FlurbG § 21

Flurbereinigungsgesetz

(1) Die Teilnehmergemeinschaft hat einen aus mehreren Mitgliedern bestehenden Vorstand. Die Flurbereinigungsbehörde bestimmt die Zahl der Mitglieder.

(2) Die Flurbereinigungsbehörde lädt die Teilnehmer zum Wahltermin durch öffentliche Bekanntmachung ein und leitet die Wahl.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden von den im Wahltermin anwesenden Teilnehmern oder Bevollmächtigten gewählt. Jeder Teilnehmer oder Bevollmächtigte hat eine Stimme; gemeinschaftliche Eigentümer gelten als ein Teilnehmer. Gewählt sind diejenigen, welche die meisten Stimmen erhalten.

(4) Soweit die Wahl im Termin nicht zustande kommt und ein neuer Wahltermin keinen Erfolg verspricht, kann die Flurbereinigungsbehörde Mitglieder des Vorstandes nach Anhörung der landwirtschaftlichen Berufsvertretung bestellen.

(5) Für jedes Mitglied des Vorstandes ist ein Stellvertreter zu wählen oder zu bestellen.

(6) Bei erheblichen Änderungen des Flurbereinigungsgebietes (§ 8 Abs. 2) bestimmt die Flurbereinigungsbehörde, ob und inwieweit Vorstandsmitglieder und Stellvertreter abberufen oder neu gewählt (bestellt) werden sollen.

(7) Die Länder können die Bildung und Zusammensetzung des Vorstandes abweichend regeln und Wahlperioden einführen.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (9. Senat) - 9 C 11880/17
18. Juli 2018
9 C 11880/17 18. Juli 2018
Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (15. Senat) - 15 KF 9/17
17. April 2018
15 KF 9/17 17. April 2018
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (9. Senat) - 9 C 11007/15
2. März 2016
9 C 11007/15 2. März 2016
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9a B 46/14.G
13. März 2014
9a B 46/14.G 13. März 2014
Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (15. Senat) - 15 KF 19/11
29. Januar 2013
15 KF 19/11 29. Januar 2013