre entstehe. Auch bei Einkünften aus durchgängig rein selbstständiger Tätigkeit bleibe es daher ohne unmittelbare Auswirkung für den im laufenden Jahr zu zahlenden Beitrag, wenn das aktuelle Einkommen in erheblicher Höhe hinter den Vorjahreswerten zurückbleibe. Auch dies vermöge sich erst im Beitragssatz des übernächsten Jahres niederzuschlagen. Da bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen der in der Satzung des Beklagten vorgesehenen Härtefallregelung nicht vorlägen, komme es auf eine möglicherweise fehlerhafte Ermessensausübung auf Rechtsfolgenseite nicht an. Letztlich sei eine nachträgliche Änderung der Bescheide, insbesondere des Bescheids von 2013, auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger den vorläufig festgesetzten Beitrag bereits bezahlt habe. Die Festsetzung sei für diese Jahre gerade 15 16
8 nicht endgültig erfolgt, so dass es auch für den Kläger offenkundig gewesen sei, dass eine abweichende, endgültige Festsetzung noch erfolgen würde. Der Kläger hat am 24. Juli 2019 die Zulassung der Berufung gegen das ihm am 26. Juni 2019 zugestellte Urteil beantragt. Im Verlaufe des Zulassungsverfahrens änderte der Beklagte den vorläufigen Beitragsbescheid vom 27. Januar 2015 mit Bescheid vom 16. Oktober 2019 ab, „jedoch nur für den Zeitraum v. 01.05.-31.12.13“, und setzte den persönlichen Pflichtbeitrag ab 1. Mai 2013 auf 842,54 € (= 4.457,89 € x 18,90 %) fest, indem er aus dem sozialversicherungsrechtlichen Bruttoeinkommen von monatlich 4.709,22 € die Haftpflichtversicherungsprämie von 251,33 € herausrechnete. Mit Beschluss vom 15. Juli 2021 hat der Senat die Berufung zugelassen, soweit der Kläger die Herabsetzung der mit Beitragsbescheid des Beklagten vom 5. April 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 5. September 2016 endgültig festgesetzten Beiträge für das Jahr 2012 auf monatlich 802,88 € und der mit Beitragsbescheid des Beklagten vom 27. Januar 2015 in Gestalt des vorgenannten Widerspruchsbescheids vorläufig festgesetzten Beiträge für die Monate Januar bis April 2013 auf monatlich 842,54 € sowie Rückzahlung eines Betrags in Höhe von 591,12 € für das Jahr 2012 und eines Betrags in Höhe von 190,00 € für die Monate Januar bis April 2013 jeweils nebst Prozesszinsen seit Rechtshängigkeit für das Jahr 2012 aus 591,12 € sowie für das Jahr 2013 aus 570,00 € bis 18. Oktober 2019 sowie danach aus 190,00 € begehrt. Soweit der Beklagte den vorläufigen Beitragsbescheid vom 27. Januar 2015 für den Zeitraum von Mai bis Dezember 2013 im Berufungszulassungsverfahren durch den Beitragsbescheid vom 16. Oktober 2019 abgeändert hat, ist das Verfahren abgetrennt und nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten mit Beschluss vom 23. August 2021 - 6 A 443/21 - eingestellt worden. Zur Begründung der Berufung trägt der Kläger vor, dass er die Anwendung der Billigkeitsregelung des § 15 Abs. 4 VwS auf die noch streitgegenständlichen Beiträge ab 1. Januar 2012 und von Januar bis April 2013 mit der Folge beanspruchen könne, dass - neben seinen Einkünften aus angestellter Tätigkeit abzüglich der arbeitgeberseitigen Haftpflichtversicherungsbeträge - nicht nach § 11 Abs. 2 VwS seine Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit in den Vorvorjahren 2010 und 2011, sondern seine durch Einkommensteuerbescheide nachgewiesenen - negativen - Einkünfte aus der selbstständigen Tätigkeit in den Zeiträumen 2012 in Höhe von -7.525,00 € sowie (Januar bis April) 2013 in Höhe von -1.942,00 € verbeitragt bzw. mit Null angesetzt 17 18 19
