Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (7. Kammer) - 7 B 110/25
Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 22.500,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
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Der Antragsteller wendet sich gegen den für sofort vollziehbar erklärten Widerruf seiner Erlaubnis zum Betrieb einer Gaststätte sowie gegen die unter anderem ebenfalls für sofort vollziehbar erklärte teilweise Untersagung seines Gewerbes, dem Einzelhandel mit Waren, welche nach dem Jugendschutzgesetz altersbeschränkt sind.
- 2
Der Antragsteller ist seit dem 1. August 2011 Betreiber eines Kiosks in B-Stadt, dessen Betrieb er am 22. Oktober 2012 um eine erlaubnispflichtige Gaststätte erweiterte. Bei dem Kiosk handelt es sich seitdem um einen Mischbetrieb aus Einzelhandel und Gaststätte mit Ausschank alkoholischer Getränke vor Ort. Die hierzu erforderliche Erlaubnis zum Betrieb einer Schankwirtschaft erteilte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 18. Oktober 2012 (Bl. 18 ff. d. BA „A“). Aufgrund räumlicher Veränderungen erteilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Bescheid vom 28. August 2024 eine neue, angepasste Gaststättenerlaubnis (Bl. 52 ff. BA „B“). In dem Kiosk stehen zudem drei Geldspielautomaten.
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Bereits in den Jahren 2019 bis 2021 kam es wiederholt zu Verstößen gegen das Jugendschutzgesetz, da in dem Kiosk sowohl alkoholische Getränke als auch Tabakwaren an Minderjährige verkauft worden sind (vgl. Bl. 32 ff., 42 ff.,45 ff., d. BA „A“). Ein daraufhin im Jahr 2021 angestrengtes Verfahren zum Widerruf der gaststättenrechtlichen Erlaubnis und zur Untersagung des Gewerbes ist mit Schreiben vom 10. August 2021 (Bl. 201 f. d. BA „A“) ohne nähere Begründung eingestellt worden.
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Am 10. September 2023 stellte eine minderjährige Person gemeinsam mit dem gesetzlichen Vertreter eine Ordnungswidrigkeiten-Anzeige, da dem Minderjährigen am Tag zuvor ohne Alterskontrolle eine E-Zigarette und ein E-Verdampfer verkauft worden sei. Daraufhin wies die Antragsgegnerin den Antragsteller mit Schreiben vom 13. Oktober 2023 auf die Verpflichtung zur Einhaltung der Vorschriften des Jugendschutzes und die möglichen Konsequenzen bei Nichtbeachtung der Jugendschutzvorschriften für die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit hin. Im Jahr 2025 erfolgten wiederholte Kontrollen der Antragsgegnerin unter anderem zur Einhaltung der Vorschriften des Jugendschutzgesetzes, bei denen sie wiederholt Verstöße gegen Jugendschutzvorschriften dokumentierte (vgl. Bl. 88 ff., 93 ff., 102 ff. d. BA „B“).
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Mit Schreiben vom 31. Juli 2025 hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller zum beabsichtigten Widerruf seiner gaststättenrechtlichen Erlaubnis und der beabsichtigten Gewerbeuntersagung für den Verkauf von Waren, welche den Altersbeschränkungen des Jugendschutzgesetzes unterliegen, an, die sich zudem auf alle Tätigkeiten als Gewerbetreibender, die einen solchen Warenverkauf umfassen, erstrecken soll.
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Mit Schreiben vom 1. September 2025 bezog der Antragsteller hierzu Stellung: Er habe vielseitige Maßnahmen zum Schutze der Jugend getroffen. Insoweit wird auf die Ausführungen in der Stellungnahme zur Anhörung Bezug genommen (vgl. Bl. 129 ff. d. BA „B“). Sein Führungszeugnis weise keinerlei Einträge auf und Steuerrückstände bestünden ebenfalls nicht. Bei dem angeführten Verstoß vom 6. Juni 2025 habe er die verkauften Zigaretten ohne Weiteres zurückgenommen. Der Testkäufer habe zudem kurz vor dem Erreichen des 18. Lebensjahres gestanden. Im Eifer des Gefechts sei eine fehlende Alterskontrolle nicht immer vermeidbar. Bei dem angeführten Verstoß vom 2. Juli 2025 sei der Verkauf durch eine Mitarbeiterin des Antragstellers erfolgt. Sie sei üblicherweise gewissenhaft und prüfe grundsätzlich das Alter der Kunden. Die Person, an die der Verkauf erfolgte sei ebenfalls fast 18 Jahre alt gewesen. Da die Mitarbeiterin grundsätzlich verlässlich sei, sei dem Antragsteller dieser Fehler nicht zuzurechnen. Die angeführten Verstöße aus dem Jahr 2023 lägen mehr als 20 Monate zurück und könnten eine Unzuverlässigkeit nicht begründen.
