Urteil vom Verwaltungsgericht Hamburg (4. Kammer) - 4 K 6243/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen tragen die Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte oder der Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
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Die Kläger wenden sich gegen die Befriedung des Grundstücks des Beigeladenen, welches Teil eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks ist, für den die Kläger die Ausübung des Jagdrechts gepachtet haben.
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Der Beigeladene ist Eigentümer eines insgesamt ca. 7,5 ha großen Grundstücks in der Gemarkung ... (Flurstücke ...). Westlich und nordwestlich des Grundstücks schließen sich landwirtschaftlich genutzte, unbebaute Freiflächen an. Südwestlich hiervon befindet sich eine Waldfläche, südöstlich liegen der landwirtschaftliche Betrieb und das Wohnhaus des Beigeladenen. In Richtung Osten verjüngt sich das Flurstück und grenzt an die Straße ..., auf deren anderen Seite das Deichvorland und die Elbe liegen. Nordöstlich befindet sich unmittelbar am ... gelegen ein Wohnhaus.
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Teile des Flurstücks ... und des Flurstücks ... – insgesamt knapp 7 ha – gehören zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk, der eine Gesamtgröße von ca. 388 ha hat. Der Beigeladene sowie die anderen Eigentümer der innerhalb des gemeinschaftlichen Jagdbezirks liegenden Grundstücke bilden die Jagdgenossenschaft ..., welche sich in einem bei der Kammer anhängigen Verfahren ebenfalls gegen die hier angegriffene Befriedung wendet (Az. ...).
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Die Kläger schlossen mit der Jagdgenossenschaft ... 1 zum 1. April 2011 einen Vertrag über die Verpachtung der Ausübung des Jagdrechts bis zum 31. März 2020.
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Der Beigeladene stellte am 19. April 2013 und nochmals am 27. Juni 2013 einen Antrag auf vorzeitige Befriedung seines zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörenden Grundstücks zum Ende des Jagdjahres nach § 6a BJagdG, da er die Jagd aus ethischen Gründen ablehne. Wegen der Einzelheiten der Antragsbegründung wird auf die beiden Schriftsätze verwiesen.
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Die Beklagte gab den Klägern mit Schreiben vom 31. Mai 2013 zunächst Gelegenheit zur Stellungnahme. Diese trugen daraufhin schriftlich vor, dass der Beigeladene selbst Jagdhunde halte und sie davon ausgingen, dass der Antrag auf Befriedung eine Reaktion auf Meinungsverschiedenheiten zwischen ihnen und dem Beigeladenen wegen dessen in der Brut- und Setzzeit freilaufenden Hunden und eines im Sommer 2013 auf dem Grundstück des Beigeladenen aufgestellten Hochsitzes sei. Der Beigeladene sei zudem verärgert darüber gewesen, von den Klägern nicht direkt Jagdpacht erhalten zu haben. Der Beigeladene habe seine ethischen Gründe bisher nicht glaubhaft gemacht. Sein Grundstück sei zur Durchführung der Jagd von erheblicher Bedeutung, um Wildunfälle mit erheblichen Personen- und Sachschäden auf dem angrenzenden ... zu verhindern. Auch eine Fuchsbejagung, welche für die Deichsicherheit von großer Bedeutung sei, könne im Falle der Befriedung nicht mehr sinnvoll stattfinden. Im Übrigen sei der Beigeladene seit ca. 20 Jahren Eigentümer des Grundstücks und habe in der Vergangenheit seinen Anteil der Jagdpacht stets ohne Beanstandung entgegen genommen.
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Die Beklagte führte am 12. November 2013 einen Vororttermin durch, an dem u.a. die Kläger persönlich sowie der Beigeladene teilnahmen. Wegen der Einzelheiten wird auf das vor Ort angefertigte handschriftliche Protokoll (Bl. ... Sachakte), den Vermerk der Beklagten vom 9. Dezember 2013 über den Vororttermin (Bl. ... Sachakte) und den Vermerk vom 16. Januar 2014 (Bl. ... Sachakte) verwiesen.
