Urteil vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (9. Senat) - 9 K 10/01
Tenor
Der Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 2001 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Bescheidung an die Widerspruchsbehörde zurückverwiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vom Gericht festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit des Bodenordnungsplanes "X" vom 27.05.1998 i.d.F. d. Ersten Nachtrages vom 20.06.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.02.2001.
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Das Bodenordnungsverfahren umfasst den Bereich der Gemarkung X, Flur 1 mit Ausnahme einiger weniger Flurstücke. Die Flurstücke werden überwiegend landwirtschaftlich genutzt. Die Flurstücke 17, 18, 19, 20, 21/1, 21/2, 23, 25, 26, 27 und 28 bilden ganz oder teilweise (Flurstücke 25 und 28) die Ortslage X.
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Die Klägerin ist - ausweislich des Grundbuches - in Erbengemeinschaft mit ihrer Schwester, Frau S., zu 1/5 Miteigentümerin des im Grundbuch von D. Blatt 354 verzeichneten Grundstücks. Die gesamte Miteigentümergemeinschaft trägt im Bodenordnungsverfahren die Ordnungsnummer 101. Dieses Grundstück umfasst u.a. die Flurstücke 16, 17, 18, 19, 20 und 25 der Flur 1 der Gemarkung X. Bei den Flurstücken 16, 17 und 25 handelt es sich um Wegeflurstücke. Der Weg auf dem Flurstück 25 führt über weitere Wegeflurstücke zur Bundesstraße und verbindet so die Ortslage X mit dem öffentlichen Wegenetz. Eine andere Anbindung an das öffentliche Wegenetz hat die Ortslage X nicht. Das Flurstück 25 mündet in das Flurstück 20. Auf diesem Flurstück 20 stehen insgesamt 5 Wohngebäude als Randbebauung in eckiger Hufeisenformation. Auf dem Flurstück 20 befindet sich weiter der Dorfbrunnen. Aus dem Flurstück 20 führt der Weg auf dem Flurstück 17 entlang der Flurstücke 18 (so genannte Kiesgrube) und (auf der anderen Seite des Flurstücks 17) 19 (so genanntes Dorfsoll, heute Teich) in landwirtschaftlich genutzte Flächen. Etwa in Höhe der Mitte des Flurstücks 19 führt vom Flurstück 17 ein Weg auf dem Flurstück 16 ebenfalls zu landwirtschaftlich genutzten Flächen. Der Dorfanger in X mit dem aus Feldsteinen gemauerten Gebäude (ehem. Backhaus) ist als Denkmal in die Denkmalliste des Landkreises Güstrow eingetragen.
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Das Grundbuchamt legte nach dem Tatbestand des Beschlusses des Landgerichts Rostock vom 03.06.1998 - 2 T 245/96 - für das Grundstück ein neues Grundbuch (Blatt 354) an, nachdem es die (Mit-)Eigentümer ermittelt hatte. Zuvor wurde für das Grundstück lediglich das Katasterbestandsblatt 354 geführt, das als Eigentümer "Herr Dü. und Miteigentümer" auswies. Dieser war vormals im Grundbuch von X, Bl. 1, als Eigentümer der Erbpachthufe Nr. 1 eingetragen. In der Beschreibung dieses Grundstücks heißt es dort u.a.: "I. Grundstücksfläche 17 ha (siebzehn Hektar) 6 a (sechs Ar) 32 qm (zweiunddreißig Quadratmeter). Dazu 1/5 (ein Fünftel) Anteil an dem gemeinschaftlichen Unbrauchbaren der 5 Hufen von 3ha 65 a 74 qm...". Entsprechende Eintragungen fanden sich im Grundbuch von X Bl. 2-5, die die Erbpachthufen Nr. 2-5 zum Gegenstand hatten. Die ehemaligen Erbpachthufen werden nunmehr als Grundbuchblätter 349-353 geführt, jedoch ohne das "gemeinschaftliche Unbrauchbare". Bei diesem "gemeinschaftlichen Unbrauchbaren" handelt es sich um das Grundstück eingetragen auf Bl. 354 des Grundbuches von D. Die Klägerin hat im landgerichtlichen Verfahren erfolglos die 1993 erfolgte Eintragung von Miteigentum auf dem Grundbuchblatt 354 mit der Argumentation angegriffen, dadurch werde die 1826 durch einen Rechtsakt entstandene und 1913 durch einen Erbpachtrechtsvertrag bestätigte besondere Verbindung zwischen den Erbpachthufen und dem gemeinsamen Unbrauchbaren gelöst. Diese Verbindung habe die Besonderheit, dass über den Anteil an dem "gemeinsamen Unbrauchbaren" nur zusammen mit dem Recht an den Erbpachthufen hätte verfügt werden können.
