FGO § 52a

Finanzgerichtsordnung

(1) Die Beteiligten können dem Gericht elektronische Dokumente übermitteln, soweit dies für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich durch Rechtsverordnung der Bundesregierung oder der Landesregierungen zugelassen worden ist. Die Rechtsverordnung bestimmt den Zeitpunkt, von dem an Dokumente an ein Gericht elektronisch übermittelt werden können, sowie die Art und Weise, in der elektronische Dokumente einzureichen sind. Für Dokumente, die einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen, ist eine qualifizierte elektronische Signatur vorzuschreiben. Neben der qualifizierten elektronischen Signatur kann auch ein anderes sicheres Verfahren zugelassen werden, das die Authentizität und die Integrität des übermittelten elektronischen Dokuments sicherstellt. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die für die Finanzgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Die Zulassung der elektronischen Übermittlung kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(2) Ein elektronisches Dokument ist dem Gericht zugegangen, wenn es in der nach Absatz 1 Satz 1 bestimmten Art und Weise übermittelt worden ist und wenn die für den Empfang bestimmte Einrichtung es aufgezeichnet hat. Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Beifügung von Abschriften für die übrigen Beteiligten finden keine Anwendung. Genügt das Dokument nicht den Anforderungen, ist dies dem Absender unter Angabe der für das Gericht geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen.

(3) Soweit eine handschriftliche Unterzeichnung durch den Richter oder den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgeschrieben ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach versehen.

Referenzen

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Zitiert von

Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat 4. Kammer) - 1 BvR 2391/18
19. November 2018
1 BvR 2391/18 19. November 2018
Urteil vom Bundessozialgericht (4. Senat) - B 4 AS 1/16 R
12. Oktober 2016
B 4 AS 1/16 R 12. Oktober 2016
Urteil vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz (2. Senat) - 2 K 1613/14
13. April 2016
2 K 1613/14 13. April 2016
Gerichtsbescheid vom Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt (4. Senat) - 4 K 321/13
17. Juni 2013
4 K 321/13 17. Juni 2013
Urteil vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz (6. Senat) - 6 K 1736/10
7. Dezember 2012
6 K 1736/10 7. Dezember 2012
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (8. Senat) - 8 C 18/11
25. April 2012
8 C 18/11 25. April 2012
Beschluss vom Bundesfinanzhof (7. Senat) - VII R 30/10
26. Juli 2011
VII R 30/10 26. Juli 2011
Urteil vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz (2. Senat) - 2 K 2298/10
27. Oktober 2010
2 K 2298/10 27. Oktober 2010
Urteil vom Bundesfinanzhof (8. Senat) - VIII R 38/08
22. Juni 2010
VIII R 38/08 22. Juni 2010