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Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange teilte die Abteilung Naturschutz bei der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt am 27. Januar 2014 mit, sie habe keine Bedenken gegen die Befriedung. Das Polizeikommissariat 33 teilte mit Schreiben vom 4. Februar 2014 als zuständige Straßenverkehrsbehörde für den Bereich des ... mit, die Unfalllage unter Beteiligung von Wildunfällen geprüft zu haben. In dem Zeitraum 2004 bis 2013 seien sechs Wildunfälle passiert. Es werde die Gefahr gesehen, dass Wildtiere durch einzelne Zäune beim Straßenwechsel keine Fluchträume unmittelbar anlaufen könnten und entlang der Zäume im Straßenraum weiter laufen müssten, ehe sie Freiflächen erreichten. Einfriedungen sollten daher in einem Gesamtkonzept durchgeführt werden.
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Mit Bescheid vom 31. März 2014 ordnete die Beklagte die jagdrechtliche Befriedung der landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich und fischereiwirtschaftlich nutzbaren Teile der Grundstücke Flurstück ..., ... und ... mit Wirkung vom 1. April 2014 an. Der Beigeladene habe seine ablehnende Haltung gegenüber der Jagd aus ethischen Gründen sowohl schriftlich als auch im Vororttermin plausibel und nachvollziehbar glaubhaft gemacht. Gründe, die gegen die Anordnung des Ruhens der Jagd sprechen könnten, lägen nicht vor. Wegen der weiteren Begründung wird auf den Bescheid verwiesen.
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Hiergegen legten die Kläger am 10. April 2014 Widerspruch ein: Das Vorliegen ethischer Gründe werde bestritten. Insbesondere sei eine Darlegung der ethischen Gründe im Vororttermin nicht erfolgt. Ein Nachweis objektiver Umstände, die eine ernsthafte und echte Gewissensentscheidung nachvollziehbar machen könnten, sei nicht erbracht worden. Auch das frühere Verhalten des Beigeladenen spreche gegen die Annahme einer echten Gewissensentscheidung. Dieser habe sich mit den vorherigen Jagdpächtern gut verstanden und eine Ablehnung der Jagd seinerzeit nie angesprochen. Erst die Diskussion um die Anleinpflicht der Hunde des Beigeladenen, auf die sie ihn hingewiesen hätten, und das Urteil des EGMR im Sommer 2012 habe den Beigeladenen dazu veranlasst, die Unterlassung der jagdlichen Nutzung zu verlangen. Eine Beweiserhebung sei nicht erfolgt, der Beigeladene habe noch nicht einmal eine eidesstattliche Versicherung vorgelegt. Im Übrigen verkenne die Behörde die Versagungsgründe des § 6a Abs. 1 BJagdG. Das Grundstück des Beigeladenen sei zur Fuchsbejagung von Bedeutung. Die Verhinderung von Wildunfällen sei nicht ausreichend berücksichtigt worden. Die Befriedung zum 31. März 2014 stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in ihr Jagdausübungsrecht dar, welches sie noch bis zum 31. März 2020 gepachtet hätten. Die Abkürzung der in § 6a Abs. 2 Satz 1 BJagdG vorgesehenen regelmäßigen Frist der Befriedung zum Ende des Jagdpachtvertrages um sechs Jahre sei nicht einmal ansatzweise begründet worden.
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Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 2014 als unzulässig zurück: Die Kläger seien nicht drittwiderspruchsbefugt, § 42 Abs. 2 VwGO analog. Eine Widerspruchsbefugnis lasse sich weder aus § 6a BJagdG noch unter dem Gesichtspunkt des Art. 14 Abs. 1 GG aus dem Jagdausübungsrecht herleiten. Das Jagdausübungsrecht stehe der Jagdgenossenschaft zu und sei allein insoweit vom Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG umfasst. Im Falle einer Verpachtung könne der lediglich obligatorisch berechtigte Pächter seine Rechtsposition allein dem Eigentümer gegenüber im Rahmen der zivilrechtlichen Rechtsinstitute durchsetzen, ohne dass ihm darüber hinaus auch ein subjektives öffentliches Recht zustehe.