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Die Klägerin ist außerdem mit ihrer Schwester, Frau S., Miteigentümerin in Erbengemeinschaft zu 1/2 des Grundstücks Blatt 349 eingetragen im Grundbuch von D. (ON 105). Das Grundstück umfasst neben den landwirtschaftlich genutzten Flurstücken 11, 24 und 122 auch das Flurstück 27 der Flur 1 der Gemarkung X, das teilweise als Garten des Hauses Nr. 4 in X genutzt wird. Das Haus selbst steht auf dem Flurstück 20.
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Die Klägerin ist weiterhin mit ihrem Ehemann Miteigentümerin des Grundstücks eingetragen auf Blatt 351 im Grundbuch von D. (ON 107). Das Grundstück umfasst die Flurstücke 28 und 13/1 der Flur 1 der Gemarkung X und wird überwiegend landwirtschaftlich genutzt. Schließlich ist die Klägerin in Erbengemeinschaft zu 1/4 Miteigentümerin des Grundstücks eingetragen im Grundbuch von D. Bl. 355 (landwirtschaftliche Fläche oder Wasserfläche und Graben).
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Nach dem Verständnis des Amtes für Landwirtschaft Bützow beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 02.05.1995 die Zusammenführung von Grund- und Gebäudeeigentum. Hintergrund war möglicherweise der Erwerb eines Miteigentumsanteils an dem Grundstück Grundbuchblatt 354 durch einen Dritten. Auch ein anderer Eigentümer in der Ortslage beantragte das Bodenordnungsverfahren, nachdem das beklagte Amt die Rechtsauffassung kundgetan hatte, wegen der Miteigentumsanteile sei getrenntes Grund- und Bodeneigentum entstanden. Das Amt für Landwirtschaft Bützow ordnete mit Beschluss vom 14.08.1996 nach §§ 53, 56 LwAnpG iVm § 6 FlurbG das Bodenordnungsverfahren "X" an. Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein, u.a. mit der Erklärung, sie habe kein Bodenordnungsverfahren beantragt. Der Widerspruch wurde in einer Verhandlung am 07.11.1996 zurückgenommen. Spätere Zuziehungsbeschlüsse blieben unangefochten.
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Die Klägerin wandte sich bereits vor der Einleitung und während des Bodenordnungsverfahrens in zahlreichen Schreiben an verschiedene mit dem Grundstücksverkehr in X befasste Behörden und das Amt für Landwirtschaft Bützow, in denen sie ihre Sicht der Sachlage darstellte und ihre daraus abgeleitete Rechtsauffassung einschließlich ihrer Vorstellung von der Neuordnung der Eigentumsverhältnisse unterbreitete. Sie hat vergeblich die Eintragung der Miteigentümergemeinschaft als Eigentümerin des Grundstücks Grundbuchblatt 354 gerichtlich bekämpft.
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Das Amt für Landwirtschaft Bützow hat im Zuge des Bodenordnungsverfahrens mehrere Gesprächstermine mit den Verfahrensbeteiligten durchgeführt, darunter ein Informationsgespräch am 13.06.1995, den Aufklärungstermin am 16.09.1996 und den Planwunschtermin am 25.07.1997. Die Klägerin nahm an diesen Terminen teil und äußerte dabei ihre Vorstellungen über die beabsichtigte Bodenneuordnung insbesondere im Dorfbereich.
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Das Amt für Landwirtschaft Bützow erließ unter dem Datum 27.05.1998 einen ersten Bodenordnungsplan "X". Aufgrund zahlreicher, zum Teil begründeter Widersprüche änderte das Amt für Landwirtschaft den Bodenordnungsplan durch den Ersten Nachtrag vom 20.06.2000. Der Bodenordnungsplan bildete u.a. eine neue ON 115, die die "Gemeinschaft der Anteilseigentümer in X" umfasste. Ihr wurden die neu gebildeten Flurstücke 154 (das Dorfsoll), 155 (der Dorfanger) und 156 (die Alte Kiesgrube) zugeteilt. Desweiteren wurden die Grundflächen der auf dem Dorfanger errichteten Gebäude und (hier so genannte) Funktionsflächen in das Eigentum der jeweiligen Gebäudebesitzer zugeteilt. Dadurch wurden die Grenzen der an den Dorfanger angrenzenden bisherigen Flurstücke neu gezogen. Auch die Flurstücksgrenzen im landwirtschaftlich genutzten Bereich wurden geändert.