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Mit Bescheid vom 23. September 2025 widerrief die Antragsgegnerin die dem Antragsteller erteilte Gaststättenerlaubnis vom 28. August 2024 (Nr. 1) und ordnete zugleich die sofortige Vollziehung des Widerrufs an (Nr. 2). Mit weiterem Bescheid vom selben Tag untersagte die Antragsgegnerin dem Antragsteller den Einzelhandel mit Waren, welche nach dem Jugendschutzgesetz einer Altersbeschränkung unterliegen (Nr. 1). Zugleich erstreckte sie die Untersagung auch auf die Tätigkeit der Person des Antragstellers als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragten Person, soweit der Gewerbebetrieb den Einzelhandel mit Waren zum Gegenstand hat, die nach dem Jugendschutzgesetz altersbeschränkt sind (Nr. 2). Zudem drohte sie dem Antragsteller für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Untersagung ein Zwangsgeld von 5.000,00 € an (Nr. 3) und ordnete zugleich die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung an (Nr. 4). Zur Begründung trug sie vor, die Gaststättenerlaubnis sei nach § 15 Abs. 2 Gaststättengesetz (GastG) zu widerrufen, da nachträglich Tatsachen eingetreten seien, die die Versagung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG rechtfertigten. Der Antragsteller sei unzuverlässig im Sinne von § 4 Abs. 1 GastG, da wiederholte Verstöße gegen Vorschriften des Jugendschutzgesetzes vorlägen. Gemäß § 10 Abs. 1 und 4 JuSchG i. V. m. § 2 Nr. 1 und 2 Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG) sei es untersagt, unter anderem in Gaststätten Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse an Kinder oder Jugendliche abzugeben oder ihnen den Konsum zu gestatten. Am 9. September 2023 sei es im Betrieb zu einem Verkauf von E-Zigaretten und einem E-Verdampfer an eine minderjährige Person gekommen, bei der ein Mitarbeiter des Antragstellers dem minderjährigen Käufer entgegnet habe: „Ich habe dich nie gesehen und du mich auch nicht.“. Dieser Fall sei daraufhin zur Anzeige gebracht und mit einem Bußgeld geahndet worden. Auch im Rahmen einer Kontrolle durch einen durchgeführten Testkauf am 18. Oktober 2023 seien Tabakwaren an die minderjährige Person verkauft worden.
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Trotz Belehrungen auf die Pflichten als Gaststättenbetreiber und die Konsequenzen einer fehlenden Beachtung der Pflichten auf die gewerberechtliche Zuverlässigkeit am 25. September 2023 und 13. Oktober 2023 sei es im Rahmen von durchgeführten Kontrollen am 6. Juni 2025 und 2. Juli 2025 erneut zu Verstößen gekommen. Es seien wiederum ohne vorherige Alterskontrolle Tabakwaren an Minderjährige verkauft worden. Am 17. Juni 2025 seien zudem zwei sog. Vapes an eine minderjährige Person verkauft worden. Bei den Vapes habe es sich um verbotene Einweg-Vapes gehandelt, da diese die zulässige Höchstgrenze von 600 Zügen um ein Vielfaches (12.000 bzw. 15.000 Züge) überschritten. Es lägen daher sowohl Verstöße in der Vergangenheit als auch neuerliche Verstöße gegen das Jugendschutzgesetz vor, die verdeutlichen würden, dass der Antragsteller die nötige Zuverlässigkeit nicht besitze. Am 10. Juli 2025 sei zudem bei einer Kontrolle des Ordnungsamtes festgestellt worden, dass zwei Geldspielgeräte durch eine einzige Person gleichzeitig bespielt würden. Der Spieler habe angegeben, eines der beiden Geräte bereits am Vortag nach Zahlung von 80 € von einer anderen Person übernommen zu haben und dass er nunmehr beide Geräte bespiele. Die sei ein Verstoß gegen § 6 Abs. 5 Satz 2 der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (SpielV). Da der Spieler eines der beiden Geräte bereits am Vortag übernommen haben soll, sei auch nicht, wie vom Antragsteller behauptet, von einer kurzfristigen gleichzeitigen Bespielung zweier Geldspielgeräte auszugehen.