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Die Kläger haben am 25. November 2014 Klage erhoben: Sie seien selbst klagebefugt, da in das ihnen übertragene Recht der Jagdausübung eingriffen werde und sie insofern unmittelbar betroffen seien. Sie seien in eigentumsähnlicher Weise an den Flächen des Jagdbezirks dinglich berechtigt und daher einem Eigentümer hinsichtlich der Klagebefugnis gleichzustellen. Sie hätten durch den Jagdpachtvertrag das Jagdausübungsrecht als absolutes Recht erworben, das zu ihren Gunsten nach §§ 823 ff., 1004 BGB gegenüber jedermann geschützt sei. Gleichzeitig sei die Pacht des Jagdausübungsrechts mit diversen öffentlich-rechtlichen Pflichten verbunden, woraus sich ein zumindest teilweise öffentlich-rechtlicher Charakter des Jagdpachtvertrages ergebe. Das in § 6a Abs. 1 BJagdG den Jagdpächtern zugebilligte formelle Mitwirkungsrecht bezwecke auch den Schutz der Jagdpächter und erstarke in Verbindung mit dem materiellen Jagdausübungsrecht zu einer drittschützenden Norm. Schließlich ergebe sich ihre Drittbetroffenheit auch aus der unzureichenden Begründung der vorzeitigen Befriedung zum 31. März 2014, die im Widerspruch zum gesetzlich vorgesehenen Regelfall der Befriedung zum Ende des Jagdpachtvertrages stehe. Die Klage sei auch begründet. Wegen der Einzelheiten der Ausführungen insoweit wird auf den Schriftsatz vom 12. Februar 2015 verwiesen.
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Die Kläger beantragen,
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den Bescheid vom 31. März 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 29. Oktober 2014 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Klage sei mangels Klagebefugnis unzulässig. Zur Begründung verweist sie auf den Widerspruchsbescheid. Ergänzend trägt sie vor, ein Verstoß gegen eine drittschützende Vorschrift sei nicht erkennbar. Die Entscheidung über die Befriedung weise weder in formeller noch in materieller Hinsicht Mängel auf. Insbesondere habe der Beigeladene seine ethischen Gründe hinreichend nachgewiesen und glaubhaft gemacht. Ein Versagungsgrund nach § 6a Abs. 1 Satz 2 BJagdG liege nicht vor und auch die vorzeitige Befriedung sei aufgrund der vom Beigeladenen vorgetragenen besonderen Umstände gerechtfertigt.
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Der Beigeladene beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 VwGO lägen nicht vor. Ein hierfür erforderliches subjektives Recht der Kläger ergebe sich nicht aus § 6a BJagdG, der primär das Recht des Grundstückseigentümers zur Befriedung seines Grundstücks regle. Ein subjektives Recht ergebe sich auch nicht aus der mit der Jagdausübung einhergehenden Hege i.S.d. § 1 Abs. 1 BJagdG. Auch die in § 6a Abs. 1 Satz 4 BJagdG vorgesehene Anhörung der Jagdpächter führe nicht zu der Annahme eines subjektiven Rechts. Der Kreis der Anhörungsberechtigten sei nicht identisch mit dem Kreis der Klagebefugten, sondern grundsätzlich weit gefasst. Ein subjektives Recht ergebe sich auch nicht aus dem Jagdausübungsrecht der Jagdpächter. Der Eigentümer bzw. eigentumsähnlich Berechtigte vertrete das Grundstück nach außen, der lediglich obligatorisch Berechtigte sei hingegen auf die zivilrechtliche Durchsetzung von Abwehransprüchen gegenüber seinem Vertragspartner verwiesen. Ein unmittelbar aus Art. 14 Abs. 1 GG abgeleitetes Abwehrrecht bei vollständiger Aushöhlung oder Entziehung des Pachtvertrages komme hier nicht in Betracht, da die Befriedung nur einen kleinen Teil des Jagdbezirks ausmache. Im Übrigen erweise sich der Bescheid in der Sache als rechtmäßig. Wegen der diesbezüglichen Ausführungen wird auf den Schriftsatz vom 24. April 2015 verwiesen.
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Die Sachakte der Beklagten und die Gerichtsakte ... einschließlich Sachakten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
I.
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Die Klage ist unzulässig. Den Klägern fehlt die für die erhobene Anfechtungsklage erforderliche Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO. Sie können nicht geltend machen, durch den Bescheid vom 31. März 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Oktober 2014 in ihren Rechten verletzt zu sein.