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In der Widerspruchsverhandlung betreffend die nicht erledigten Widersprüche haben die Eheleute Z. zu Protokoll erklärt, sie wünschten eine Abfindung alt wie neu sowohl in der Feldlage wie im Bereich des Dorfangers. Die Klägerin (als Teil der ON 101) widersprach der Auflösung des Gemeinschaftslandes (Dorfanger). Allenfalls ein Anteil für die Straße könne der Gemeinde zugeteilt werden. Auf dem Dorfanger befänden sich Brunnen der dortigen fünf Eigentümer. Die Eheleute Z. haben das Protokoll nicht genehmigt.
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Wegen der nicht abgeholfenen Widersprüche erließ das beklagte Ministerium am 23.02.2001 einen ändernden Widerspruchsbescheid. Danach wird das Miteigentum der ON 115 (Dorfsoll, Dorfanger und Alte Kiesgrube) aufgelöst. Der Gemeinde D. (ON 16) werden die Abfindungsflurstücke 154 (Dorfsoll bzw. Dorfteich), 155 (Dorfanger), 166 (Dorfbrunnen) sowie 156 (in Größe und Formung dem Einlage-Flurstück 18 entsprechend) zugeteilt. Der ON 107 werden die erweiterte Kiesgrube und der Aussichtsberg zugeteilt. Das Abfindungsgrundstück 151 wird unter entsprechender Verkleinerung der Abfindungs-Flurstücke 150 und 155 auf 500m² vergrößert. Zur Begründung hat die Widerspruchsbehörde ausgeführt: Soweit sich die Widersprüche der ON 102 (nicht am gerichtlichen Verfahren beteiligt) und 107 gegen die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung richteten, seien sie teilweise begründet. Der Wert der Einlage-Flurstücke 18 und 19 (Dorfteich und ehemalige Kiesgrube) sei von 4,00 DM/m² auf 0,15 DM/m² zu reduzieren, da beide Grundstücke keine auf Ertrag gerichtete Nutzung eröffneten. Die Bewertung der landwirtschaftlichen Flächen, der Wege und der Grundstücke in der Ortslage sei korrekt, was näher begründet wurde. Der Dorfanger (Abfindungsflurstück 155) sei zweckmäßigerweise in das Eigentum der Gemeinde (ON 16) zugeordnet worden, damit die - schon aufgetretenen - Schwierigkeiten einer Verwaltung einer Bruchteilsgemeinschaft vermieden werden und die Unterhaltung/Instandsetzung der faktisch zugänglichen Wege, Straßen und Plätze gesichert sei. Angesichts der nachbar-, besitz- und eigentumsrechtlichen Streitigkeiten innerhalb der ON 101 erscheine es zweckmäßiger, auch den Dorfbrunnen, den Dorfteich und die ursprüngliche Kiesgrube der Gemeinde zuzuordnen, obwohl die Zuordnung der alten Kiesgrube an die ON 107 ebenfalls sachgerecht sei. Die ON 107 habe diese Zuordnung allerdings abgelehnt. Die vorgenommene Teilung des auf altem Herkommen beruhenden Gemeinschaftseigentums führe wegen der Lage im Außenbereich und dem Denkmalschutz nicht zu einer Zerstörung des historischen Charakters von X.
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Der so gefasste Bodenordnungsplan teilt die Abfindungsflurstücke im Bereich der Ortslage X wie folgt zu:
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ON 16: Flurstücke 154, 155, 156 und 166
ON 102: Flurstück 151
ON 105: Flurstücke 159, 160, 161 und 162
ON 106: Flurstücke 147, 149 und 152
ON 107: Flurstück 157
ON 110: Flurstück 163
ON 112: Flurstück 158
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Desweiteren wurde die landwirtschaftliche Fläche rings um die Ortslage neu geordnet.
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Der Bodenordnungsplan in der Fassung des Widerspruchsbescheides wurde der Klägerin am 27.02.2001 zugestellt.
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Die Klägerin erhob am 27.03.2001, zunächst anwaltlich vertreten, Klage.
