GasNEV § 20 Sonderformen der Netznutzung

Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Gasversorgungsnetzen

(1) Netzbetreiber können für bestimmte Ein- und Ausspeisepunkte neben den Ein- und Ausspeiseentgelten separate Kurzstreckenentgelte ausweisen, wenn hierdurch eine bessere Auslastung des Leitungsnetzes erreicht oder gesichert werden kann.

(2) Abweichend von § 18 kann der Betreiber eines Verteilernetzes in Einzelfällen zur Vermeidung eines Direktleitungsbaus ein gesondertes Netzentgelt auf Grundlage der konkret erbrachten gaswirtschaftlichen Leistung berechnen. Das gesonderte Netzentgelt nach Satz 1 ist der Regulierungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.

(3) Die Vorgehensweise nach den Absätzen 1 und 2 ist vom Netzbetreiber in für sachkundige Dritte nachvollziehbarer Weise zu dokumentieren; die Dokumentation ist der Regulierungsbehörde auf Verlangen vorzulegen.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 5 Kart 7/19 (V)
14. Mai 2020
5 Kart 7/19 (V) 14. Mai 2020
Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 201 Kart 4/15
9. Februar 2017
201 Kart 4/15 9. Februar 2017