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FlurbG § 26

Flurbereinigungsgesetz

(1) Der Vorstand wählt eines seiner Mitglieder zum Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied zum Stellvertreter des Vorsitzenden, soweit nicht nach § 21 Abs. 7 eine abweichende Regelung erfolgt ist.

(2) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn er von seinem Vorsitzenden oder der Flurbereinigungsbehörde einberufen und mindestens die Hälfte der Mitglieder oder ihrer Stellvertreter anwesend ist. Er faßt seine Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(3) Der Vorsitzende führt die Vorstandsbeschlüsse aus und vertritt die Teilnehmergemeinschaft gerichtlich und außergerichtlich.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 32 D 72/22.G
26. Oktober 2022
32 D 72/22.G 26. Oktober 2022
Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 7 S 2513/16
30. August 2018
7 S 2513/16 30. August 2018
Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (15. Senat) - 15 KF 13/16
21. Februar 2017
15 KF 13/16 21. Februar 2017
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (70. Senat) - OVG 70 A 13.12
25. Juni 2015
OVG 70 A 13.12 25. Juni 2015
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (70. Senat) - OVG 70 A 10.12
18. Mai 2015
OVG 70 A 10.12 18. Mai 2015