Als Grenzen der Seefahrt im Sinne des § 1 des Flaggenrechtsgesetzes werden bestimmt:
- 1.
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die Festland- und Inselküstenlinie bei mittlerem Hochwasser, - 2.
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die seewärtige Begrenzung der Binnenwasserstraßen, - 3.
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bei an der Küste gelegenen Häfen die Verbindungslinie der Molenköpfe und - 4.
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bei Mündungen von Flüssen, die keine Binnenwasserstraßen sind, die Verbindungslinie der äußeren Uferausläufe.