Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (9. Kammer) - 9 A 816/04

Tenor

Der Bescheid vom 23. September 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Oktober 2004 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beitreibbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines sogenannten Feststellungsbescheides nach § 251 Abs. 3 Abgabenordnung - AO -.

2

Mit Bescheid vom 19. März 2002 setzte die Beklagte gegen die XY GmbH einen Erschließungsbeitrag in Höhe von 175.994,77 € fest. Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 08. April 2003 als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen erhob die XY GmbH am 02. Mai 2003 Klage - 9 A 147/03 -. Nachdem das Insolvenzverfahren über das Vermögen der XY GmbH mit Beschluss des Amtsgerichts Eutin vom 17. Juni 2004 eröffnet worden war, war der Rechtsstreit zunächst gemäß § 167 VwGO iVm § 240 ZPO unterbrochen, bis der Insolvenzverwalter mit Schriftsatz vom 11. November 2004 die Aufnahme des Rechtsstreites erklärte. Über dieses Klageverfahren ist nach mündlicher Verhandlung am 23. August 2006 mit Urteil vom 25. August 2006 entschieden worden.

3

Die Beklagte meldete u. a. die Erschließungsbeitragsforderung in Höhe von 175.994,77 € zur Insolvenztabelle an und verwies auf Nachfrage des Klägers darauf, dass wegen dieser Forderung ein Rechtsstreit anhängig sei. Nachdem im Prüfungstermin vor dem Amtsgericht am 03. September 2004 die Erschließungsbeitragsforderung vom Kläger bestritten worden war, erließ die Beklagte am 23. September 2004 einen Festsetzungsbescheid, mit dem sie den Erschließungsbeitrag für die Grundstücke „Am Seestern“ in Höhe von 175.994,77 € zur Insolvenztabelle feststellte. Dem Bescheid fügte sie eine Kopie des Festsetzungsbescheides vom 19. März 2002 sowie eine Kopie des Widerspruchsbescheides vom 08. April 2003 zur Information bei.

4

Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, zu dessen Begründung er sich auf die im Klageverfahren 9 A 147/03 vorgebrachten Einwände bezog.

5

Mit Bescheid vom 21. Oktober 2004 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass Gegenstand des Feststellungsbescheides nicht die Rechtmäßigkeit des den Beitrag festsetzenden Bescheides sei, sondern dass dem Beitragsgläubiger eine bestimmte Beitragsforderung als Insolvenzforderung zustehe, mithin, dass der angemeldete und bestrittene Beitragsanspruch bestehe und angemeldet sei. Die Begründung des Klägers beziehe sich auf den bereits anhängigen Rechtsstreit (9 A 147/03) und damit auf die Rechtmäßigkeit des Festsetzungsbescheides. Vorliegend gehe es aber zunächst um die Anmeldung der bestrittenen Forderung (zur Insolvenztabelle). Über die Höhe der Forderung könne erst nach Abschluss des Klageverfahrens 9 A 147/03 entschieden werden.

6

Hiergegen hat der Kläger am 08. November 2004 Klage erhoben.

7

Der Kläger ist der Auffassung, dass nicht zwei Klageverfahren um dieselbe Beitragsforderung geführt werden könnten. Nach der Insolvenz könne keine Leistung mehr vom Schuldner gefordert werden, sondern nur noch eine Feststellung zur Insolvenztabelle begehrt werden. Da der Beklagten durch die streitgegenständlichen Erschließungsmaßnahmen keine Kosten entstanden seien, sei die Festsetzung eines Erschließungsbeitrages auch in der Sache rechtswidrig.

8

Der Kläger beantragt,

9

den Bescheid der Beklagten vom 23. September 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Oktober 2004 aufzuheben.

10

Die Beklagte beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Die Beklagte ist der Auffassung, der angegriffene Bescheid sei rechtmäßig. Zum Zeitpunkt des Bestreitens der Erschließungsbeitragsforderung durch den Kläger im Insolvenzverfahren habe dieser sich noch nicht in dem Parallelverfahren 9 A 147/03 dahingehend erklärt, ob er den anhängigen Verwaltungsrechtsstreit aufnehmen wolle. Ihr sei daher nur die Möglichkeit geblieben, nach § 179 Insolvenzordnung - InsO - vorzugehen, d. h., sie habe die Feststellung gegen den Bestreitenden betreiben müssen. Für das Beitragsrecht gelte insoweit gemäß §§ 20, 11 Kommunalabgabengesetz - KAG - § 251 Abs. 3 AO. Hieraus rechtfertige sich ihr angegriffener Bescheid. Dieser sei auch dem Grunde nach nicht zu beanstanden, da ihr ein beitragsfähiger Aufwand entstanden sei.