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Sie hat die Klage zunächst damit begründet, dass dem Bodenordnungsverfahren die Ermächtigungsgrundlage fehle. Die Voraussetzungen der §§ 64, 56 LwAnpG lägen nicht vor. Den Behörden sei es um die Neuordnung von Eigentumsflächen gegangen, um die Verkehrsfähigkeit dieser Flächen zu erhöhen. Dies sei nicht Aufgabe des Bodenordnungsverfahrens. Die Gestaltung der zukünftigen Eigentumsverhältnisse im Dorf hätte auch im Rahmen von Neu- und Bestandsvermessungen stattfinden können. Die Eigentumssituation sei geprägt durch die historisch begründete unauflösliche Verbindung von landwirtschaftlichem Grundbesitz und Anteilen an dem gemeinsamen Unbrauchbaren. Das Amt für Landwirtschaft Bützow habe diese eigentumsrechtliche Verbindung von landwirtschaftlichen Nutzflächen mit dem gemeinschaftlichen Unbrauchbaren ohne rechtlichen Grund aufgelöst. Auch seien Erbengemeinschaften aufgelöst worden. Bei der Abfindungsgestaltung sei nicht berücksichtigt worden, dass sie als landwirtschaftlich tätige Miteigentümer keine Möglichkeit für einen Stallbau auf Fundamenten eines abgängigen Stallgebäudes erhalten hätten.
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Die Klägerin beantragt,
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den Widerspruchsbescheid des Ministeriums vom 23.02.2001 bezüglich des Bodenordnungsverfahrens "X" aufzuheben und die Widerspruchsbehörde zu verpflichten, über ihren Widerspruch erneut zu verhandeln und zu entscheiden.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte verteidigt den Bodenordnungsplan. Insbesondere ist er der Auffassung, dass die Durchführung des Bodenordnungsverfahrens zulässig sei und die Auflösung der Miteigentümergemeinschaft an dem Flurstück 20 auf § 48 Abs. 2 FlurbG gestützt werden könne. Die gegenteilige Literaturmeinung führe zu einer faktischen Unanwendbarkeit der Vorschrift, wenn auch nur ein Miteigentümer seine Zustimmung versage. Die Zustimmung zur Auflösung sei im Übrigen von der Klägerin erteilt worden, weil sie sich im Verwaltungsverfahren mehrfach für eine Aufteilung ausgesprochen habe. Die Recherchen, ob die ursprüngliche Gemeinschaft auf altem Herkommen beruhe, seien erfolglos geblieben.
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Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
Entscheidungsgründe
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A. Die Klage ist zulässig. Sie ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist nicht dadurch unzulässig (geworden), dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nur den Antrag auf Aufhebung des Widerspruchsbescheides und Verpflichtung der Widerspruchsbehörde auf Neuentscheidung gestellt hat und damit einen Streitgegenstand benannt hat, an dessen gerichtlicher Entscheidung sie kein rechtlich geschütztes Interesse hat, weil die von ihr geltend gemachte Beschwer und Rechtsverletzung nicht nur durch den Widerspruchsbescheid begründet wird, sondern auch durch den Bodenordnungsplan in der Fassung des ersten Nachtrages. Gegenstand des Klageverfahrens ist, wie sich aus den gewechselten Schriftsätzen und dem Verlauf der mündlichen Verhandlung ergibt, der durch den ersten Nachtrag vom 20.06.2000 geänderte Bodenordnungsplan vom 27.05.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.02.2001. Die Klägerin begehrt nach dem Inhalt ihrer nur teilweise nachvollziehbaren schriftlichen Äußerungen die Änderung des Bodenordnungsplanes vor allem hinsichtlich der Auflösung der Miteigentümergemeinschaft an dem Grundstück Grundbuchblatt 354. Der Senat versteht dieses Begehren so, dass damit auch Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung geltend gemacht werden sollen, weil sich diese Feststellung unmittelbar auf die Abfindungsregelung auswirkt, die von der Klägerin in den Mittelpunkt ihrer Überlegungen gerückt werden. Zudem ändert der Widerspruchsbescheid selbst die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung für einzelne Flurstücke des Grundstücks Grundbuchblatt 354 und bestätigt die Rechtmäßigkeit der Ergebnisse der Wertermittlung in der Dorflage, so dass es im Sinne einer sachgerechten Auslegung des Klageantrages geboten ist, auch die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung als vom Klageantrag umfasst anzusehen. Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Klageantrag drückt dies durch seine mit Rücksicht auf § 144 Satz 1 FlurbG gewählte Fassung nur undeutlich aus, doch ist dieser Antrag einer Auslegung im oben dargestellten Sinne zugänglich.