9 werden. Das Verwaltungsgericht verkenne, dass der Beklagte bei den Beitragsbescheiden 2010, 2011 und 2013 selbst die Billigkeitsregelung angewandt und davon nur im Beitragsbescheid 2012 abgesehen habe. Dafür gebe es keine sachlichen Gründe. Die Berechnung des Verwaltungsgerichts führe zudem dazu, dass seine in den Jahren 2010 und 2011 erzielten Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit doppelt verbeitragt würden, nämlich jeweils mit den Beitragsbescheiden für 2010 und 2011, in denen sie in Anwendung der Billigkeitsregelung anstelle der Einkünfte aus 2008 und 2009 berücksichtigt worden seien, und erneut mit den Beitragsbescheiden für 2012 und 2013, in denen sie nach § 11 Abs. 2 VwS zugrunde gelegt würden. Zudem sei es unbillig, in Jahren der selbstständigen Tätigkeit in Nebentätigkeit, zumal im Übergang von der Selbstständigkeit in Vollzeit zu einer Vollzeitstelle in Angestelltentätigkeit und gleichzeitiger Selbstständigkeit in Nebentätigkeit, den in den Vorvorjahren in Vollzeit erzielten Verdienst aus selbstständiger Tätigkeit heranzuziehen. Auf diese Konstellation passe § 11 Abs. 2 VwS nicht. Das müsse zur Anwendung des § 15 Abs. 4 VwS führen, da anderenfalls derjenige, der seine selbstständige Tätigkeit sofort beende, bessergestellt wäre, als derjenige, der die eigene Kanzlei zu Abwicklungszwecken noch auslaufen lasse. Außerdem werde zu Billigkeitserwägungen beispielhaft auf Vortrag im Verwaltungsverfahren verwiesen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 13. März 2019 - 4 K 2243/16 -, soweit es die Klage abgewiesen hat und nicht für wirkungslos erklärt wurde, zu ändern und den Beklagten zu verpflichten, den Beitrag unter Abänderung seines Bescheids vom 5. April 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. September 2016 für das Kalenderjahr 2012 auf monatlich 887,51 € und unter Abänderung des Bescheids vom 27. Januar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. September 2016 und des Bescheids vom 16. Oktober 2019 für Januar bis April 2013 auf monatlich 842,54 € festzusetzen sowie den Beklagten zu verurteilen, an ihn einen Betrag i. H. v. 639, 48 € für das Jahr 2012 sowie einen Betrag i. H. v. 190,- € für die Monate Januar bis April 2013 jeweils nebst Prozesszinsen seit Rechtshängigkeit für das Jahr 2012 aus 591,12 € sowie für das Jahr 2013 aus 570,- € bis 18. Oktober 2019 sowie danach aus 190,- € zu zahlen 21 Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt vor, die noch streitgegenständlichen Beitragsbescheide für 2012 und Januar bis April 2013 seien rechnerisch richtig. Verluste aus der selbstständigen Tätigkeit in den Jahren 2012 und 2013 reichten für die Anwendung der Billigkeitsregelung des 20 22
10 § 15 Abs. 4 VwS nicht aus. Ebenso wenig genüge dafür der Umstand, dass der Kläger infolge der Angestelltentätigkeit in Vollzeit nur noch wenig in Selbstständigkeit habe arbeiten können. Unerheblich sei auch, dass der Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit für 2011 bei der Beitragsfestsetzung in diesem Jahr in Anwendung der Billigkeitsregelung und erneut auch bei der Beitragsfestsetzung des Jahrs 2013 in Anwendung des § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 VwS zugrunde gelegt worden sei. Das sei nämlich die notwendige Folge, wenn die Anwendung des § 15 Abs. 4 VwS in Folgejahren nicht wiederholt werde. Entgegen der Auffassung des Klägers bestehe kein Anspruch auf Wiederholung. Zwar habe er - der Beklagte - für die Beitragsfestsetzung 2013 zunächst nur die monatlichen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit zugrunde gelegt, worin die monatlichen Haftpflichtversicherungsbeträge noch enthalten gewesen seien. Er sei aber befugt gewesen, anstelle des Betrags von 251,33 € auch die im Jahr 2011 erzielten Einkünfte aus selbstständiger Arbeit nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 VwS zum Beitrag heranzuziehen und insoweit den nur vorläufigen Beitragsbescheid abzuändern, wie dies nach § 36, § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c SächsKAG i. V. m. § 164 AO jedenfalls bis zur im Bescheid vom 27. Januar 2015 festgesetzten Beitragshöhe von 890,04 € möglich sei. Gründe, aus denen die vorgenommene Beitragsveranlagung eine unbillige Härte für ihn ergeben würde, habe der Kläger nicht dargetan. