Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

FGO § 162

Finanzgerichtsordnung

Dokumente und Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als Verschlusssache höher als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2035 abweichend von den §§ 52a bis 52d in Papierform erstellt, geführt und übermittelt werden. Dokumente und Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als Verschlusssache VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2035 abweichend von den §§ 52a bis 52d in Papierform übermittelt werden. Die für die Handhabung von Verschlusssachen geltenden Geheimschutzvorschriften bleiben unberührt.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Hessisches Finanzgericht (6. Senat) - 6 K 798/20
12. Juni 2023
6 K 798/20 12. Juni 2023
Urteil vom Bundesfinanzhof - VII R 34/19
17. Mai 2022
VII R 34/19 17. Mai 2022
Urteil vom Bundesfinanzhof (8. Senat) - VIII R 9/09
18. September 2012
VIII R 9/09 18. September 2012
Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (9. Kammer) - 9 A 816/04
25. August 2006
9 A 816/04 25. August 2006