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Der Antragsteller missachte daher systematisch grundlegende Schutzvorschriften. Insgesamt biete er nicht die Gewähr dafür, das ausgeübte Gewerbe künftig ordnungsgemäß zu betreiben. Vielmehr sei die gaststättenrechtliche Unzuverlässigkeit festzustellen und die Erlaubnis zu widerrufen. Die Zuverlässigkeit des Antragstellers sei bereits im Verfahren zur Erlaubniserteilung im August 2024 erneut geprüft worden. Hierbei hätten aufgrund der Verstöße im Jahr 2023 bereits Hinweise auf Verstöße gegen das Jugendschutzgesetz, die die Annahme einer gaststättenrechtlichen Unzuverlässigkeit gerechtfertigt hätten, vorgelegen. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2023 sei der Antragsteller ausdrücklich ermahnt worden, hinsichtlich des zeitlich kurz darauffolgenden Vorfalls am 18. Oktober 2023 sei zu berücksichtigen gewesen, dass die schriftliche Ermahnung und Belehrung möglicherweise noch nicht vorgelegen habe. Am 21. Dezember 2023 sei bei einer Kontrolle ordnungsgemäß nach dem Alter sowie einem Ausweisdokument gefragt worden. Da bis zur Erlaubnis Erteilung im Jahr 2024 keine weiteren Verstöße festgestellt worden seien, sei die Erlaubnis erteilt worden. Aufgrund der Vorfälle im Juni und Juli 2025 seien jedoch nachträgliche Tatschen eingetreten, die eine Unzuverlässigkeit begründeten. Hieran würden auch die in der Stellungnahme zur Anhörung geschilderten Maßnahmen zum Jugendschutz nichts ändern.
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Die angeführten Verstöße begründeten zudem eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit. Die Verstöße seien geeignet, eine teilweise Gewerbeuntersagung auszusprechen. Der Jugendschutz sei im Gewerberecht von hoher Bedeutung. Mangels wirksamer Aufsicht und konsequenter Kontrollen seien erneute Verstöße nicht auszuschließen. Mit der teilweisen Gewerbeuntersagung werde der legitime Zweck des Schutzes der Allgemeinheit und der Kinder- und Jugendschutz verfolgt. Hierbei sei auch das Grundrecht der Berufsfreiheit zu berücksichtigen, wobei angesichts der hohen Bedeutung des Jugendschutzes das öffentliche Interesse überwiege. Die Maßnahme sei geeignet und erforderlich, mildere Mittel seien angesichts der wiederholten Verstöße nicht ersichtlich. Die teilweise Untersagung sei auch angemessen, da die Untersagung nur den Einzelhandel mit jugendschutzrechtlich beschränkten Waren umfasse, ein Handel mit anderen Waren jedoch weiter möglich bleibe. Die Untersagung müsse gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragten Person erstreckt werden, da aufgrund der Verstöße davon auszugehen sei, dass der Antragsteller auch in der Rolle als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden persönlich und fachlich nicht willens oder in der Lage wäre, ein Gewerbe dem Jugendschutz entsprechend zu führen.
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Auch die Androhung eines Zwangsgeldes sei notwendig, um die Befolgung der Untersagung sicherzustellen. Aufgrund der wiederholten Verstöße trotz mehrfacher Belehrung sei nicht davon auszugehen, dass die Untersagung freiwillig befolgt werde. Das Zwangsgeld sei geeignet, zur Einhaltung der Untersagung anzuhalten, da erheblicher finanzieller Druck ausgeübt werde. Mildere Mittel, wie eine erneute Belehrung, seien wie bereits gezeigt, nicht wirksam gewesen. Die Höhe des Zwangsgeldes von 5.000,00 € sei erforderlich, um den notwendigen Nachdruck zu verleihen. Angesichts des wiederholten Missachtens gesetzlicher Vorgaben und der wirtschaftlichen Bedeutung des Verkaufs jugendschutzrechtlicher Waren im Betrieb sei das Zwangsgeld in spürbarer Höhe zu bestimmen gewesen.
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Zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der jeweiligen Bescheide führte die Antragsgegnerin insbesondere aus, dass die Dringlichkeit des Sofortvollzugs aus der fehlenden Einsicht und der nicht ersichtlichen Verhaltensänderung des Antragstellers folge. Künftige Verstöße seien zu erwarten. Bliebe es bei der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs, sei die gesetzeswidrige Fortsetzung des Gewerbes möglich. Dies sei zum Schutz der Jugend zu verhindern und könne allein durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung sichergestellt werden.
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Gegen die Bescheide vom 23. September 2025 erhob der Antragsteller am 9. Oktober 2025 Widerspruch und er hat am selben Tag das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht um einstweiligen Rechtschutz ersucht. Zur Begründung vertieft er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren.
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Er beantragt wörtlich,
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die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen Widerruf für die Gaststätte „xxx“, B-Straße, B-Stadt, AZ 3.320.23/Ca vom 23. September 2025
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und
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die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen Gewerbeuntersagung gem. § 35 Abs 1, 2 GewO aus dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 23. September 2025 zum Zeichen 3.320.23/Ca
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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die Anträge abzulehnen.
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Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen aus den streitgegenständlichen Bescheiden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
II.
