Bei jedem Gericht wird eine Geschäftsstelle eingerichtet. Sie wird mit der erforderlichen Anzahl von Urkundsbeamten besetzt.
FGO § 12
Finanzgerichtsordnung
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Zitiert von
Beschluss vom Sozialgericht Detmold - S 2 SF 52/14 E
5. März 2014
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S 2 SF 52/14 E | 5. März 2014 |