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakte (1 Heftung) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage, soweit sie hinsichtlich der begehrten Herabsetzung der Beiträge für die Zeiträume 2012 und Januar bis April 2013 und der Rückzahlung insoweit überzahlter Beträge noch Gegenstand der Berufung ist, zu Unrecht abgewiesen. Die Klage auf Beitragsherabsetzung ist als Verpflichtungsklage ausnahmsweise ohne Durchführung eines Vorverfahrens zulässig, weil sich der Beklagte sachlich auf sie eingelassen und ihre Abweisung beantragt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 21. Februar 2019 - 2 C 50/16 -, juris Rn. 30 m. w. N.), und auch begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Herabsetzung des Beitrags für das Jahr 2012 auf monatlich 887,51 € und für Januar bis April 2013 auf monatlich 842,54 € unter Abänderung des Bescheids vom 5. April 23 24 25
11 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. September 2016 und des Beitragsbescheids vom 27. Januar 2015 in Gestalt des vorgenannten Widerspruchsbescheids und des Bescheids vom 16. Oktober 2019 (1). Auch die auf Rückzahlung insoweit überzahlter Beträge nebst Prozesszinsen gerichtete Leistungsklage hat Erfolg (2). 1. Der Herabsetzungsanspruch des Klägers ist sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach begründet. a) Rechtsgrundlage für das Herabsetzungsbegehren des Klägers ist § 15 Abs. 4 der Satzung des Beklagten vom 16. Juni 1995 (SächsABl. S. 801) in der zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2009 (SächsABl. S. 1293 - VwS), wonach - in Einklang mit der in § 9 Abs. 3 SächsRAVG enthaltenen Ermächtigung des Satzungsgebers, die Ermäßigung der Beitragspflicht vorzusehen - Beiträge niedriger festgesetzt und einzelne Bemessungsgrundlagen, die die Beiträge erhöhen, bei der Festsetzung der Beiträge unberücksichtigt bleiben können, wenn andernfalls die Erhebung der Beiträge nach Lage des Einzelfalls grob unbillig wäre. Die Regelung ist in Anlehnung an § 163 AO auszulegen (vgl. SächsOVG, Urt. v. 25. Mai 2010 - 4 B 289/09 -, juris Rn. 50; Beschl. v. 10. März 2010 - 4 A 172/08 -, juris Rn. 5; Urt. v. 19. März 2008 - 5 B 840/05 -, juris Rn. 35). Die Entscheidung über eine Beitragsherabsetzung als Billigkeitsmaßnahme ist zwar grundsätzlich eine Ermessensentscheidung, die gerichtlich nur in den durch § 114 VwGO gezogenen Grenzen nachprüfbar ist (vgl. zu § 104 FGO: Gms-OGB, Beschl. v. 19. Oktober 1971 - GmS-OGB 3/70 -, BFHE 105, 101 und BStBl. II 1972, 603). Bei ihr ragt aber das Tatbestandsmerkmal „unbillig“ in den Ermessensbereich hinein und bestimmt damit zugleich Inhalt und Grenzen der pflichtgemäßen Ermessensausübung. Wenn die Unbilligkeit im Einzelfall bejaht wird, ist kaum noch Platz für eine Ermessensausübung. Auslegung und Anwendung des Begriffes „Billigkeit“ sind nicht dem Ermessen oder gar Belieben der Behörde überlassen, sondern Rechtsanwendung (Rüsken, in: Klein, AO, 15. Auflage 2020, § 163 Rn. 20a). Dementsprechend ist ein Beitrag zu ermäßigen, wenn die Belastung wegen besonderer sachlicher oder persönlicher Gründe, die in der Beitragssatzung nicht berücksichtigt sind, dem Einzelfall nicht gerecht wird und deshalb unbillig ist. Billigkeitsmaßnahmen sollen ein von der Satzung gedecktes, aber vom Satzungsgeber nicht gewolltes Ergebnis vermeiden. In diesem Sinne liegen - hier allein in Betracht 26 27 28 29