13

Auch der Bundesfinanzhof halte einen Bescheid nach § 251 Abs. 3 AO immer dann für erforderlich, wenn der Insolvenzverwalter der angemeldeten Steuerforderung - dies gelte entsprechend für eine Beitragsforderung - widerspreche und zwar ungeachtet der Frage, ob der Steueranspruch durch Steuerbescheid tituliert sei. Insoweit verweist sie außerdem auf einen Erlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 17. Dezember 1998 unter Ziffer 6.2.

14

Die Kammer hat mit Beschluss vom 29. Juni 2006 den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte einschließlich der Gerichtsakten 9 A 147/03, 9 A 145/03 und 9 A 146/03 nebst der jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen, die Gegenstand der (gemeinsamen) mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

16

Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid vom 23. September 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Oktober 2004 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, so dass er aufzuheben war (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

17

Ein Feststellungsbescheid nach § 251 Abs. 3 AO hätte aufgrund der bereits erfolgten und mit der Klage angegriffenen Festsetzung des Erschließungsbeitrages hier nicht mehr ergehen dürfen. Liegt nämlich im Zeitpunkt der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bereits ein vom Schuldner angefochtener Steuer- oder Abgabenbescheid über die im Prüfungstermin von der Behörde angemeldete und vom Insolvenzverwalter bestrittene Steuer- oder Abgabeforderung vor, so ist nach § 180 Abs. 2 i.V.m. § 185 InsO die Feststellung durch Aufnahme des durch die Insolvenzeröffnung unterbrochenen Rechtsbehelfsverfahrens oder - wie hier - bei Anhängigkeit einer Klage durch Aufnahme des Rechtsmittelverfahrens zu betreiben (vgl. Frotscher, Besteuerung bei Insolvenz, 5. Aufl., S. 261 f.; Loose in Tipke/ Kruse Loseblattkommentar zur AO, § 251 AO Rdnr. 67; Klein/Brockmeyer, Abgabenordnung, 8. Aufl., § 251 Rdnr. 32; Weis in Hess/Weis/ Wienberg, Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Aufl., § 185 Rdnr. 13; Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 12. Aufl., § 185 Rdnr. 5; Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, § 180 Rdnr. 18; Greger in Zöller - ZPO-Kommentar, 24. Aufl., § 240 Rdnr. 13; Farr, Die Reichweite rechtsfehlerhafter Feststellungsbescheide, Deutsche Steuer-Zeitung --DStZ-- 2003, 345, 347, BFH, Urteil vom 23. Februar 2005 - VII R 63/03, Juris). Erlässt die Behörde trotz Vorliegens eines Steuer- oder Abgabenbescheides einen Feststellungsbescheid, ist dieser zwar wirksam, jedoch als rechtswidrig anzusehen (vgl. Urteil des FG Nürnberg vom 29. Mai 2002 III 65/1999, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2002, 1274, Loose aaO, BFH aaO).

18

Für einen gesonderten Feststellungsbescheid nach § 251 Abs. 3 AO ist neben einem fortzuführenden Rechtsbehelfsverfahren deshalb kein Raum, weil es an der Erforderlichkeit eines Feststellungsverfahrens fehlt. Denn auch im Rahmen des fortzuführenden Klageverfahrens hat die Prüfung der Berechtigung der Behörde zu erfolgen, eine bestimmte Abgabenforderung als Insolvenzforderung zur Tabelle anzumelden. Zwar ist eigentlicher Gegenstand des Urteils im fortzuführenden Klageverfahren - ebenso wie Gegenstand eines Feststellungsbescheides nach § 251 Abs. 3 AO - nicht die Rechtmäßigkeit des den Erschließungsbeitrag festsetzenden Bescheides, sondern die rechtmäßige Beanspruchung des Erschließungsbeitrages als Insolvenzforderung (vgl. Greger aaO Rdnr. 14; BFH-Urteil vom 26. November 1987 - V R 133/81 -, BFHE 151, 345, BStBl II 1988, 199), doch setzt das Haftungsrecht der Behörde an der Masse neben der Anmeldbarkeit der geltend gemachten Forderung im Insolvenzverfahren auch den Bestand der Abgabenforderung voraus (vgl. Greger aaO; Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, § 180 Rdnr. 18; BFH, Urteil vom 23. Februar 2005 - VII R 63/03, Juris). Die Begründung des Urteils im fortzuführenden Klageverfahren wie auch die Begründung eines nach § 251 Abs. 3 AO zu erlassenden Feststellungsbescheides hat sich daher auch auf die Rechtmäßigkeit der Abgabenforderung zu erstrecken (vgl. Jaeger, Konkursordnung, 8. Aufl., § 146 Rdnr. 20; danach ist der Feststellungsbescheid nicht als Abgabenbescheid, sondern als reine, die Widerspruchsgründe würdigende Feststellung zu erlassen, BFH aaO).

