(1) Im Sinne dieser Verordnung sind
- 1.
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Fische aus Aquakultur: Fische in allen Lebensstadien, einschließlich der Eier und der Samen, die in einem Aquakulturbetrieb aufgezogen, gehalten oder gehältert werden, - 2.
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Aquakulturbetrieb: jeder Betrieb, der einer Tätigkeit im Zusammenhang mit der Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen nachgeht, - 3.
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Angelteich: Teich oder sonstige Anlage, in denen der Bestand ausschließlich für die Angelfischerei durch Besatz mit Fischen aus Aquakultur erhalten wird.
(2) Im Sinne dieser Verordnung liegt vor:
- 1.
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Ausbruch einer der in Anlage 1 Spalte 1 genannten Seuchen, wenn diese durch eine der in Anlage 1 Spalte 2 jeweils bezeichnete Untersuchung bei einer der in Anlage 1 Spalte 3 jeweils bezeichneten empfänglichen Art festgestellt worden ist; - 2.
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Verdacht des Ausbruchs, wenn bei Fischen aus Aquakultur das Ergebnis der - a)
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klinischen und pathologisch-anatomischen Untersuchung, - b)
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klinischen und epidemiologischen Untersuchung oder - c)
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pathologisch-anatomischen und epidemiologischen Untersuchung