12 kommend - sachliche Billigkeitsgründe vor, wenn es sich um einen atypischen Fall handelt, dessen Verbeitragung - unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beitragspflichtigen - im Einzelfall mit dem Sinn und Zweck der Beitragsregelung nicht vereinbar ist. Die Verbeitragung muss trotz Erfüllung des satzungsmäßigen Tatbestands den Wertungen des Satzungsgebers zuwiderlaufen. Das ist der Fall, soweit nach dem erklärten oder mutmaßlichen - objektivierten - Willen des Satzungsgebers angenommen werden kann, dass dieser die Frage - hätte er sie geregelt - im Sinne der beabsichtigten Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte. Härten, die dem Beitragszweck entsprechen und die der Satzungsgeber bei der Ausgestaltung des Tatbestands bewusst in Kauf genommen hat, können einen Billigkeitserlass hingegen nicht rechtfertigen, sondern sind allenfalls durch eine Satzungskorrektur zu beheben (vgl. zum Billigkeitserlass bei Steuer- und Abgabentatbeständen: BFH, Urt. v. 25. September 2013 - VII R 7/12 -, juris Rn. 10; v. 21. Oktober 1987 - X R 29/81 -, juris Rn. 16; v. 23. Mai 1985 - V R 124/79 -, juris Rn. 17; SächsOVG, Urt. v. 25. Mai 2010 - 4 B 289/09 -, juris Rn. 50; Beschl. v. 10. März 2010 - 4 A 172/08 -, juris Rn. 5; Urt. v. 19. März 2008 - 5 B 840/05 -, juris Rn. 35). Hier laufen die festgesetzten Beiträge, soweit sie anteilig nach den in den Zeiträumen 2010 und Januar bis April 2011 erzielten Einkünften aus selbstständiger Anwaltstätigkeit bemessen wurden, den § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 VwS zugrundeliegenden Wertungen zuwider und ihre Erhebung führt damit - obwohl der Sachverhalt den Beitragstatbestand erfüllt - zu einem vom Satzungsgeber nicht gewollten Ergebnis. Das rechtfertigt die Herabsetzung in Anwendung der Härtefallregelung des § 15 Abs. 4 VwS. Die Satzung des Beklagten legt als Bemessungsgrundlage für die Bestimmung des persönlichen Pflichtbeitrags selbstständig oder - wie hier - anteilig selbstständig und angestellt tätiger Rechtsanwälte, die einen Antrag auf einkommensabhängige Beitragsfestsetzung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 VwS gestellt haben, die nach den durch den Einkommensteuerbescheid für das vorletzte Kalenderjahr nachgewiesenen Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit (Satz 2 Nr. 1), bei anteiliger Tätigkeit zuzüglich des im laufenden Kalenderjahr erzielten Entgelts aus angestellter Tätigkeit (Satz 2 Nr. 2) fest. Voraussetzung für die Bestimmung eines hinter dem Regelpflichtbeitrag nach § 11 Abs. 1 VwS zurückbleibenden persönlichen Pflichtbeitrags ist, dass die Summe der nach Absatz 2 maßgeblichen Einkünfte die Beitragsbemessungsgrenze der Angestelltenversicherung nicht erreicht. 30 31
13 Die in § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 VwS getroffene Regelung, die bei den Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit (Arbeitseinkommen) mit der Anknüpfung an den Einkommensberechnungszeitraum des vorletzten Kalenderjahres im Unterschied zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit (Arbeitsentgelt) die auf das Veranlagungsjahr bezogene Bemessung (so genannte Gegenwartsveranlagung) ausschließt, bezweckt die Praktikabilität und Vereinfachung des Beitragsveranlagungsverfahrens, indem sie es ermöglicht, auf die von den Finanzämtern erstellten Einkommensteuerbescheide zurückzugreifen, und den Beklagten so von der Aufgabe entlastet, die Beitragsbemessungsgrundlagen für das Arbeitseinkommen selbst zu ermitteln oder ein Vorauszahlungssystem zu unterhalten (vgl. hierzu und