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Gemäß § 42 Abs. 2 VwGO ist eine Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Dies setzt zumindest die Möglichkeit einer Rechtsverletzung voraus. Ist der Kläger – wie hier – nicht Adressat eines angefochtenen Verwaltungsakts, muss geprüft werden, ob subjektive eigene Rechte oder zumindest anderweitige rechtlich geschützte Interessen verletzt sein könnten (BVerwG, Beschl. v. 21.1.1993, 4 B 206/92, juris – Rn. 7). Die Anerkennung eines subjektiven öffentlichen Rechts ist davon abhängig, ob der in Frage stehende Rechtssatz nicht (nur) den Interessen der Allgemeinheit, sondern – zumindest auch – den Individualinteressen des Klägers derart zu dienen bestimmt ist, dass die Träger der Individualinteressen die Einhaltung des Rechtssatzes beanspruchen können. Einen derartigen Drittschutz vermitteln nur solche Vorschriften, die nach dem in ihnen enthaltenen und durch Auslegung zu ermittelnden Entscheidungsprogramm unmittelbar (auch) der Rücksichtnahme auf die Interessen des betreffenden Dritten dienen (BVerwG, Urt. v. 26.10.1995, 3 C 27/94, juris – Rn. 18; Urt. v. 16.6.1994, 3 C 12/93, juris – Rn. 22). Nicht ausreichend ist hingegen, dass die maßgebliche Vorschrift nur tatsächlich und reflexartig die Rechte eines Dritten berührt (BVerwG, Urt. v. 11.12.2013, 6 C 24/12, juris – Rn. 30). Nach diesem Maßstab ist eine Klagebefugnis der Kläger zu verneinen. Sie können nicht die Einhaltung des hier in Frage stehenden Rechtssatzes des § 6a BJagdG, welcher die Rechtsgrundlage für die jagdrechtliche Befriedung des Grundstücks des Beigeladenen bildet, beanspruchen (1.). Sie können eine Klagebefugnis auch nicht ausnahmsweise unmittelbar aus den Grundrechten, insbesondere nicht aus Art. 14 Abs. 1 GG, herleiten (2.).
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1. § 6a Abs. 1 Satz 1 BJagdG als Grundlage der angefochtenen Befriedung verleiht den Klägern kein subjektives öffentliches Recht, dessen mögliche Verletzung sie im Rahmen des § 42 Abs. 2 VwGO geltend machen könnten. Anknüpfungspunkte für eine drittschützende Wirkung des § 6a Abs. 1 Satz 1 BJagdG zugunsten der Kläger ergeben sich insbesondere nicht aus § 6a Abs. 1 Satz 2 BJagdG (a.), § 6a Abs. 1 Satz 5 BJagdG (b.), § 6a Abs. 2 BJagdG (c.) oder Art. 19 Abs. 4 GG (d.).
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a. § 6a Abs. 1 Satz 2 BJagdG bietet keinen Anknüpfungspunkt für die Annahme, eine Befriedung nach § 6a Abs. 1 Satz 1 BJagdG könne subjektive öffentliche Rechte der Kläger verletzen. Danach ist eine Befriedung zu versagen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Ruhen der Jagd auf der vom Antrag umfassten Fläche bezogen auf den gesamten jeweiligen Jagdbezirk die Belange der Erhaltung eines artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie der Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen (Nr. 1), des Schutzes der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft vor übermäßigen Wildschäden (Nr. 2), des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Nr. 3), des Schutzes vor Tierseuchen (Nr. 4) oder der Abwendung sonstiger Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nr. 5) gefährdet.
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Während die in § 6a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 bis 5 BJagdG aufgezählten Belange Interessen der Allgemeinheit betreffen, stellen die Belange nach § 6a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 BJagdG zugleich Ziele der Hege dar (§ 1 Abs. 2 BJagdG), die als Bestandteil des Jagdrechts sowohl eine entsprechendes Recht als auch eine Pflicht des Jagdrechtsinhabers begründet, § 1 Abs. 1 BJagdG. Ob § 6a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 BJagdG damit auch Interessen des Jagdrechtsinhabers verfolgt und diesem deshalb im Hinblick auf die Entscheidung über einen Antrag auf Befriedung eines Grundstücks aus ethischen Gründen ein subjektives öffentliches Recht verleiht, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn die Befugnis zur Ausübung der Jagd dürfte zwar grundsätzlich eine Klagebefugnis verleihen (aa.). Die Kläger als allein obligatorisch Berechtigte können sich hierauf jedoch nicht berufen, sodass § 6a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 BJagdG keinen Anknüpfungspunkt für die Annahme bieten, § 6 Abs. 1 Satz 1 BJagdG entfalte ihnen gegenüber eine drittschützende Wirkung (bb.).
