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FGO § 31

Finanzgerichtsordnung

Der Präsident des Gerichts übt die Dienstaufsicht über die Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter aus.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht München - M 23 K 17.4441
19. April 2023
M 23 K 17.4441 19. April 2023
Beschluss vom Bundesfinanzhof (5. Senat) - V B 34/17
14. März 2019
V B 34/17 14. März 2019
Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 23 L 2963/15
16. März 2016
23 L 2963/15 16. März 2016
Urteil vom Bundesgerichtshof (Dienstgericht des Bundes) - RiSt (R) 1/15
18. Februar 2016
RiSt (R) 1/15 18. Februar 2016