zum Folgenden: VGH BW, Beschl. v. 29. Juni 1992 - 9 S 1346 -, juris Rn. 10; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 25. August 2010 - 12 N 41.10 -, juris Rn. 9). Bei nichtselbstständig tätigen Rechtsanwälten reicht es demgegenüber, als Nachweis auf die Entgeltbescheinigung des Arbeitgebers aus dem (laufenden) Kalenderjahr zurückzugreifen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 VwS). Der Zweck der Verwaltungspraktikabilität ändert aber nichts daran, dass es für die Beitragserhebung in beiden Fällen jeweils auf die wirtschaftliche Belastungsfähigkeit des beitragspflichtigen Mitglieds im Beitragsjahr ankommt, die sich nach seinen Einkommensverhältnissen bemisst. Bei der Anknüpfung an die Einkommensverhältnisse aus dem vorletzten Kalenderjahr der selbstständigen Tätigkeit geht der Satzungsgeber typisierend und generalisierend davon aus, dass sich diese bei der großen Mehrheit der Beitragspflichtigen in der Regel über die Jahre hinweg nicht wesentlich verändern und nur geringen Schwankungen unterliegen. Es wird daher vermutet, dass die Einkommensverhältnisse aus dem vorletzten Kalenderjahr im Wesentlichen unverändert andauern und deshalb noch eine regelmäßig zutreffende Entscheidungsgrundlage für die Beitragsbemessung im Beitragsjahr bilden können (vgl. ähnlich SächsOVG, Beschl. v. 27. März 2009 - 4 B 295/07 -, juris Rn. 4 zu § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 VwS a. F.). Vor- und Nachteile, die mit der Anknüpfung an den zurückliegenden Einkommenszeitraum bei Einkommensänderungen innerhalb einer gewöhnlichen Schwankungsbreite verbunden sind, nimmt der Satzungsgeber dabei als typisch in Kauf, zumal sie sich auf längere Sicht ausgleichen, weil bei steigender Bemessungsgrundlage die Beitragshöhe hinter dem bei einer Gegenwartsveranlagung sich ergebenden Betrag zurückbleibt und ihn bei sinkender Bemessungsgrundlage übersteigt. Sofern demgegenüber in einzelnen Fällen ein erheblicher Einnahmerückgang erfolgen und deshalb die § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 VwS zugrundeliegende Vermutung, dass die 32 33
14 im vorletzten Kalenderjahr erzielten Einnahmen typischerweise im Großen und Ganzen den aktuellen aus selbstständiger Tätigkeit noch entsprechen, nicht zutreffen sollte, enthält die Satzung in § 15 Abs. 4 die Möglichkeit, bei grober Unbilligkeit die Beiträge niedriger festzusetzen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 27. März 2009 a. a. O. zu § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 VwS a. F.; VGH BW, Beschl. v. 27. November 1996 - 9 S 1152/96 -, juris Rn. 20; OVG Berlin-Brandenburg a. a. O. Rn. 9.). Die Anwendung der Härtefallregelungen (vgl. § 15 Abs. 4 VwS, § 36, § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c, Nr. 5 SächsKAG, §§ 163, 227 AO) ist dabei auch dann möglich, wenn nicht nur Einzelfälle, sondern Fallgruppen betroffen sind (vgl. zum Härtefallerlass bei strukturellem Leerstand unter Aufgabe der früheren Rspr. und Anschluss an den BFH: BVerwG, Beschl. v. 24. April 2007 - GmS-OGB 1.07 -, juris, sowie zur Anwendung der Härtefallregelung im BAföG zur Vermeidung eines Gleichheitsverstoßes für eine Fallgruppe: BVerwG, Urt. v. 29. November 2018 - 5 C 10.17 -, juris Rn. 34). Ausgehend davon stellt die Änderung der Einkommensverhältnisse aus selbstständiger Anwaltstätigkeit, die mit dem Wechsel von deren hauptberuflicher Ausübung zu einer hauptberuflichen Angestelltentätigkeit unter Aufrechterhaltung der selbstständigen Tätigkeit in nur noch geringfügigem/auslaufenden Umfang verbunden ist, eine atypische Situation dar, auf die die der Satzungsregelung zugrundeliegende Vermutung nicht passt. Denn in einem solchen Fall ist der