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aa. Allerdings dürfte die Befugnis zur Ausübung der Jagd grundsätzlich genügen, eine Klagebefugnis zu bejahen (BVerwG, Beschl. v. 24.5.2011, 9 B 97/10, juris – Rn. 5). Das Jagdausübungsrecht stellt ein vermögenswertes privates Recht dar, das zu den sonstigen Rechten i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB gehört und als solches vom Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG in seiner Funktion als Individualgarantie erfasst wird (BGH, Urt. v. 14.6.1982, III ZR 175/80, juris – Rn. 10; Koch/Schuck, Bundesjagdgesetz, 2. Aufl. 2015, § 11, Rn. 98). Es steht in einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk, wie er hier vorliegt, der Jagdgenossenschaft zu, § 8 Abs. 5 BJagdG. Es ist dabei „gleichsam ein Stück abgespaltenen Eigentums der einzelnen Genossen, das erst in der Hand der Genossenschaft als Trägerin zu einem Recht erstarkt“ (BVerwG, Beschl. v. 24.5.2011, aaO, juris – Rn. 5; BGH, Urt. v. 20.1.2000, III ZR 110/99, juris – Rn. 5).
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bb. Für die Kläger kann eine Klagebefugnis für die Anfechtungsklage gegen eine Befriedung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BJagdG gleichwohl nicht aus § 6a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 BJagdG in Verbindung mit dem Jagdausübungsrecht abgeleitet werden, da sie nur obligatorisch Berechtigte sind und die Jagdgenossenschaft die im gemeinschaftlichen Jagdbezirk zusammengefassten Grundstücke weiterhin nach außen vertritt. Aufgrund der Grundstücksbezogenheit des Jagdrechts (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 BJagdG) sind die vom Bundesverwaltungsgericht im Baunachbarrecht entwickelten Grundsätze zur Klagebefugnis obligatorisch Berechtigter auf die hier vorliegende Konstellation übertragbar. Danach wird obligatorisch Berechtigten die Klagebefugnis grundsätzlich abgesprochen (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.10.1982, 4 C 51/79, juris – Rn. 22). Eine obligatorische Rechtsstellung begründet eine schutzwürdige eigentumsähnliche Rechtsposition und damit die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO nur dann, wenn diese mit einer dinglich wirkenden Absicherung des obligatorischen Anspruchs verbunden und damit zu einer eigentumsähnlichen Position erstarkt ist (BVerwG, Beschl. v. 25.9.2013, 4 BN 15/13, juris – Rn. 4; Urt. v. 29.10.1982, aaO, Rn. 23). Öffentlich-rechtlich vertritt allein der Eigentümer bzw. der eigentumsähnlich Berechtigte das Grundstück nach außen; dem nur schuldrechtlich Berechtigten bleibt es unbenommen, seine Rechte zivilgerichtlich gegen den Verpächter bzw. Grundstückseigentümer zu verfolgen (BVerwG, Beschl. v. 20.4.1998, 4 B 22/98, juris – Rn. 4, 7; OVG Münster, Beschl. v. 8.7.2013, 2 A 20146/12, juris – Rn. 11). Ausgehend von diesen Grundsätzen repräsentiert die Jagdgenossenschaft als Vereinigung der Eigentümer der Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, diesen nach außen und übt das Jagdrecht aus, § 8 Abs. 4 BJagdG. Durch die Verpachtung des Jagdausübungsrechts nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BJagdG geht dieses kraft eines schuldrechtlichen Vertrages i.S.d. §§ 581 ff. BGB auf den Jagdpächter über, welcher die Rechtsstellung eines obligatorisch Berechtigten erwirbt. Der Jagdpächter ist insoweit Berechtigter gegenüber Dritten, ohne jedoch die dingliche Berechtigung der Jagdgenossenschaft aufzuweisen. Sein Jagdausübungsrecht ist allein obligatorischer Natur und gegenüber den Rechten der Jagdgenossenschaft nachrangig (BVerwG, Urt. v. 4.3.1983, 4 C 74/80, juris – Rn. 19; VG Saarland, Urt. v. 30.7.2008, 5 K 6/08, juris – Rn. 43, ff.; VG Stade, Urt. v. 9.8.1988, 2 D 73/88, juris (Orientierungssatz); Schuck, Bundesjagdgesetz, 2. Aufl. 2015, § 3, Rn. 15).
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Die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Ausnahmen, nach denen auch nur obligatorisch Berechtigten eine Klagebefugnis zugesprochen wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.1.2009, 9 C 3/08, juris – Rn. 24; Urt. v. 1.9.1997, 4 A 36/96, juris – Rn. 25, 28 f.), sind auf die vorliegende Konstellation nicht übertragbar. In den genannten Entscheidungen wurde eine Klagebefugnis der Pächter bejaht, da das von ihnen jeweils gepachtete Grundstück im Bereich einer Flurbereinigung bzw. einer fernstraßenrechtlichen Planfeststellung lag und die jeweiligen Beschlüsse insofern eine „enteignungsgleiche Vorwirkung“ hatten, als mit Bestandskraft der Beschlüsse sowohl gegenüber den Eigentümern als auch gegenüber allen Pächtern der betroffenen Grundstücke die Zulässigkeit der für das Vorhaben erforderlichen Enteignung feststand (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.1.2009, aaO, juris – Rn. 24). Aufgrund der ausdrücklichen (öffentlich-rechtlichen) Regelung des im Anschluss an ein Planfeststellungsverfahren gegebenenfalls durchzuführenden Enteignungs- und Entschädigungsverfahrens (vgl. § 87 FlurbG, §§ 19, 19a FStrG), kann ein Pächter eines von dem Planfeststellungsbeschluss betroffenen Grundstücks nicht auf die Durchsetzung seiner zivilrechtlichen Ansprüche allein verwiesen werden, sondern muss insoweit auch die Möglichkeit einer verwaltungsgerichtlichen Durchsetzung seiner Rechte als Betroffener im Planfeststellungsverfahren erhalten. Ein Bedürfnis für eine derartige Ausnahme besteht im Fall einer Befriedung nach § 6a Abs. 1 Satz 1 BJagdG nicht. „Enteignungsgleiche Vorwirkungen“ gehen von dieser Entscheidung nicht aus. Auch der in § 6a Abs. 2 Satz 3 BJagdG vorgesehene Entschädigungsanspruch steht allein der Jagdgenossenschaft und nicht den Pächtern zu. Dass die Entscheidung zugleich auch wirtschaftliche Einbußen für die Jagdpächter bedeuten kann, da ihre Jagdmöglichkeiten unter Umständen eingeschränkt werden, ist vom Entscheidungsprogramm der Norm nicht erfasst und stellt sich als rein tatsächliche, reflexartige Wirkung dar. Dieser Veränderung der jagdpachtvertraglichen Verhältnisse wird durch die zivilrechtlichen Vorschriften der §§ 313, 581 ff. BGB hinreichend Rechnung getragen. Die Kläger sind danach allein im Verhältnis zu ihrer Vertragspartnerin, der Jagdgenossenschaft, aus dem zugrundeliegenden zivilrechtlichen Schuldverhältnis berechtigt und können unter Umständen einen Anspruch auf Anpassung des Pachtzinses geltend machen.
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Die Klagebefugnis der Kläger als allein obligatorisch Berechtigte lässt sich auch nicht damit begründen, dass das Bundesverwaltungsgericht obligatorisch Berechtigten im Bereich des Immissionsschutz- und Umweltrechts eine Klagebefugnis zugesteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.10.1982, 7 C 50/78, juris – Rn. 13; VGH Mannheim, Urt. v. 23.5.2014, 10 S 249/14, juris – Rn. 19). Diese Rechtsprechung berücksichtigt das den immissionsschutz- und umweltrechtlichen Vorschriften zugrundeliegende Ziel, Menschen vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen (vgl. § 1 Abs. 1 BImSchG) und geht daher von einem personenbezogenen Nachbarbegriff aus. Eine Anknüpfung allein an eigentumsrechtliche Positionen verbietet sich insofern und die Klagebefugnis ist umfänglicher zu gewähren, um einen effektiven Rechtsschutz gegenüber umweltrechtlich relevanten Maßnahmen zu gewährleisten. Eine Übertragung dieser Rechtsprechung auf die vorliegende Konstellation kommt nicht in Betracht. Das Bundesjagdgesetz weist keinen personenbezogenen Zweck auf. Primäres Ziel ist die Hege im Sinne einer nachhaltigen Nutzung der vorhandenen Ressourcen, der Erhaltung der Artenvielfalt und der Diversität (Schuck, Bundesjagdgesetz, 2. Aufl. 2015, § 1, Rn. 16). Wenn auch diese Ziele letztlich der gesamten Bevölkerung zugutekommen und im Interesse aller stehen, dienen sie primär und unmittelbar übergeordneten Zielen (vgl. Art. 20a GG). Der Schutz einzelner Personen oder Personengruppen ist insofern nicht vorgesehen und allenfalls tatsächlicher, reflexartiger Natur. Für eine Begründung der Klagebefugnis der allein schuldrechtlich berechtigten Kläger als Jagdpächter im Hinblick auf ihre allenfalls vermögensrechtlich relevanten Positionen ist nach diesem Ansatz kein Raum (vgl. VG Osnabrück, Beschl. v. 4.4.2014, 2 B 9/13, juris – Rn. 44).
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b. Auch § 6a Abs. 1 Satz 5 BJagdG bietet keinen Anknüpfungspunkt für die Annahme einer Klagebefugnis der Kläger. Danach hat der Entscheidung über den Antrag neben der Anhörung des Antragstellers eine Anhörung der Jagdgenossenschaft, des Jagdpächters, angrenzender Grundeigentümer, des Jagdbeirats sowie der Träger öffentlicher Belange vorauszugehen. Die Einräumung des Anhörungsrechts kann zunächst nur eine Klagebefugnis im Hinblick auf dessen mögliche Verletzung begründen. Eine solche ist von den Klägern jedoch nicht geltend gemacht worden und dürfte angesichts des schriftlichen Anhörungsverfahrens und des am 12. November 2013 erfolgten Vororttermins, an dem die Kläger teilgenommen haben, auch offensichtlich und eindeutig ausgeschlossen sein. Allein die Einräumung einer verfahrensrechtlichen Position genügt im Übrigen nicht, um auf eine Klagebefugnis auch im Hinblick auf eine Verletzung materieller Rechte zu schließen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.12.1980, 7 C 84/78, juris – Rn. 33). Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Anhörungsregelung, die der zuständigen Behörde ermöglichen soll, Kenntnis von all jenen Belangen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 BJagdG zu erhalten, die gegen eine Befriedung sprechen könnten. Daher ist der Kreis der Anhörungsberechtigten weit gefasst und spiegelt weitgehend die von der Behörde abzuwägenden Belange wider (BT-Drs. 17/12946, S. 9). Der Umstand, dass der Kreis derjenigen, die gemäß § 6a Abs. 1 Satz 5 BJagdG anzuhören sind, nicht nur den Jagdpächter, sondern auch die Jagdgenossenschaft, angrenzende Grundeigentümer, den Jagdbeirat sowie Träger öffentlicher Belange umfasst, verdeutlicht, dass die Anhörungsberechtigung keine Aussage über die Klagebefugnis trifft, da hiervon auch Personen bzw. Stellen erfasst werden, bei denen eine Klagebefugnis offenkundig zu verneinen ist (insb. der Jagdbeirat und Träger öffentlicher Belange).
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c. Schließlich bietet auch § 6a Abs. 2 BJagdG keine Anknüpfungspunkt für die Annahme, die Befriedung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BJagdG könne subjektive öffentliche Rechte der Kläger verletzen. Danach soll die Befriedung mit Wirkung zum Ende des Jagdpachtvertrages erfolgen (Satz 1). Sofern dies dem Antragsteller unter Abwägung mit den schutzwürdigen Belangen der Jagdgenossenschaft nicht zuzumuten ist, kann die Behörde einen früheren Zeitpunkt, der jedoch nicht vor Ende des Jagdjahres liegt, bestimmen (Satz 2). In den Fällen des Satzes 2 kann die Jagdgenossenschaft vom Grundeigentümer den Ersatz des Schadens verlangen, der ihr durch die vorzeitige Befriedung entsteht (Satz 3). Mit der in § 6a Abs. 2 Satz 2 BJagdG vorgenommenen Formulierung hat der Gesetzgeber die schutzwürdigen Belange ausdrücklich auf die der Jagdgenossenschaft beschränkt. Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich zwar, dass die Regelung den Vertragspartnern des Jagdpachtvertrages die Möglichkeit geben soll, sich auf die veränderte Situation einzustellen (BT-Drucks. 17/12046, S. 9) und berücksichtigt damit – zumindest indirekt – auch die Belange der Jagdpächter als Vertragspartner der Jagdgenossenschaft. Diese Schutzwirkung stellt sich aber als bloßer Rechtsreflex der insoweit ihrem Wortlaut nach ausdrücklich allein die Jagdgenossenschaft schützenden Regelung dar und begründet keine Klagebefugnis des Jagdpächters. Hiermit korrespondierend steht auch allein der Jagdgenossenschaft der Schadensersatzanspruch nach § 6a Abs. 2 Satz 3 BJagdG gegenüber dem Grundeigentümer zu. Der Jagdpächter hingegen hat keinen entsprechenden Anspruch gegenüber dem Grundeigentümer, sondern ist darauf beschränkt, sich mit der Jagdgenossenschaft gegebenenfalls privatrechtlich über eine Anpassung des Jagdpachtvertrages, der Höhe des Pachtzinses, etc. auseinanderzusetzen.
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d. Weitere Anknüpfungspunkte für die Annahme eines subjektiven öffentlichen Rechts der Kläger bietet § 6a BJagdG nicht. Auch Art. 19 Abs. 4 GG gebietet keine verfassungskonforme Auslegung des § 6a BJagdG dahingehend, dass ihnen eine Klagebefugnis eingeräumt werden müsste. Ihre Rechte sind durch die zivilrechtlichen Vorschriften betreffend das Pachtverhältnis hinreichend geschützt. Aus diesen ergibt sich gegebenenfalls sogar ein Anspruch gegenüber der Jagdgenossenschaft als Verpächterin, gegen die Befriedung eines Grundstücks vorzugehen (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 14.4.1993, 1 L 33/91, NuR 1994, 301, 302). Da sich die Jagdgenossenschaft in dem bei der Kammer anhängigen Verfahren ... ebenfalls gegen die Befriedung des Grundstücks des Beigeladenen wendet, sind die Rechte der Kläger hinreichend gewahrt.
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2. Die Kläger können auch nicht ausnahmsweise eine Klagebefugnis unmittelbar aus den Grundrechten, insbesondere nicht aus Art. 14 Abs. 1 GG, herleiten. Grundsätzlich obliegt es dem einfachen Gesetzgeber, bei einem Zusammentreffen zweier grundrechtlich geschützter Rechtspositionen von Privatpersonen eine sachgerechte ausgleichende Lösung des Konflikts zu finden und Art und Umfang des (Dritt-) Schutzes zu bestimmen mit der Folge, dass eine Herleitung der Klagebefugnis unmittelbar aus den Grundrechten regelmäßig ausscheidet (vgl. VGH München, Beschl. v. 17.9.2015, 10 CS 15.1435, 10 C 15.1434, juris – Rn. 16). Eine solche Lösung hat der Gesetzgeber in § 6a BJagdG getroffen. Allerdings kann ein öffentlich-rechtliches Abwehrrecht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unmittelbar aus Art. 14 Abs. 1 GG hergeleitet werden, wenn ein Jagdpachtrecht durch eine Planfeststellung gleichsam ausgehöhlt oder entzogen wird (BVerwG, Urt. v. 4.3.1983, 4 C 74/80, juris – Rn. 20). Ob diese Rechtsprechung auf die hier streitige Konstellation übertragbar ist, muss nicht entschieden werden. Denn angesichts der Größe des befriedeten Grundstücks, das mit seiner Fläche von ca. 7 ha einen Anteil von gut 2 % an der Gesamtfläche des gemeinschaftlichen Jagdbezirks ausmacht, liegt eine derartige Aushöhlung bzw. Entziehung fern.
II.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Da der Beigeladene einen eigenen Antrag gestellt hat und damit ein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, seine außergerichtlichen Kosten den unterlegenen Klägern aufzuerlegen. Die Nebenentscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
III.
- 36
Die Berufung war nach §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, die Sprungrevision war nach §§ 134 Abs. 2 Satz 1, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Der Rechtssache kommt im Hinblick auf die umstrittene und eine Vielzahl weiterer Fälle betreffenden Rechtsfrage, ob ein Jagdpächter im Rahmen eines Verfahrens zur Befriedung aus ethischen Gründen nach § 6a Abs. 1 Satz 1 BJagdG die Verletzung eines subjektiven öffentlichen Rechts geltend machen kann, grundsätzliche Bedeutung zu.
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Referenzen
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- VwGO § 159 1x
- FlurbG § 87 1x
- FStrG § 19a Entschädigungsverfahren 1x
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