FlurbG § 48

Flurbereinigungsgesetz

(1) Zum Flurbereinigungsgebiet gehörende Grundstücke, die nach altem Herkommen in gemeinschaftlichem Eigentum stehen, können geteilt werden.

(2) Wenn es dem Zweck der Flurbereinigung dient und die Eigentümer zustimmen, kann gemeinschaftliches Eigentum an Grundstücken auch in anderen Fällen geteilt oder in der Form von Miteigentum neu gebildet werden.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (9. Senat) - 9 C 11007/15
2. März 2016
9 C 11007/15 2. März 2016
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (9. Senat) - 9 K 10/01
2. Oktober 2007
9 K 10/01 2. Oktober 2007