Rückgang des aktuellen Arbeitseinkommens absehbar und regelmäßig derart gravierend, dass es von § 11 Abs. 2 VwS zwar gedeckt, aber sachlich unbillig wäre, den betroffenen Rechtsanwalt neben dem Arbeitsentgelt nach dem Arbeitseinkommen aus der selbstständigen Vollzeittätigkeit im vorletzten Kalenderjahr zu veranlagen. Der Beklagte hat das auch selbst erkannt und dem - wie sein Schreiben vom 31. März 2010 zeigt - Rechnung getragen, indem er beim Übergang von hauptberuflicher zu nebenberuflicher Selbstständigkeit für zwei Jahre (hier in den Zeiträumen April bis Dezember 2010 und 2011) in Anwendung der Härtefallregelung des § 15 Abs. 4 VwS auf die Veranlagung des Arbeitseinkommens aus dem vorletzten Kalenderjahr verzichtet und eine Gegenwartsveranlagung des Arbeitseinkommens vornimmt (oder wie hier im Jahr 2010 nur das Arbeitsentgelt veranlagt). Aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falls erscheint aber auch die in Einklang mit § 11 Abs. 2 VwS stehende Festsetzung für die hier streitgegenständlichen Zeiträume 2012 und Januar bis April 2013 im Sinne von § 15 Abs. 4 VwS sachlich grob unbillig. Dies verkennt der Beklagte mit seinen in der mündlichen Verhandlung gegebenen Hinweisen. Zwar trifft es zu, dass eine zweijährige Gegenwartsveranlagung 34 35
15 des Arbeitseinkommens in Anwendung der Härtefallregelung regelmäßig ausreicht, um die gravierende Änderung der Einkommensverhältnisse aus selbstständiger Anwaltstätigkeit, die aus dem Wechsel von deren hauptberuflicher Ausübung zu einer hauptberuflichen Angestelltentätigkeit unter Aufrechterhaltung nur noch eines geringen Anteils an in selbstständiger Nebentätigkeit abzuwickelnden Mandaten resultiert, auszugleichen. Denn in aller Regel wird der mit dem Wechsel verbundene drastische Einnahmeneinbruch aus selbstständiger Tätigkeit nur im Jahr des Wechsels und im Folgejahr gegeben sein und werden Restmandate innerhalb von zwei Jahren beendet oder anderweit übergeben werden können. Auch dann, wenn sich der in Vollzeit angestellte Rechtsanwalt nach zwei Jahren dazu entscheidet, künftig einen geringen Teil seiner Arbeitskraft auch weiterhin auf Mandate in selbstständiger Nebentätigkeit zu verwenden, erscheint eine Festsetzung nach § 11 Abs. 2 VwS regelmäßig nicht sachlich unbillig, weil er dann bereits seit zwei Jahren auf geringerem Niveau Einkünfte aus der selbstständigen Nebentätigkeit erzielt, für die dann die Vermutung des § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 VwS wieder greift, dass sich an diesen Einkommensverhältnissen auch künftig nichts wesentlich ändern wird und sich geringfügige Schwankungen in kommenden Jahren ausgleichen können. So verhält es sich im Streitfall aber gerade nicht. Hier liegt nämlich die Besonderheit vor, dass der Kläger zwei Jahre nach dem Wechsel in das Angestelltenverhältnis in den streitgegenständlichen Zeiträumen ab 2012 bis zur Beendigung der selbstständigen Nebentätigkeit im April 2013 aus dieser - im Unterschied zu 2010 und 2011 - nur noch negative Einkünfte erzielte. Insoweit bedarf keiner Entscheidung, bis zu welcher Höhe Einkommensschwankungen noch als geringfügig anzusehen sind; jedenfalls Verluste in Gestalt negativer Einkünfte bei vorher positiven Einkünften zählen nicht mehr dazu. Mit negativen Einkünften (2012: - 7.525,00 €; [Januar bis April] 2013: -1.942,00 €) ist die § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 VwS zugrundeliegende Vermutung im Wesentlichen gleichbleibender Einkommensverhältnisse seit dem vorletzten Kalenderjahr (2010: 7.156,00 €; Januar bis April 2011: 4/12 von 7.257,00 €) widerlegt, weshalb nur die Herabsetzung des Beitrags um den Anteil, der sich aus der Anknüpfung an das Arbeitseinkommen im vorletzten Kalenderjahr errechnet, der sachlichen Billigkeit entspricht. Selbst wenn es sich, wie hier nicht, um noch geringfügige Einkommensverringerungen handeln würde, ergibt sich nichts Anderes. Denn mit der Beendigung der selbstständigen Nebentätigkeit entfällt für den Kläger die Möglichkeit eines längerfristigen Ausgleichs in Folgejahren, mit der sich nach der Vorstellung des Satzungsgebers die 36
