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FGO § 152

Finanzgerichtsordnung

(1) Soll im Fall des § 151 wegen einer Geldforderung vollstreckt werden, so verfügt das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers die Vollstreckung. Es bestimmt die vorzunehmenden Vollstreckungsmaßnahmen und ersucht die zuständigen Stellen um deren Vornahme. Die ersuchte Stelle ist verpflichtet, dem Ersuchen nach den für sie geltenden Vollstreckungsvorschriften nachzukommen.

(2) Das Gericht hat vor Erlass der Vollstreckungsverfügung die Behörde oder bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, gegen die vollstreckt werden soll, die gesetzlichen Vertreter von der beabsichtigten Vollstreckung zu benachrichtigen mit der Aufforderung, die Vollstreckung innerhalb einer vom Gericht zu bemessenden Frist abzuwenden. Die Frist darf einen Monat nicht übersteigen.

(3) Die Vollstreckung ist unzulässig in Sachen, die für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben unentbehrlich sind oder deren Veräußerung ein öffentliches Interesse entgegensteht. Über Einwendungen entscheidet das Gericht nach Anhörung der zuständigen Aufsichtsbehörde oder bei obersten Bundes- oder Landesbehörden des zuständigen Ministers.

(4) Für öffentlich-rechtliche Kreditinstitute gelten die Absätze 1 bis 3 nicht.

(5) Der Ankündigung der Vollstreckung und der Einhaltung einer Wartefrist bedarf es nicht, wenn es sich um den Vollzug einer einstweiligen Anordnung handelt.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Finanzgericht Berlin-Brandenburg (7. Senat) - 7 K 7123/23
24. April 2024
7 K 7123/23 24. April 2024
Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht (3. Senat) - 3 K 88/22
15. Dezember 2023
3 K 88/22 15. Dezember 2023
Beschluss vom Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis - 5 N 2073/15
16. September 2016
5 N 2073/15 16. September 2016
Beschluss vom Bundesfinanzhof (7. Senat) - VII B 102/15
16. März 2016
VII B 102/15 16. März 2016
Kostenfestsetzungsbeschluss vom Bundesfinanzhof (10. Senat) - X K 5/13
6. Juli 2015
X K 5/13 6. Juli 2015
Kostenfestsetzungsbeschluss vom Bundesfinanzhof (10. Senat) - X K 8/13
25. März 2015
X K 8/13 25. März 2015
Beschluss vom Bundesfinanzhof (7. Senat) - VII B 198/12
12. September 2013
VII B 198/12 12. September 2013
Beschluss vom Bundesfinanzhof (7. Senat) - VII B 150/12
24. Juni 2013
VII B 150/12 24. Juni 2013
Beschluss vom Finanzgericht Düsseldorf - 4 Ko 4085/12 KF
13. November 2012
4 Ko 4085/12 KF 13. November 2012
Beschluss vom Finanzgericht Köln - 10 S 1820/12
26. Juli 2012
10 S 1820/12 26. Juli 2012