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A. Die Anträge sind zulässig, aber unbegründet.
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Der Antrag betreffend den Widerruf der Erlaubnis ist als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft, weil die Antragsgegnerin unter Nr. 2 die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat.
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Hinsichtlich des Antrags betreffend die Anordnungen zur Gewerbeuntersagung bezüglich der Nummern 1 und 2 ist ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft, da die Antragsgegnerin insoweit wiederum die sofortige Vollziehung dieser Anordnungen angeordnet hat. Soweit es um die in dem Bescheid zusätzlich enthaltene Zwangsgeldanordnung in Nr. 3 geht, ist der Antrag jedoch dem Begehren des Antragstellers entsprechend (§ 122 Abs. 1, § 88 VwGO) dahingehend auszulegen, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs begehrt wird. Hinsichtlich Nr. 3 entfällt die aufschiebende Wirkung nämlich gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 248 Abs. 1 Satz 2 Landesverwaltungsgesetz Schleswig-Holstein (LVwG) von Gesetzes wegen, sodass die Kammer den Suspensiveffekt nicht wiederherstellen, sondern nur anordnen kann, vgl. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO.
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B. Die so zu verstehenden Anträge sind unbegründet.
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Zunächst ist der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Widerruf der Erlaubnis zum Betrieb einer Gaststätte unbegründet (hierzu unter I.). Dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Gewerbeuntersagung bleibt der Erfolg ebenfalls versagt (hierzu unter II.). Auch der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die in der Gewerbeuntersagung enthaltene Zwangsgeldandrohung ist unbegründet (hierzu unter III.).
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I. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Ordnungsverfügung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden; darüber hinaus überwiegt das Interesse der Antragsgegnerin an der sofortigen Vollziehung der Verfügung auch das Aussetzungsinteresse des Antragstellers.
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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich in einer den Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet. Das mit dieser Vorschrift normierte Erfordernis einer schriftlichen Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts soll neben der Information des Betroffenen und des mit einem eventuellen Aussetzungsantrag befassten Gerichts vor allem die Behörde selbst mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzuges besonders sorgfältig zu prüfen. Die Anforderungen an den erforderlichen Inhalt einer solchen Begründung dürfen hierbei aber nicht überspannt werden. Diese muss allein einen bestimmten Mindestinhalt aufweisen. Dazu gehört es insbesondere, dass sie sich – in aller Regel – nicht lediglich auf eine Wiederholung der den Verwaltungsakt tragenden Gründe, auf eine bloße Wiedergabe des Textes des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO oder auf lediglich formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen, namentlich solche ohne erkennbaren Bezug zu dem konkreten Fall, beschränken darf. Demgegenüber verlangt § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht, dass die für das besondere Vollzugsinteresse angeführten Gründe auch materiell überzeugen, also inhaltlich die getroffene Maßnahme rechtfertigen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 8. November 2016 – 8 B 1395/15 –, juris Rn. 6).
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Gemessen daran ist die Begründung der Vollziehungsanordnung hier nicht zu beanstanden. Sie weist einen hinreichenden Bezug zum Einzelfall auf und erschöpft sich nicht in einer Wiederholung des Gesetzestextes. Indem die Antragsgegnerin die Notwendigkeit der sofortigen Vollziehbarkeit mit der Unzuverlässigkeit des Antragstellers wegen wiederholter Verstöße gegen das Jugendschutzgesetz begründet und ausführt, dass der Jugendschutz auch während eines andauernden Verwaltungsverfahrens zu berücksichtigen sei, dieser jedoch nur gewährleistet werden könne, wenn die sofortige Vollziehung angeordnet werde, bringt sie hinreichend zum Ausdruck, dass der Fall einer behördlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit den Ausnahmefall darstellt.
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Die Interessenabwägung ergibt, dass das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin das Aussetzungsinteresse des Antragstellers hinsichtlich des Widerrufs der Gaststättenerlaubnis überwiegt.
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Maßgebend beurteilt sich die Interessenabwägung anhand einer summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache. Entscheidend ist hier also, ob ein Vorgehen des Antragstellers gegen den Widerruf der Erlaubnis Erfolg hätte. Dies wäre der Fall, wenn der an den Antragsteller gerichtete Verwaltungsakt rechtswidrig wäre und er dadurch in seinen subjektiven Rechten verletzt ist, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Ist die sofort vollziehbare Verfügung offensichtlich rechtswidrig, kann unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten (Art. 20 Abs. 3 GG) kein Interesse an dessen Vollzug bestehen. Ist der Verwaltungsakt hingegen offensichtlich rechtmäßig, ist der hiergegen gerichtete Aussetzungsantrag regelmäßig abzulehnen.