16 Unerheblichkeit eines vorübergehenden Einkommensrückgangs nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 VwS begründen lässt. An dem Ergebnis ändert sich nichts deshalb, weil ein Vergleich der Gesamteinkünfte ergibt, dass der Kläger trotz der aus selbstständiger Tätigkeit erzielten Verluste im ersten der streitgegenständlichen Beitragszeiträume (2012) höhere monatliche Gesamteinkünfte ([4.779,43 € - 251,33 € =] 4.528,10 € Arbeitsentgelt abzüglich der Verluste in Höhe von [1/12 von -7.525,00 € =] -627,08 €, mithin gesamt 3.901,02 €) erzielt hat als in dem vorletzten Kalenderjahr 2010 ([3.500 € - 251,33 € =] 3.248,67 € Arbeitsentgelt zuzüglich [1/12 von 7.156,00 € =] 596,33 € Arbeitseinkommen, mithin gesamt 3.845,00 €) und seine Gesamteinkünfte von Januar bis April 2013 ebenfalls trotz der Verluste aus selbstständiger Tätigkeit ([4.709,22 € - 251,33 € =] 4.457,89 € Arbeitsentgelt abzüglich der Verluste in Höhe von [1/4 von -1.942,00 € =] 485,50 €, mithin gesamt 3.972,39 €) um weniger als zehn Prozent unter denen von Januar bis April 2011 ([3.776,94 € - 251,33 € =] 3.525,61 € Arbeitsentgelt zuzüglich [1/12 von 7.257,00 € =] 604,75 € Arbeitseinkommen, mithin gesamt 4.130,36 €) lagen. Zwar sind für die Beitragsbemessung bei anteiliger selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit nach § 11 Abs. 2 VwS die Summe von Arbeitseinkommen und Arbeitsentgelt maßgeblich. Daraus folgt aber nicht, dass das Arbeitseinkommen bei der Ermittlung des darauf entfallenden Beitragsanteils nicht gesondert und unabhängig von der Entwicklung der Gesamteinkünfte zu betrachten ist, wenn es sich im Beitragszeitraum im Vergleich zum vorletzten Kalenderjahr wesentlich verringert hat bzw. - wie hier - sogar komplett entfallen ist. Die gegenteilige Auffassung des Beklagten, nach der offenbar nur auf die Entwicklung der Gesamteinkünfte abgestellt und sachliche Unbilligkeit verneint werden soll, wenn die Gesamteinkünfte im Beitragsjahr gegenüber dem vorletzten Kalenderjahr nicht drastisch rückläufig sind, vermag nicht zu überzeugen. Vielmehr ist der gesonderte Vergleich des Arbeitseinkommens die notwendige Folge der in § 11 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1 und 2 VwS unterschiedlich geregelten Anknüpfungszeiträume für die Ermittlung der auf die Summanden Arbeitseinkommen und Arbeitsentgelt entfallenden Beitragsanteile. Kommt es - wie vorliegend - zur Erzielung von negativem Arbeitseinkommen im Beitragsjahr, so verhindert überdies nur die Herabsetzung des Beitrags um den aus der Veranlagung des Arbeitseinkommens aus dem vorletzten Kalenderjahr entfallenden Anteil in Anwendung der Härtefallregelung des § 15 Abs. 4 VwS, dass dieser Anteil letztlich zweckwidrig aus dem dafür nicht bestimmten, im Beitragsjahr aber allein erzielten Arbeitsentgelt oder sonstigem Einkommen oder Vermögen entrichtet werden müsste. 37
