FGO § 12

Finanzgerichtsordnung

Bei jedem Gericht wird eine Geschäftsstelle eingerichtet. Sie wird mit der erforderlichen Anzahl von Urkundsbeamten besetzt.

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Zitiert von

Beschluss vom Sozialgericht Detmold - S 2 SF 52/14 E
5. März 2014
S 2 SF 52/14 E 5. März 2014