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Nach der hier gebotenen summarischen Prüfung hat das Vorgehen des Antragstellers gegen den Widerruf der gaststättenrechtlichen Erlaubnis keinen Erfolg, da dieser offensichtlich rechtmäßig ist.
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Rechtsgrundlage für den Widerruf ist § 15 Abs. 2 GastG i. V. m. § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GastG. Nach § 15 Abs. 2 GastG ist die Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 rechtfertigen würden. Nach § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GastG ist die Erlaubnis wiederum zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Ist – wie vorliegend – eine Entscheidung über den Widerspruch gegen den Widerruf der Gaststättenerlaubnis noch nicht erfolgt, so ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgebend.
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Vorliegend sind die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 GastG i. V. m. § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GastG erfüllt.
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Der Antragsteller ist unzuverlässig im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GastG.
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Bei der Unzuverlässigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der vom Gericht voll überprüfbar ist. Ein Beurteilungsspielraum der Behörde besteht nicht. Es kommt folglich darauf an, ob die von der Antragsgegnerin der Zuverlässigkeitsprognose zugrunde gelegten Tatsachen die Prognose tragen (vgl. VGH München, Beschluss vom 7. August 2025 – 22 CS 25.1113 –, juris Rn. 17). Dabei stimmt der gaststättenrechtliche Begriff der Zuverlässigkeit mit dem des § 35 Abs. 1 GewO überein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. September 1991 – 1 B 96.91 – juris Rn. 4). Unzuverlässig ist danach, wer nach dem Gesamtbild seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 – 1 C 146.80 –, juris Rn. 13; OVG Münster, Beschluss vom 28. Februar 2022 – 4 B 1955/21 –, juris Rn. 7).
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Die Beurteilung hat Prognosecharakter. Ihr müssen Tatsachen zugrunde liegen, insbesondere auch früheres oder aktuelles Verhalten, die eine Beurteilung ermöglichen, ob der Gewerbetreibende willens und in der Lage ist, in Zukunft seine beruflichen Pflichten zu erfüllen. Auf ein Verschulden oder einen Charaktermangel des Gewerbetreibenden kommt es insoweit nicht an (vgl. Verwaltungsgericht Schleswig, Beschluss vom 11. August 2025 – 7 B 86/25 –, juris Rn. 8 m. w. N.). Unzuverlässig ist nach der Beispielaufzählung in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG insbesondere derjenige, der Vorschriften des Jugendschutzes nicht einhält.
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Dies zugrunde gelegt, bietet der Antragsteller nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür, dass er seine Gaststätte künftig ordnungsgemäß betreiben wird.
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Aus der Verwaltungsakte ergeben sich bereits zahlreiche Vorfälle, bei denen der Antragsteller gegen Bestimmungen des JuSchG verstoßen hat. Am 6. Juni 2025, am 17. Juni 2025 sowie am 2. Juli 2025 kam es ausweislich der Vermerke in der Verwaltungsakte (Bl. 88 ff, 93 ff., 190 ff d. BA „B“) zu Verkäufen von Tabakwaren an Minderjährige. Gemäß § 10 Abs. 1 JuSchG dürfen Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse in Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit an Kinder und Jugendliche weder abgegeben werden noch darf ihnen das Rauchen oder der Konsum nikotinhaltiger Produkte gestattet werden. Durch den Verkauf von Marlboro Gold und dem Verkauf sog. Vapes gab der Antragsteller bzw. seine Mitarbeiter Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse an Minderjährige ab und ermöglichte insoweit auch den Konsum dieser Produkte. Besonders schwer wiegt hier, dass sich der zweite und dritte Jugendschutzverstoß nur kurze Zeit nach der ersten Kontrolle ereigneten. Es wäre zu erwarten, dass bereits die erste Kontrolle mahnende Wirkung entfaltet hätte. Der zweite und dritte Vorfall ist damit ein wichtiges Indiz dafür, dass der Antragsteller auch künftig nicht die Gewähr dafür bietet, dass die Jugendschutzvorschriften in seinem Gewerbe konsequent eingehalten werden. Hinsichtlich des dritten Vorfalls fällt zudem ins Gewicht, dass der Antragsteller durch den Verkauf zum einen gegen § 10 Abs. 1 JuSchG verstieß und zudem Vapes verkaufte, die aufgrund des enthaltenen Volumens gegen § 14 Abs. 1 Nr. 2 TabakerzG verstießen. Gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 2 TabakerzG dürfen elektronische Einwegzigaretten oder Einwegkartuschen ein Volumen von höchstens zwei Millilitern haben, was in etwa 400-600 Zügen entspricht. Ausweislich der Ordnungswidrigkeiten-Anzeige vom 19. Juni 2025 (Bl. 189 ff. d. BA „B“) zum Verkauf der Vapes am 17. Juni 2025 haben die verkauften Vapes ein Volumen mit einer Zuganzahl von etwa 12.000-15.000 Zügen enthalten.
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Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG ist eine Unzuverlässigkeit insbesondere auch dann anzunehmen, wenn verbotenem Glücksspiel Vorschub geleistet wird. Vorliegend kann dahinstehen, ob der Antragsteller bereits verbotenem Glücksspiel Vorschub geleistet hat, da der Antragsteller jedenfalls wiederum gegen § 6 Abs. 5 SpielV und damit gegen eine Vorschrift, die ebenfalls dem Jugendschutz dient, verstoßen hat.
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Gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 SpielV ist der Aufsteller von Spielgeräten, deren Bauart die Anforderungen des § 13 Nr. 10 SpielV erfüllen, verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass jedem Spieler vor Aufnahme des Spielbetriebs an einem solchen Gerät und nach Prüfung seiner Spielberechtigung ein gerätegebundenes, personenungebundenes Identifikationsmittel ausgehändigt wird. Gemäß § 6 Abs. 5 Satz 2 SpielV hat der Aufsteller dafür zu sorgen, dass jedem Spieler nicht mehr als ein Identifikationsmittel ausgehändigt wird. Hiergegen hat der Antragsteller am 10. Juli 2025 verstoßen, denn während einer Kontrolle der Antragsgegnerin wurde festgestellt, dass ein Spieler zwei Geldspielgeräte gleichzeitig bespielte. Dieser äußerte zudem, dass er eines der Geräte bereits am Vortag von einem anderen Spieler gegen eine Zahlung von 80 € übernommen habe. Der Antragsteller hat mithin nicht dafür Sorge getragen, dass der Spieler nur über ein Identifikationsmittel verfügte. Dem Vorwurf kann der Antragsteller auch nicht mit dem Einwand begegnen, der Spieler habe nur kurzfristig an beiden Geräten gespielt. Dem steht bereits entgegen, dass der Spieler selbst angab, bereits am Vortag beide Geräte bespielt zu haben.
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An der hieraus insgesamt folgenden Unzuverlässigkeit des Antragstellers ändert auch der Umstand nichts, dass er in der Verkaufsstätte Schilder angebracht habe, die darauf hinweisen, dass kein Verkauf von Alkohol, z. B. Spirituosen oder Likören oder Zigaretten an Jugendliche unter 16 bzw. 18 Jahren erfolge. Auch das Aufhängen des Jugendschutzgesetzes oder die Installation eines Play-Safe-Terminals können eine Zuverlässigkeit des Antragstellers nicht begründen. Die angeführten Maßnahmen sind allesamt darauf angelegt, dass diese von dem Antragsteller und seinen Mitarbeitern aktiv umgesetzt werden. Hieran fehlt es jedoch. Vielmehr ist der Betrieb bereits unter Kindern und Jugendlichen dafür bekannt, ohne Alterskontrollen Tabakwaren und Alkoholika an Minderjährige zu verkaufen.
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Diese, die Unzuverlässigkeit begründenden Umstände, sind auch erst nach Erlaubniserteilung eingetreten.
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Der Widerruf der Gaststättenerlaubnis ist bei gaststättenrechtlicher Unzuverlässigkeit nach § 15 Abs. 2 GastG zwingend geboten. Der Antragsgegnerin ist kein Ermessen eingeräumt.
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Schließlich besteht auch das im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO erforderliche besondere öffentliche Vollzugsinteresse. In Bezug auf das Bestehen eines besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung führt das Gericht eine eigene Interessenabwägung durch. Angesichts der herausragenden Bedeutung des Jugendschutzes und der wiederholten Verstöße des Antragstellers ist die sofortige Vollziehung notwendig. Nur durch den angeordneten Sofortvollzug kann die drohende Gefahr weiterer Gesetzesverstöße abgewehrt werden.
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II. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Nr. 1 und 2 der Gewerbeuntersagungsverfügung ist unbegründet.
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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt wiederum den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Antragsgegnerin hat auch hier die Notwendigkeit der sofortigen Vollziehung damit begründet, dass wegen der fehlenden Einsicht und der nicht ersichtlichen Verhaltensänderung des Antragstellers die Durchführung erneuter Ordnungswidrigkeiten zu erwarten sei. Die Dringlichkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung ergebe sich hier aus dem vorrangigen Schutzauftrag gegenüber Kindern und Jugendlichen vor den Gefahren von Tabakwaren und alkoholischen Getränken. Der Schutz sei daher allein durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung zu gewährleisten. Hiermit hat die Antragstellerin zum einen konkret Bezug auf den vorliegenden Einzelfall genommen und zum anderen hier auch hinreichend verdeutlicht, dass sie sich des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst ist.
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Sowohl die Gewerbeuntersagung unter Nr. 1 (hierzu 1.). als auch die erweiterte Gewerbeuntersagung unter Nr. 2 (hierzu 2.) der Gewerbeuntersagungsverfügung ist offensichtlich rechtmäßig.
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1. Rechtsgrundlage für die Gewerbeuntersagung des ausgeübten Gewerbes ist § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO. Danach ist die Ausübung eines Gewerbes von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
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Der Antragsteller ist Gewerbetreibender im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO.
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Der Antragsteller ist auch unzuverlässig. Hinsichtlich der Maßstäbe zur Unzuverlässigkeit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Da die oben dargestellten Maßstäbe auch hier gelten und der Antragsteller, wie bereits festgestellt, unzuverlässig ist, konnte die Antragsgegnerin die Ausübung des Gewerbes auch untersagen, denn die Untersagungsverfügung ist auch erforderlich.
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Sie ist nur dann ein erforderliches Mittel, wenn andere Mittel zur Gefahrenabwehr bei vernünftiger Abwägung aller Gesichtspunkte vom öffentlichen, aber auch privaten Interesse aus nicht mehr vertretbar sind. Eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Gewerbeuntersagung kann allenfalls in extremen Ausnahmefällen unverhältnismäßig sein (BVerwG, Beschluss vom 9. März 1994 – 1 B 33.94 –, juris Rn. 3; Brüning, in: BeckOK GewO, 66. Edition, § 25 Rn. 36a). Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht vor. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller durch eine Abmahnung als milderes Mittels dazu veranlasst werden würde, sein Gewerbe zukünftig ordnungsgemäß auszuüben. Vielmehr hat der Antragsteller trotz vorangegangener Mahnungen weiterhin Tabakwaren an Minderjährige verkauft. Zu berücksichtigen ist zudem, dass die Antragsgegnerin die Gewerbeuntersagung auf den Einzelhandel mit Waren, welche nach dem Jugendschutzgesetz altersbeschränkt sind, beschränkt hat. Im Übrigen bleibt die Ausübung des Gewerbes möglich.
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2. Auch die erweiterte Gewerbeuntersagung ist offensichtlich rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die erweiterte Untersagung ist § 35 Abs. 1 S. 2 GewO.
- 54
Danach kann die Untersagung auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Voraussetzung ist, dass in demselben Verfahren zumindest ein tatsächlich betriebenes Gewerbe nach Maßgabe von § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO untersagt wird (vgl. (BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 – 1 CB 2.81 –, juris Rn. 35).
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Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO können im Unterschied zu § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO auch Gewerbe und leitende Tätigkeiten untersagt werden, die der Betroffene noch gar nicht ausübt, deren Beginn ihm aber vorsorglich verboten werden soll (Marcks/Heß, in: Landmann/Rohmer, GewO, Stand 93. EL März 2024, § 35 Rn. 86).
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Die Antragsgegnerin hat aus überzeugenden Gründen die Unzuverlässigkeit auch in Bezug auf die in § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO aufgeführten Tätigkeiten angenommen, denn die verletzten Vorschriften des Jugendschutzes gelten unabhängig davon, in welcher Position bzw. Art von Tätigkeit man das Gewerbe „Einzelhandel mit Waren, die nach dem Jugendschutzgesetz altersbeschränkt sind“ ausübt.
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Die erweiterte Gewerbeuntersagung setzt gleichwohl die Erforderlichkeit der Untersagung voraus, wobei eine Erforderlichkeit bereits dann vorliegt, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die es ausschließen, dass der Gewerbetreibende das Gewerbe in Zukunft ausübt (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 – 1 CB 2.81 –, juris Rn. 35). Solche Umstände sind nicht erkennbar, vielmehr verkauft der Antragsteller, wie aus dem Vermerk über die am 9. Oktober 2025 durchgeführte Kontrolle (Bl. 231 d. BA „B“) ersichtlich, nach wie vor die zum Verkauf untersagten Waren.
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Die Antragsgegnerin hat auch das ihr nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO, § 73 LVwG eingeräumte Ermessen in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt (vgl. § 114 VwGO). Sie hat zutreffend dargelegt, dass aufgrund der wiederholten Verstöße zu befürchten stehe, dass der Antragsteller auch in jeglichem Gewerbe mit Verkauf derartiger Waren auch als Leitungs- oder als Vertretungsberechtigter nicht die Gewähr für die Aufrechterhaltung rechtskonformer Zustände bieten könne. Die Berufsfreiheit des Antragstellers müsse hinter die schutzwürdigen Belange der Allgemeinheit zurücktreten.
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Diese Erwägungen entsprechen dem Zweck des eingeräumten Ermessens – nämlich dem Schutz der Allgemeinheit und auch der anderen ordnungsgemäß wirtschaftenden Gewerbetreibenden und überschreiten keine gesetzlichen Grenzen des Ermessens. Die Verfügung verletzt den Antragsteller insbesondere nicht in seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG. Denn die Untersagung als Einschränkung des Berufszugangs aus in der Person des Antragstellers liegenden Gründen ist zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsrechtsgüter gerechtfertigt. Solches ist insbesondere der Gesundheitsschutz (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), der hinsichtlich des Wohls und Gesundheit der Kinder durch Vorschriften des Jugendschutzgesetzes konkretisiert wird. Aufgrund der konkreten Gefährdung dieser Gemeinschaftsrechtsgüter durch das Verhalten des Antragstellers ist die erweiterte Gewerbeuntersagung trotz des damit verbundenen Verlusts wesentlicher Betätigungsmöglichkeiten für den Antragsteller verhältnismäßig.
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3. Schließlich besteht hinsichtlich der Untersagungsanordnungen in Nr. 1 und 2 auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Untersagung des ausgeübten Gewerbes, welches das Interesse des Antragstellers an deren vorläufigem Nichtvollzug überwiegt. Angesichts der herausragenden Bedeutung des Jugendschutzes ist die sofortige Vollziehung notwendig. Das Gericht verkennt nicht, dass die Rauchwaren und Alkoholika wohl den überwiegenden Anteil der Umsätze des Antragstellers ausmachen dürften und die sofortige Vollziehung der Teiluntersagung damit die wirtschaftliche Existenz des Gewerbes des Antragstellers betrifft. Das Interesse der Allgemeinheit an einer konsequenten Durchsetzung des Jugendschutzes, welches im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Gesundheitsschutz der Bevölkerung steht (Art. 2 Abs. 2 GG), ist jedoch deutlich höher zu gewichten als die wirtschaftlichen Interessen des Antragstellers.
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III. Der gegen die Zwangsgeldandrohung gerichtete zulässige Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO ist unbegründet.
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Die Zwangsgeldandrohung ist ebenfalls rechtmäßig. Die Androhung beruht auf der Ermächtigung des § 236 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 LVwG. Die Wahl des Zwangsgelds als Zwangsmittel entspricht den Vorgaben des § 237 Abs. 1 Nr. 2 LVwG, da von dem Antragsteller ein Unterlassen (Verkauf von Waren, die nach dem Jugendschutzgesetz einer Altersbeschränkung unterliegen) gefordert wird. Die Höhe des Zwangsgelds bewegt sich im gesetzlichen Rahmen des § 237 Abs. 3 LVwG. Es sind weder Ermessensfehler hinsichtlich der Höhe des angedrohten Zwangsgeldes erkennbar, noch sind solche vorgetragen.
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C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 40, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i. V. m. Nr. 54.1, 54.2.1, 54.2.2, 1.5 und 1.7.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen. Bei dem Widerruf der gaststättenrechtlichen Erlaubnis und der Gewerbeuntersagung handelt es sich um unterschiedliche Streitgegenstände, deren Wert gemäß § 39 Abs. 1 GKG zu addieren war. Der so errechnete Streitwert (20.000,00 € + 20.000,00 € = 40.000,00 €) war sodann um den Auffangstreitwert für die erweiterte Gewerbeuntersagung zu erhöhen (40.000,00 € + 5.000,00 € = 45.000,00 €). Dieser Streitwert war sodann zu halbieren (vgl. Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- GastG § 15 Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis 5x
- GastG § 4 Versagungsgründe 8x
- JuSchG § 10 Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren 3x
- § 6 Abs. 5 Satz 2 der Verordnung 1x (nicht zugeordnet)
- GewO § 35 Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit 11x
- VwGO § 80 11x
- VwGO § 88 1x
- Grundgesetz Artikel 19 1x
- 8 B 1395/15 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 113 1x
- Grundgesetz Artikel 20 1x
- 22 CS 25.11 1x (nicht zugeordnet)
- 1 B 96.91 1x (nicht zugeordnet)
- 1 C 146.80 1x (nicht zugeordnet)
- 4 B 1955/21 1x (nicht zugeordnet)
- 7 B 86/25 1x (nicht zugeordnet)
- TabakerzG § 14 Beschaffenheit von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern 2x
- SpielV § 6 3x
- SpielV § 13 1x
- 1 B 33.94 1x (nicht zugeordnet)
- 1 CB 2.81 2x (nicht zugeordnet)
- § 73 LVwG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 114 1x
- Grundgesetz Artikel 12 1x
- Grundgesetz Artikel 2 2x
- § 236 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 LVwG 1x (nicht zugeordnet)
- § 237 Abs. 1 Nr. 2 LVwG 1x (nicht zugeordnet)
- § 237 Abs. 3 LVwG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- GKG 2004 § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren 1x
- § 39 Abs. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)