FGO § 11

Finanzgerichtsordnung

(1) Bei dem Bundesfinanzhof wird ein Großer Senat gebildet.

(2) Der Große Senat entscheidet, wenn ein Senat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats oder des Großen Senats abweichen will.

(3) Eine Vorlage an den Großen Senat ist nur zulässig, wenn der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, auf Anfrage des erkennenden Senats erklärt hat, dass er an seiner Rechtsauffassung festhält. Kann der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, wegen einer Änderung des Geschäftsverteilungsplanes mit der Rechtsfrage nicht mehr befasst werden, tritt der Senat an seine Stelle, der nach dem Geschäftsverteilungsplan für den Fall, in dem abweichend entschieden wurde, nunmehr zuständig wäre. Über die Anfrage und die Antwort entscheidet der jeweilige Senat durch Beschluss in der für Urteile erforderlichen Besetzung.

(4) Der erkennende Senat kann eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung dem Großen Senat zur Entscheidung vorlegen, wenn das nach seiner Auffassung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.

(5) Der Große Senat besteht aus dem Präsidenten und je einem Richter der Senate, in denen der Präsident nicht den Vorsitz führt. Bei einer Verhinderung des Präsidenten tritt ein Richter aus dem Senat, dem er angehört, an seine Stelle.

(6) Die Mitglieder und die Vertreter werden durch das Präsidium für ein Geschäftsjahr bestellt. Den Vorsitz im Großen Senat führt der Präsident, bei Verhinderung das dienstälteste Mitglied. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(7) Der Große Senat entscheidet nur über die Rechtsfrage. Er kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Seine Entscheidung ist in der vorliegenden Sache für den erkennenden Senat bindend.

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Zitiert von

Beschluss vom Finanzgericht Hamburg (4. Senat) - 4 V 154/13
11. April 2014
4 V 154/13 11. April 2014
Urteil vom Bundesfinanzhof (5. Senat) - V R 24/11
8. März 2012
V R 24/11 8. März 2012
Urteil vom Bundesfinanzhof (11. Senat) - XI R 24/09
15. Februar 2012
XI R 24/09 15. Februar 2012
Beschluss vom Bundesfinanzhof (4. Senat) - IV S 15/10
17. November 2011
IV S 15/10 17. November 2011
Urteil vom Bundesfinanzhof (1. Senat) - I R 33/10
12. Oktober 2011
I R 33/10 12. Oktober 2011
Urteil vom Bundesfinanzhof (4. Senat) - IV R 42/10
19. Juli 2011
IV R 42/10 19. Juli 2011
Urteil vom Bundesfinanzhof (1. Senat) - I K 1/10
12. Januar 2011
I K 1/10 12. Januar 2011
Vorlagebeschluss vom Bundesfinanzhof (9. Senat) - IX R 70/07
7. Dezember 2010
IX R 70/07 7. Dezember 2010
Urteil vom Bundesfinanzhof (6. Senat) - VI R 38/09
13. Oktober 2010
VI R 38/09 13. Oktober 2010
Urteil vom Bundesfinanzhof (1. Senat) - I R 90/09
8. September 2010
I R 90/09 8. September 2010