Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 B 555/25
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 15.5.2025 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
1Die Beschwerde ist unbegründet.
2Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag des Antragstellers,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 1607/25 (VG Köln) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 28.1.2025 bezogen auf den Widerruf der Gaststättenerlaubnis wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen,
4mit der Begründung abgelehnt, der Widerruf der Erlaubnis zum Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft vom 15.2.2017 unter Ziffer 1. der Ordnungsverfügung vom 28.1.2025 sei rechtmäßig. Der Antragsteller sei unzuverlässig. Die Prognose, er werde die Gaststätte künftig nicht ordnungsgemäß betreiben, ergebe sich aus den wiederholten glücksspielrechtlichen Verstößen in der Gaststätte und den darin zum Ausdruck kommenden Aufsichtspflichtverletzungen des Antragstellers. Der Antragsteller habe die glückspielrechtlichen Verstöße zwar nicht selbst begangen. Er habe diese aber in seinem Betrieb zugelassen und sei seiner Aufsichtspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Dass die Verstöße – soweit ersichtlich – weder strafrechtlich verfolgt noch mit Bußgeldern geahndet worden seien, sei unbeachtlich. Bei der Überprüfung der Zuverlässigkeit gehe es nicht um die Feststellung eines strafwürdigen bzw. ordnungswidrigen Verhaltens, sondern es handele sich um eine Maßnahme der Gefahrenabwehr, für die die Unschuldsvermutung nicht eingreife. Aus den gleichen Gründen verfange auch der Einwand nicht, die Vorfälle aus dem Jahr 2019 seien verjährt und dürften nicht berücksichtigt werden. Die festgestellten Verstöße gegen § 6a SpielV seien nicht als geringfügig zu bewerten. Die Antragsgegnerin sei verpflichtet, die Erlaubnis zu widerrufen, ohne dass der Behörde insoweit Ermessen zustehe.
5Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung.
6Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, dass es seit dem Vorfall vom 25.9.2024 in seinem Café zu keinerlei weiteren Beanstandungen oder ordnungsrechtlich relevanten Vorkommnissen gekommen sei, nach einer erheblichen beanstandungsfreien Zeit zwischen dem 17.2.2020 und dem 13.8.2024 nicht ohne weiteres bei einem erneuten Verstoß auf seine gaststättenrechtliche Unzuverlässigkeit geschlossen werden könne und es sich bei dem glückspielrechtlichen Verstoß vom 13.8.2024 nur um das für ihn nicht erkennbare Versäumnis des Aufspielens eines Updates gehandelt habe.
7Der Antragsteller bestreitet damit nicht die vom Verwaltungsgericht unter Zugrundelegung höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung zur Begründung seiner den Widerruf tragenden Unzuverlässigkeit herangezogenen wiederholten glücksspielrechtlichen Verstöße.
8Auch eine Vielzahl kleinerer Verstöße gegen gesetzliche Vorgaben, die jeweils für sich allein betrachtet noch keine ausreichende Grundlage für die Annahme der Unzuverlässigkeit bieten würden, können in ihrer Häufung erheblich sein und die Unzuverlässigkeit begründen, wenn sie einen Hang zur Nichtbeachtung geltender Vorschriften erkennen lassen oder in der Häufung eine erhebliche Ordnungsstörung liegt.
9Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.12.2023 – 4 B 1090/22 –, juris, Rn. 9 f., m. w. N.
10Danach ist angesichts der Vielzahl und vom Verwaltungsgericht zutreffend bewerteten Bedeutung der im Café des Antragstellers beobachteten Verstöße unerheblich, dass in den im Zeitraum zwischen dem 17.2.2020 und dem 13.8.2024 erfolgten Außendienstterminen keine erheblichen glücksspielrechtlichen Verstöße festgestellt wurden.
11Der weitere Einwand des Antragstellers, seine wirtschaftliche Existenz stehe auf dem Spiel, verhilft der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Ist der Widerruf der Gaststättenkonzession zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich, so ist es nicht unverhältnismäßig, dem Schutzzweck des § 15 Abs. 2 GastG Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen zu geben, seine Existenzgrundlage beibehalten zu können.
12Vgl. zu § 35 GewO OVG NRW, Beschluss vom 29.10.2024 – 4 B 299/24 –, juris, Rn. 15 f., m. w. N.
13Schließlich verfängt der Einwand nicht, es fehle ein überwiegendes öffentliches Interesse am Sofortvollzug der streitgegenständlichen Widerrufsverfügung, weil zwischen dem letzten Vorfall am 25.9.2024 und deren Erlass mehr als vier Monate vergangen seien und seitdem nicht vollzogen worden sei. Diese Zeitspanne bis zum Erlass des angegriffenen Bescheids ist dadurch zu erklären, dass sich der Antragsteller nach erfolgter Anhörung im Oktober 2024 und Gewährung von Akteneinsicht im November 2024 erst verspätet am 10.1.2025 zur Sache eingelassen und die Antragsgegnerin dies zur Führung eines fairen Verfahrens abgewartet hat. Erweist sich die Widerrufsverfügung als offensichtlich rechtmäßig und ist angesichts der wiederholten Verstöße gegen glücksspielrechtliche Bestimmungen auch in Zukunft mit solchen zu rechnen, besteht kein Anlass, mit der Vollziehung noch weiter zuzuwarten, bis das Verfahren in der Hauptsache entschieden ist. Damit ist auch ein besonderes Vollziehungsinteresse zu bejahen.
14Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
15Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, GKG.
16Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 1 K 1607/25 1x (nicht zugeordnet)
- SpielV § 6a 1x
- VwGO § 146 1x
- 4 B 1090/22 1x (nicht zugeordnet)
- GastG § 15 Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis 1x
- GewO § 35 Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit 1x
- 4 B 299/24 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- § 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, GKG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 152 1x
- § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG 1x (nicht zugeordnet)