19

Auf den so verstandenen Prüfungsumfang weist auch die Entstehungsgeschichte von § 251 AO hin. Dessen Vorgängervorschrift (§ 226a RAO) wurde durch § 162 Nr. 39 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 6. Oktober 1965 (BGBl I, 1477) eingeführt. Damit wurde erstmals eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für den Erlass eines Feststellungsbescheides geschaffen. Ausweislich der Gesetzesbegründung sollte zugleich die Frage geklärt werden, ob die ordentlichen Gerichte oder die Finanzgerichte bei Anmeldung von Steuerforderungen als bevorrechtigte Konkursforderungen über das Konkursvorrecht zu entscheiden haben. Mit dem Entwurf sollte die Frage dahin gehend geklärt werden, dass die dem Steuerrecht angehörige Entscheidung über das Bestehen der Steuerforderung und über den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit dem Finanzgericht zusteht (BTDrucks IV/1446, S. 62 f.; vgl. zum Ganzen ebenso: BFH aaO). Dasselbe gilt bei Abgabenbescheiden im Verhältnis zu den Verwaltungsgerichten.

20

In Anbetracht dieses Befundes ist ein Erfordernis zum Erlass eines Feststellungsbescheides dann nicht anzuerkennen, wenn bereits ein angefochtener Abgabenbescheid existiert und die Begründetheit des vom Insolvenzverwalter erhobenen Widerspruchs im Rahmen des fortzuführenden Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelverfahrens überprüft werden könnte. Auch aus Gründen der Prozessökonomie und der Rechtssicherheit verbietet es sich, zwei voneinander unabhängige Rechtsbehelfsverfahren über dieselben Abgabenforderungen zu betreiben und den Schuldner zwei parallel zu führenden Verfahren auszusetzen. Ein Wahlrecht der Behörde, das durch die Insolvenzeröffnung unterbrochene Widerspruchs- oder Klageverfahren aufzunehmen oder einen Feststellungsbescheid nach § 251 Abs. 3 AO zu erlassen, besteht demnach nicht (vgl. zum Ganzen ebenso: BFH aaO).

21

Im Streitfall hat der Insolvenzverwalter das vor Insolvenzeröffnung anhängige Klageverfahren in der nach der InsO gebotenen Weise wieder aufgenommen (zur Berechtigung des Gläubigers zur Wiederaufnahme des Rechtsstreits vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. April 1988 - 8 C 73.85 - , NJW 1989, 314; Frotscher, a.a.O., S. 361; Uhlenbruck, a.a.O., § 180 Rdnr. 13; BFH, Urteil vom 7. März 2006 - VII R 11/05 -, Juris: in der die hier gegebenen Fallkonstellation des Bestreitens der zur Tabelle angemeldeten Beitragsforderung durch den Insolvenzverwalter hätte die Beklagte den unterbrochenen Rechtsstreit 9 A 147/03 als Passivprozess iSd § 86 InsO nach §§ 179 Abs. 1 iVm 180 Abs. 2 InsO aufnehmen können), in dem mit Urteil vom selben Tag die Klage abgewiesen wurde (9 A 147/03). Aus der Entscheidung folgt zugleich eine Zurückweisung der vom Insolvenzverwalter im Prüfungstermin erhobenen Widerspruchs.

22

Selbst wenn sich das Urteil nur zur Rechtmäßigkeit der zugrunde liegenden Beitragsforderung verhielte und darin eine fehlende oder unzureichende Begründung und damit eine Verletzung der oben dargestellten Begründungspflicht hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der geltend gemachten Insolvenzforderung gesehen werden könnte, würde dies nicht zur Unwirksamkeit der Entscheidung, sondern lediglich zu deren Rechtswidrigkeit führen (vgl. Tipke/Kruse, a.a.O., § 366 AO 1977 Rdnr. 16; Wedel in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 366 AO 1977 Rdnr. 10; sowie BFH-Beschluss vom 9. Mai 1996 IV B 58/95, BFH/NV 1996, 871). Ein bestandskräftiger Feststellungsbescheid sowie eine rechtskräftige Entscheidung, durch die eine Forderung festgestellt wird, entfaltet Rechtswirkung gegenüber allen Insolvenzgläubigern (§ 183 Abs. 1 InsO). Die rechtskräftige Entscheidung bildet auch die Anspruchsgrundlage für eine vom Insolvenzgericht auf Antrag der obsiegenden Partei vorzunehmende Berichtigung der Insolvenztabelle (§ 183 Abs. 2 InsO). Insofern bedarf es keiner wiederholten gerichtlichen Feststellung, dass mit einer bestandskräftig gewordenen Verwaltungsentscheidung die Insolvenzforderungen festgestellt worden seien (vgl. zum Ganzen ebenso: BFH, Urteil vom 23. Februar 2005 - VII R 63/03, Juris).

23

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe, die Berufung zuzulassen (§ 124 Abs. 2 VwGO), lagen nicht vor.


Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen