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GastStG § 4 Rechtspersönlichkeit und Rechtsfähigkeit

Gaststaatgesetz

(1) Eine internationale Organisation im Sinne von § 3 besitzt in Deutschland Rechtspersönlichkeit und kann

1.
Verträge schließen;
2.
über bewegliches und unbewegliches Vermögen verfügen und
3.
vor Gericht klagen und verklagt werden.

(2) Die rechtswirksame Vertretung der internationalen Organisation richtet sich nach ihren Statuten.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 Bs 37/18
6. November 2018
4 Bs 37/18 6. November 2018
Beschluss vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (4. Kammer) - 4 L 735/15.NW
31. August 2015
4 L 735/15.NW 31. August 2015