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B. Die zulässige Klage ist auch begründet. Der angefochtene Bodenordnungsplan in der Fassung des Widerspruchsbescheides ist, soweit er die Feststellung der Wertermittlungsergebnisse und die Neugestaltung des Bodenordnungsgebietes betrifft, objektiv rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG iVm § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Dies ergibt sich daraus, dass weder die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung hinsichtlich des Grundstücks Grundbuchblatt 354 (1.) noch die Neugestaltung des Bodenordnungsgebietes im Bereich dieses Grundstücks den gesetzlichen Vorgaben entspricht.
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1. Bei der Wertermittlung sind die wesentlichen Bestandteile eines Grundstücks soweit erforderlich in ihrem Wert besonders zu ermitteln (§ 28 Abs. 2 FlurbG). Zu den wesentlichen Bestandteilen im Sinne des § 28 Abs. 2 FlurbG eines Grundstücks gehören die aufstehenden Gebäude; § 28 Abs. 2 FlurbG kennt keinen von § 94 Abs. 1 Satz 1 BGB abweichenden, flurbereinigungsrechtlichen Begriff des wesentlichen Bestandteils (BVerwG B. v. 23.10.1979 - 5 CB 76/77 -, Buchholz 424.01 § 28 Nr. 4). Diese besondere Wertermittlung ist regelmäßig dann erforderlich, wenn ein wesentlicher Bestandteil Gegenstand einer besonderen Abfindung werden soll, weil er entweder beseitigt oder einem anderen Eigentümer zugeteilt werden soll (Seehusen/Schwede, FlurbG 7.Aufl. 1997, § 28 Rn 36).
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Im vorliegenden Bodenordnungsverfahren wird die Zuteilung der auf dem Grundstück Grundbuchblatt 354, insbesondere der auf dem Flurstück 20 errichteten Gebäude an andere als die bisherigen Eigentümer vorgenommen. Die Gebäude standen als wesentliche Bestandteile des Grundstücks, eingetragen im Grundbuch von D. Bl. 354, als dessen Teil das Flurstück 20 im Grundbuch eingetragen ist, im Eigentum der Miteigentümergemeinschaft, in deren Eigentum das Grundstück stand. Nach dem Bodenordnungsplan soll diese Miteigentümergemeinschaft aufgelöst und sollen neue Grundstücke im Alleineigentum einzelner früherer Miteigentümer und anderer Beteiligter des Bodenordnungsverfahrens gebildet werden. Als wesentliche Bestandteile dieser neuen Grundstücke sollen die auf diesen Abfindungsgrundstücken bestehenden einzelnen Wohngebäude und Nebenanlagen, die bis dahin im Miteigentum standen, in das Alleineigentum der neuen Alleineigentümer gelangen. Dadurch wird die Eigentumssituation auch an den Gebäuden - und nicht nur, wie der Beklagte meint - an Grund und Boden isoliert - geändert. Es erfolgt entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten gerade nicht eine Abfindung - bezogen auf die Gebäude - alt wie neu, sondern es wird das bestehende Miteigentum an allen Gebäuden aufgelöst und erstmals Alleineigentum an den einzelnen Gebäuden, vermittelt durch das Eigentum an den neuen Grundstücken, gebildet. Daraus folgt im Sinne des § 28 Abs. 2 FlurbG die Notwendigkeit der eigenen Bewertung der Gebäude in Miteigentum, um eine dem Wert des Miteigentums entsprechende Abfindung für den Verlust des Miteigentums zu gewährleisten. Daran fehlt es und diese Unvollständigkeit begründet bereits die objektive Rechtswidrigkeit der Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung und verletzt zugleich die Klägerin in ihrem Anspruch auf eine ordnungsgemäße Wertermittlung, die die Grundlage für die Bemessung der Abfindung darstellt.
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Der Senat kann es bei dieser Sach- und Rechtslage offenlassen, ob die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung auch im Übrigen objektiv rechtmäßig ist. Darauf kommt es für die Entscheidung nicht an.
