(1) Das Schiffsvorzertifikat hat die aus dem Muster in der Anlage zu dieser Verordnung ersichtliche Form.
(2) Das Konsulat übersendet unverzüglich eine beglaubigte Abschrift oder Ablichtung des erteilten Schiffsvorzertifikats der Flaggenbehörde, der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft in Hamburg sowie dem für die Eintragung des Schiffes zuständigen Schiffsregistergericht.
(3) Wird für das Schiff ein Schiffszertifikat erteilt, so hat der Eigentümer das Schiffsvorzertifikat unverzüglich dem Schiffsregistergericht, welches das Schiffszertifikat erteilt hat, abzugeben.