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FoVDV § 2 Kennzeichnung von forstlichem Vermehrungsgut

Forstvermehrungsgut-Durchführungsverordnung

Die Kennzeichnung der Partien bei allen Stufen der Erzeugung nach § 9 Abs. 1 des Forstvermehrungsgutgesetzes muss folgende Angaben umfassen:

1.
Landescode und Nummer des Stammzertifikates;
2.
botanische Art sowie gegebenenfalls Unterart, Sorte, Klon, Klonmischung;
3.
Kategorie;
4.
Zweck, im Falle der Kategorie "Quellengesichert" zusätzlich der Hinweis "nicht für forstliche Zwecke";
5.
Art des Ausgangsmaterials;
6.
Registerzeichen (bei Mischung nach § 3 Abs. 2: Registerzeichen aller in die Mischung eingegangenen Partien);
7.
Bezeichnung und Kennziffer des Herkunftsgebiets nach der Forstvermehrungsgut-Herkunftsgebietsverordnung im Falle der Kategorien "Quellengesichert" und "Ausgewählt", soweit möglich auch bei den anderen Kategorien anzugeben;
8.
autochthon, nicht autochthon oder unbekannten Ursprungs;
9.
bei Saatgut: Reifejahr, bei Mischung nach § 3 Abs. 1: Reifejahre und Mischungsanteile;
10.
bei Pflanzenteilen: Alter und Art der Pflanzenteile sowie bei Stecklingen und Setzstangen der Gattung Pappel Angaben gemäß § 14 Abs. 3 des Forstvermehrungsgutgesetzes;
11.
bei Pflanzgut: Alter und Art des Pflanzgutes;
12.
Hinweis "vegetativ erzeugt", wenn das Vermehrungsgut vegetativ erzeugt wurde;
13.
Hinweis "enthält gentechnisch veränderte Organismen", wenn die Partie gentechnisch verändertes Material enthält.

Referenzen

Zitiert von

Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.