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2. Im Rahmen der Neugestaltung des Bodenordnungsgebietes kann gemeinschaftliches Eigentum geteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 48 FlurbG vorliegen. Dazu ist es erforderlich, dass entweder ein nach altem Herkommen begründetes gemeinschaftliches Eigentum vorliegt (§ 48 Abs. 1 FlurbG) oder die Eigentümer der Teilung des gemeinschaftlichen Eigentums zustimmen (§ 48 Abs. 2 FlurbG).
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a) Ein auf altem Herkommen beruhendes Miteigentum liegt - neben den Fällen von auf gemeindeutschem oder vor Inkrafttreten des BGB geltenden landesrechtlichen Bestimmungen beruhendem Miteigentum - dann vor, wenn das Miteigentum schon vor Inkrafttreten des BGB bestand und eine Entstehung durch Vertrag nicht nachweisbar ist (Seehusen/Schwede, a.a.O., § 48 Rn. 2 a.E.). Das Miteigentum der Klägerin an dem Grundstück Grundbuchblatt 354 beruht nach ihrem eigenem Vortrag auf einem 1826 geschlossenem Erbbaurechtsvertrag. Der Beklagte ist diesem Vortrag nicht substantiiert entgegengetreten, sondern hat ausdrücklich mitgeteilt, dass Recherchen, ob das Gemeinschaftseigentum auf altem Herkommen beruht, erfolglos geblieben sind. Die rechtliche Einordnung des Dokuments aus dem Jahr 1826, das nach den Feststellungen des Landgerichts Rostock in einem das Grundstück Grundbuchblatt 354 betreffenden grundbuchrechtlichen Verfahren nur unvollständig vorhanden ist, kann aber dahinstehen, da nach den Feststellungen des Landgerichts Rostock im Jahr 1913 über das heutige Grundstück Grundbuchblatt 354 ein Erbpachtvertrag geschlossen wurde. Dieser Erbpachtvertrag begründete seinerseits selbständig das Miteigentum des Rechtsvorgängers der Klägerin an dem Grundstück Grundbuchblatt 354. Dies ergibt sich aus den Eintragungen im Grundbuch über die Erbpachthufe. Die Klägerin ist im Wege der Erbfolge Inhaberin dieses 1913 begründeten Miteigentums geworden. Ein solches nach Inkrafttreten des BGB begründetes Miteigentum ist keines nach altem Herkommen, sondern ein BGB-konformes Miteigentum, das nicht unter die Bestimmung des § 48 Abs. 1 FlurbG fällt.
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b) Gemeinschaftliches Eigentum kann weiterhin geteilt werden, wenn die Eigentümer zustimmen (§ 48 Abs. 2 Satz 1 FlurbG). Der Wortlaut "die Eigentümer" spricht dafür, dass die Zustimmung aller Eigentümer vorliegen muss (so auch Seehusen/Schwede, a.a.O., § 48 Rn. 4). Auch Sinn und Zweck der Regelung sprechen für diese Auslegung. Denn die Aufteilung des Miteigentums lässt anders als im Regelfall der Flurbereinigung die ursprüngliche Rechtsposition des Eigentümers nicht unberührt, sondern vernichtet die rechtlich als eigenständiges Institut zu betrachtende Miteigentümerstellung und wandelt sie in eine Alleineigentümerposition um. Die Substanz des bisher innegehabten dinglichen Rechts verändert sich. Dieser staatliche (und von einem Antrag der Betroffenen unabhängige) Eingriff in die Rechtsposition ist als Ausnahmefall der Flurbereinigung an enge Voraussetzungen gebunden. Es genügt daher nicht, dass einzelne Miteigentümer mit der Teilung einverstanden sind, sondern es müssen alle Miteigentümer mit der Umwandlung ihrer bisherigen Rechtsposition einverstanden sein. Darin liegt auch kein Wertungswiderspruch zu den zivilrechtlichen Bestimmungen über die Aufhebung der Gemeinschaft, insbesondere das jederzeitige Recht eines Teilhabers, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen. In diesen Bestimmungen kommt der Gedanke der Privatautonomie zum Tragen: die Teilhaber sollen nicht auf Dauer in eine Gemeinschaft gezwungen werden, deren Entstehung entweder zufällig ist oder die aus einem regelmäßig zeitlich begrenzten Zweck heraus begründet wurde (Staudinger/Huber, BGB 12. Aufl. 1986, § 749 Rn. 1). Das BGB hat daraus den Grundgedanken abgeleitet, dass die Gemeinschaft jederzeit auf Verlangen eines Teilhabers aufgelöst werden muss. Der Bestimmung des § 48 Abs. 2 FlurbG liegt ein anderer Gedanke zugrunde: die Teilhaber sollen davor geschützt werden, zwangsweise ihre Rechtsstellung als Teilhaber zu verlieren. Der Schutz der Privatautonomie vor staatlichem Zwang verlangt gerade die Zustimmung aller Teilhaber zur Teilung der Gemeinschaft. Unbenommen bleibt einzelnen Teilhabern die eigenständige Entscheidung, aus Anlass eines Flurbereinigungsverfahrens die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen. Diese Entscheidung liegt in der privatautonomen Handlungsfreiheit des Einzelnen und hat andere rechtliche wie wirtschaftliche Konsequenzen als die Teilung durch die Flurbereinigungsbehörde. Auch diese ganz unterschiedlichen Rechtsfolgen der beiden unterschiedlichen Teilungsmodelle nach §§ 749ff. BGB bzw. § 48 Abs. 2 FlurbG verdeutlichen, dass die unterschiedlichen gesetzlichen Voraussetzungen nicht in einem Wertungswiderspruch zueinander stehen.