17 b) Der Höhe nach ist das Herabsetzungsbegehren ebenfalls begründet. Die vom Beklagten festgesetzten Beiträge für den Zeitraum 2012 in Höhe von 940,80 € und für den Zeitraum Januar bis April 2013 in Höhe von 890,04 € sind in Anwendung des § 15 Abs. 4 VwS auf den Anteil, der sich nach dem in diesen Zeiträumen jeweils erzielten und - wie zwischen den Beteiligten zu Recht mittlerweile unstreitig ist - um die Haftpflichtversicherungsprämie der Rechtsanwalts-GmbH in Höhe von jeweils 251,33 € zu kürzenden Arbeitsentgelt bemisst, zu ermäßigen (2012: [4.779,43 € - 251,33 € =] 4.528,10 € x 19,6 % = 887,51 €; Januar bis April 2013: [4.709,22 € - 251,33 € =] 4.457,89 € x 18,9 % = 842,54 €). Das ergibt für 2012 einen monatlichen Herabsetzungsbetrag in Höhe von (940,80 € - 887,51 € =) 53,29 € und für Januar bis April 2013 in Höhe von (890,04 €- 842,54 € =) 47,50 €. 2. Anspruchsgrundlage für das Rückzahlungsbegehren des Klägers ist der öffentlich- rechtliche Erstattungsanspruch, der sich aus den Grundsätzen des Verwaltungsrechts, insbesondere der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung ableitet und ein eigenständiges Rechtsinstitut des öffentlichen Rechts darstellt, dessen Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen, soweit sie nicht spezialgesetzlich geregelt sind, grundsätzlich denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs nach den §§ 812 ff. BGB entsprechen. Funktion des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs ist es, eine dem materiellen Recht nicht entsprechende Vermögensverschiebung zu korrigieren (vgl. BVerwG, Urt. v. 15. Mai 2008 - 5 C 25.07 -, juris Rn. 13). Dementsprechend hat der Kläger Anspruch auf Rückerstattung der von ihm im Beitragsjahr 2012 monatlich zu viel gezahlten Teilbeträge in Höhe von insgesamt (53,29 € x 12 =) 639,48 € sowie der von ihm von Januar bis April zu viel gezahlten Teilbeträge in Höhe von insgesamt (47,50 € x 4 =) 190,00 €. Der Kläger hat ferner Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen seit Rechtshängigkeit ab 6. Oktober 2016. Der Anspruch folgt aus § 291, § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB, gemäß deren entsprechender Anwendung auch im öffentlichen Recht Prozesszinsen zu zahlen sind, sofern der Gesetzgeber - wie hier - den Zinsanspruch für Geldforderungen nicht anderweitig geregelt oder ausgeschlossen hat (BVerwG, Beschl. v. 21. Januar 2010 - 9 B 66.08 -, juris Rn. 14 und Urt. v. 21. April 1971 - 5 C 45.69 -, juris Rn. 11; SächsOVG, Urt. v. 18. Dezember 2020 - 6 A 1244/18 -, juris Rn. 42 und Urt. v. 23. Mai 2018 - 5 A 68/18 -, juris Rn. 28). Der Anspruch auf Prozesszinsen, der Verzug der Beklagten nicht voraussetzt, besteht nur bis Abschluss des Prozesses wegen der Hauptforderung (BVerwG Urt. v. 21. April 1971 a. a. O.). 38 39 40
18 Soweit der Kläger hier Prozesszinsen aus einem Betrag in Höhe von 570,00 € nur bis 18. Oktober 2019 begehrt, resultiert dies aus der anteiligen Klaglosstellung durch Abänderung des Beitrags von Mai bis Dezember 2013 mit Bescheid vom 19. Oktober 2019. Soweit er hinsichtlich des Teilbetrags in Höhe von 190,00 € (Januar bis April 2013) nicht klaglos gestellt wurde, besteht der Zinsanspruch fort. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO). Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. Die Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr- Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als elektronisches Dokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des § 55d VwGO Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines 41 42 43
19 anderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: Dehoust Drehwald Guericke Beschluss Der Streitwert für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht wird bis 19. Oktober 2019 auf (639,48 € + 570,00 € =) 1.209,48 € und danach auf (639,48 € + 190,00 € =) 829,48 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Dehoust Drehwald Guericke 1 2
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- Urteil vom Bundesfinanzhof (7. Senat) - VII R 7/12 1x
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