GasNEV § 32 Übergangsregelungen

Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Gasversorgungsnetzen

(1) Betreiber von Gasversorgungsnetzen haben der Regulierungsbehörde spätestens bis zum 1. November 2005 getrennt nach Netzebenen die Angaben nach § 23 Abs. 4 Nr. 1 bis 4 zu übermitteln.

(2) Betreiber von Gasversorgungsnetzen haben ihre Netzentgelte spätestens ab dem für sie maßgeblichen Zeitpunkt nach § 118 Abs. 1b Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes auf der Grundlage dieser Verordnung zu bestimmen. § 21 findet bei der erstmaligen Bildung nach Satz 1 keine Anwendung. § 118 Abs. 1b Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes bleibt unberührt.

(3) Zur erstmaligen Ermittlung der Netzentgelte nach Absatz 2 sind die kalkulatorischen Restwerte des Sachanlagevermögens für den eigenfinanzierten Anteil auf Tagesneuwertbasis nach § 6 Abs. 3, für den fremdfinanzierten Anteil anschaffungsorientiert zu bestimmen und anlagenscharf zu dokumentieren. Dabei sind die seit Inbetriebnahme der Sachanlagegüter der kalkulatorischen Abschreibung tatsächlich zu Grunde gelegten Nutzungsdauern heranzuziehen. Soweit vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung keine kostenbasierten Preise gefordert worden sind, wird vermutet, dass der kalkulatorischen Abschreibung des Sachanlagevermögens die unteren Werte der in Anlage 1 genannten Spannen von Nutzungsdauern zu Grunde gelegt worden sind, es sei denn, der Betreiber des Gasversorgungsnetzes weist etwas anderes nach.

(4) § 10 ist nicht mehr anzuwenden, sobald die Netzentgelte im Wege der Anreizregulierung nach § 21a des Energiewirtschaftsgesetzes bestimmt werden.

(5) § 3 Abs. 3 ist erst ab dem 1. Januar 2006 anzuwenden.

(6) Die Regulierungsbehörde kann beim Genehmigungsantrag für das letzte der Anreizregulierung vorangehende Kalenderjahr auf zusätzliche oder neue Unterlagen gegenüber dem letzten geprüften Antrag verzichten, wenn Netzbetreiber, die am vereinfachten Verfahren nach § 24 der Anreizregulierungsverordnung teilnehmen können, den hierzu erforderlichen Antrag rechtzeitig gestellt haben und für das letzte der Anreizregulierung vorangehende Kalenderjahr keine Erhöhung der Netzentgelte begehren.

(7) Die Ermittlung der Tagesneuwerte nach § 6 Absatz 3 Satz 2 erfolgt ab dem 1. Januar 2013 unter Anwendung der Indexreihen des Statistischen Bundesamtes gemäß § 6a.

(8) Die Verzinsung des die Eigenkapitalquote im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 5 übersteigenden Anteils des Eigenkapitals erfolgt ab dem 1. Januar 2013 nach § 7 Absatz 7.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof (Kartellsenat) - EnVR 1/18
11. Dezember 2018
EnVR 1/18 11. Dezember 2018
Teilurteil vom Landgericht Magdeburg (4. Kammer für Handelssachen) - 36 O 15/16
10. Mai 2017
36 O 15/16 10. Mai 2017
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VI-3 Kart 16/13 (V)
11. November 2015
VI-3 Kart 16/13 (V) 11. November 2015
Urteil vom Bundesgerichtshof (Kartellsenat) - EnZR 11/14
14. April 2015
EnZR 11/14 14. April 2015