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Die Zustimmung zur Teilung muss eindeutig sein und darf nicht an Bedingungen geknüpft sein. Dies folgt aus dem Zweck der Zustimmungserklärung. Ein Miteigentümer, der nur unter bestimmten Bedingungen mit der Teilung einverstanden ist, verweigert die Zustimmung zu jeder anderen von der Flurbereinigungsbehörde verfügten Teilung (vgl. VGH Kassel U. v. 22.03.1978 - III F 151/75 -, RzF § 48 S. 5ff = RdL 79, 214). Zwar wird eine Zustimmungserklärung nicht unwirksam, die der Flurbereinigungsbehörde für die konkrete Ausgestaltung der Abfindung freie Hand lässt, doch muss eine solche Erklärung wegen ihrer weitreichenden Bedeutung auch eindeutig in diesem Sinne abgegeben worden sein. In der Praxis mag es sinnvoll sein, dass die Flurbereinigungsbehörde solche eindeutigen Erklärungen formularmäßig vorbereitet und die betroffenen Beteiligten über die Reichweite einer solchen Erklärung informiert.
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An einer solchen eindeutigen Zustimmungserklärung fehlt es im vorliegen Fall. Der Beklagte selbst versteht die von ihm in diesem Zusammenhang angesprochenen Äußerungen der Klägerin im Verwaltungsverfahren in dem Sinne, dass "eine Teilung dem Grunde nach gewünscht wird" (Schriftsatz vom 27.08.2004, Bl. 334 GA). Dies genügt für eine unbedingte Zustimmungserklärung im Sinne des § 48 Abs. 2 FlurbG nicht. Denn eine Zustimmung zur Teilung dem Grunde nach lässt Raum für Vorbehalte und Bedingungen für die konkret gewollte Teilung. Sie ist nicht eindeutig in dem Sinne, dass die Flurbereinigungsbehörde nunmehr freie Hand in Gestaltung der Abfindung hat.
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Der Senat hat im Übrigen aus den vorliegenden Verfahrensakten nicht die Überzeugung gewinnen können, dass die Klägerin im Verwaltungsverfahren erklärt hat, dass sie einer Teilung des Miteigentums nach Ermessen des Beklagten zustimmt. Aus dem in der mündlichen Verhandlung zitierten Schreiben der Klägerin, das am 28.04.1995 beim Beklagten eingegangen ist, ergibt sich aus dessen Gesamtzusammenhang, das zudem nicht unabhängig von weiteren im zeitlichen Zusammenhang stehenden Äußerungen der Klägerin verstanden werden kann, dass sie konkrete Vorstellungen von der Gestaltung der Aufteilung hatte, die der Anlass der Auseinandersetzungen innerhalb der Miteigentümergemeinschaft waren. So hat die Klägerin die Eintragung des Käufers eines Miteigentumsanteils auch gerichtlich angefochten und vorgerichtlich ihre Vorstellungen einer eventuellen Aufteilung des Miteigentums deutlich gemacht. Dass die Klägerin von diesen Vorstellungen mit dem Schreiben vom 28.04.1995 abgerückt ist, lässt sich ihren Äußerungen, die für sich genommen schwer verständlich sind, nicht mit der gebotenen Sicherheit entnehmen.
