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FinVermV § 1 Sachkundeprüfung

Verordnung über die Finanzanlagenvermittlung

(1) Gegenstand der Sachkundeprüfung nach § 34f Absatz 2 Nummer 4 auch in Verbindung mit § 34h Absatz 1 Satz 4 der Gewerbeordnung sind die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten auf folgenden Gebieten und deren praktische Anwendung:

1.
fachliche Grundlagen:
a)
rechtliche Grundlagen für die Finanzanlagenvermittlung und Finanzanlagenberatung,
b)
steuerliche Behandlung der Finanzanlagen,
c)
offene Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs und die Möglichkeiten der staatlichen Förderung,
d)
geschlossene Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
e)
Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes;
2.
Kundenberatung:
a)
Erstellung von Kundenprofilen und Bedarfsermittlung,
b)
Lösungsmöglichkeiten,
c)
Produktdarstellung und Information.

(2) Die Einzelheiten der inhaltlichen Anforderungen an die Sachkundeprüfung bestimmen sich nach der Anlage 1.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (4. Kammer) - 4 K 117.18
7. Februar 2022
4 K 117.18 7. Februar 2022