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Die von dem Beklagten weiter geltend gemachte, nicht von der Klägerin autorisierte Niederschrift über ein Informationsgespräch am 13.06.1995 enthält den Passus:" Frau Z. möchte 1/5-Anteil für jedes Haus mit unterschiedlichen Eigentümer Anteil gewährleisten" ist viel zu allgemein gehalten, als das daraus eine unbedingte Zustimmung zur Aufteilung des gesamten Miteigentums abgeleitet werden kann. Die Äußerung kann zwanglos in dem Sinne verstanden werden, dass die Klägerin die nicht bebaute Fläche des Flurstücks 20 in Miteigentum lassen will und nur einer Aufteilung des Miteigentums bezogen auf die mit Häusern bebauten Teilflächen zustimmt, wobei auch dann eine eindeutige Äußerung fehlt, dass die genaue Aufteilung des betreffenden Miteigentumteils in das Ermessen der Flurbereinigungsbehörde gestellt wird.
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Aus der ebenfalls von der Klägerin nicht autorisierten Niederschrift des Aufklärungstermins vom 16.09.1996 ergibt sich für eine unbedingte Zustimmungserklärung der Klägerin nichts. Die einschlägige Passage lautet:" Evtl. Aufteilung an die Berechtigten, Flächenaufteilung - früher 5 Eigentümer, jetzt evtl ? vielleicht 8 ?".
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Schließlich ergibt sich aus dem Protokoll des Planwunschtermines vom 25.07.1997 keine unbedingte Zustimmung der Klägerin. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Protokoll nicht von der Klägerin unterschrieben worden ist; ihre Unterschrift unter dem handschriftlichen Protokoll ist gestrichen und die endgültige Fassung trägt nicht ihre Unterschrift. Aus dem Protokoll ergibt sich überdies die Erklärung der Klägerin, mit dem dem Protokoll über die Beratung der Mitglieder der Dorfgemeinschaft im Bodenordnungsverfahren X einverstanden zu sein. Ausweislich dieses von der Klägerin unterschriebenen Protokolls hat sie konkrete Vorstellungen von der Gestaltung der Abfindungsflurstücke einschließlich der Vorstellung, dass ein Teil des Flurstücks 20 in Miteigentum verbleibt. Dass die Klägerin von dieser Vorstellung im Aufklärungstermin am 25.07.1997 abgewichen sein könnte, ergibt sich aus den darüber vorliegenden Aufzeichnungen nicht.
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3. Der Senat weist zur Klarstellung darauf hin, dass mangels Entscheidungserheblichkeit die weiteren von der Klägerin aufgeworfenen Fragen der gleichwertigen Abfindung in Land nicht zu untersuchen waren. Der Senat sieht in der Teilung der übrigen Miteigentumsgemeinschaften keinen Rechtsfehler, da die davon erfassten Miteigentümer ersichtlich mit der Aufteilung einverstanden sind. Insoweit könnte ein von der Widerspruchsbehörde überarbeiteter Bodenordnungsplan die für die entsprechenden Flächen vorgesehenen Neugestaltungsmaßnahmen insoweit übernehmen, als nicht durch die aufgrund der fehlenden Zustimmung nach § 48 Abs. 2 FlurbG erforderliche Zuteilung der Einlageflurstücke der Miteigentumsgemeinschaften, an denen Frau Z. beteiligt ist, als Abfindungsflurstücke eine Änderung des Planes erforderlich ist.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, 167 Abs. 2 VwGO, 708ff. ZPO.
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Gründe, die Revision zuzulassen (§ 132 Abs. 2 VwGO), sieht der Senat nicht.
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Referenzen
- 2 T 245/96 1x (nicht zugeordnet)
- III F 151/75 1x (nicht zugeordnet)
- FlurbG § 28 4x
- VwGO § 154 1x
- §§ 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, 167 Abs. 2 VwGO, 708ff. ZPO 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 749ff. BGB 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 53, 56 LwAnpG 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 132 1x
- BGB § 94 Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks oder Gebäudes 1x
- FlurbG § 144 1x
- FlurbG § 48 10x
- §§ 64, 56 LwAnpG 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 138 2x
- 5 CB 76/77 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 162 1x
- VwGO § 113 1x
- VwGO § 167 1x
- FlurbG § 6 1x
- FlurbG § 138 1x