Beschluss vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (4. Kammer) - 4 L 735/15.NW

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag der Antragstellerin, mit dem sie ausdrücklich die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den in Ziffer I. der ordnungsbehördlichen Verfügung vom 5. August 2015 angeordneten Widerruf der Gaststättenerlaubnis begehrt, ist zulässig, in der Sache aber unbegründet.

2

Zunächst hat die Antragsgegnerin in formeller Hinsicht die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffer 1 der Verfügung vom 5. August 2015 ausreichend nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet. Hierzu hat sie im Bescheid u.a. ausgeführt, aufgrund des bisherigen Verhaltens der Antragstellerin bestehe die Gefahr, dass weitere Schäden für die öffentliche Ordnung und damit für die Allgemeinheit entstünden. Da die Allgemeinheit, vor allem der Jugendschutz besonders schutzwürdige Güter seien, werde auf die Dringlichkeit der Durchführung der Verfügung verwiesen. Nach Berücksichtigung aller Umstände bestehe insgesamt die Besorgnis, dass die mit dem Widerruf der gaststättenrechtlichen Erlaubnis zu vermeidenden Gefahren, nämlich die Anbahnung von Prostitution in der Nachtbar „A-Bar“, sich in dem Zeitraum bis zum Abschluss eines möglichen Widerspruchs- bzw. Klageverfahrens erneut verwirklichten. Damit liegt eine in formeller Hinsicht ausreichende Begründung des besonderen Vollzugsinteresses vor. Zwar hat die Antragsgegnerin Formulierungen verwendet, die so oder in ähnlicher Form auch in anderen Gaststättenwiderrufsverfahren benutzt werden könnten. In derartigen Fällen kann es der Behörde aber nicht verwehrt sein, die gleiche Formulierung mehrfach zu benutzen. Denn es wäre ein übertriebener Formalismus, wenn man verlangen würde, dass die Behörde denselben Inhalt einer Begründung mit stets wechselnden Ausdrücken wiedergeben müsste, um den Schein einer Formularbegründung zu vermeiden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 4. August 2015 – 7 B 10540/15.OVG – zum Sofortvollzug bei einer Fahrtenbuchauflage und OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23. Juni 2006 – 1 B 10586/06.OVG – zum Sofortvollzug bei einer Baueinstellungsverfügung; VG Neustadt, Beschluss vom 8. August 2014 – 3 L 636/14.NW –, juris). Ob die von der Antragsgegnerin angeführte Begründung inhaltlich zutreffend ist und die Anordnung der sofortigen Vollziehung zu rechtfertigen vermag, ist im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO unbeachtlich; dies ist erst bei der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vom Gericht eigenständig vorzunehmenden Interessenbewertung zu erörtern (s. z.B. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 3. April 2012 – 1 B 10136/12.OVG –, BauR 2012, 1362).

3

Auch in materieller Hinsicht ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffer 1 der Verfügung vom 5. August 2015 rechtlich nicht zu beanstanden.

4

Für das Interesse des Betroffenen, einstweilen nicht dem Vollzug der behördlichen Maßnahmen ausgesetzt zu sein, sind zunächst die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs von Belang (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 2009 – 1 BvR 165/09 –, NVwZ 2009, 581). Ein überwiegendes Interesse eines Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel anzunehmen, wenn die im Eilverfahren allein mögliche und gebotene Überprüfung ergibt, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Ist der Verwaltungsakt dagegen offensichtlich rechtmäßig, so überwiegt das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers nur dann, wenn zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01. Oktober 2008 – 1 BvR 2466/08 –, NVwZ 2009, 240; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. Dezember 2013 – 6 S 2112/13 –, juris; s. auch Finkelnburg/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Auflage 2011, Rn. 975). Kann aufgrund der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Überprüfung nicht festgestellt werden, ob der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig oder offensichtlich rechtswidrig ist, so beschränkt sich die verwaltungsgerichtliche Kontrolle des Sofortvollzuges des Verwaltungsakts auf die Durchführung einer Interessenabwägung, die je nach Fallkonstellation zugunsten des Antragstellers oder des Antragsgegners ausgehen kann (BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 2007 – 2 BvR 695/07 –, NVwZ 2007, 1176). Das Gericht nimmt – da § 80 Abs. 5 VwGO keinerlei inhaltliche Einschränkungen enthält – die Abwägung in eigener Verantwortung vor. Es prüft eigenständig, ob unter Berücksichtigung und Gewichtung aller für und wider den Sofortvollzug sprechenden Umstände – auch solcher, die der Behörde nicht bekannt waren – die aufschiebende Wirkung von Widerspruch oder Anfechtungsklage zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes in der Hauptsache oder aus anderen Gründen wiederherzustellen ist (vgl. Finkelnburg/Külpmann, a.a.O., Rn. 963).

5

Nach diesen Grundsätzen überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Gaststättenwiderrufs das private Interesse der Antragstellerin, diesem bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens einstweilen nicht nachkommen zu müssen. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ergibt sich daraus, dass der angefochtene Widerruf offensichtlich rechtmäßig ist und mit ihrer Durchsetzung nicht bis zur Bestandskraft, deren Eintritt noch nicht abzusehen ist, abgewartet werden kann.

6

Verfahrensrechtliche Bedenken gegen die Ziffer 1 der Verfügung vom 5. August 2015 bestehen nicht, da die Antragstellerin vor Erlass des Bescheids gemäß § 1 LVwVfG i. V. m. § 28 Abs. 1 VwVfG mit Schreiben vom 18. Mai 2015 angehört worden ist.

7

In materieller Hinsicht ist die Ziffer 1 des Bescheids vom 5. August 2015 offensichtlich rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Widerrufsverfügung ist § 15 Abs. 2 GastG. Danach ist die Erlaubnis für den Betrieb eines Gaststättengewerbes zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG rechtfertigen würden. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG ist eine Gaststättenerlaubnis zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Betreiber die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Als unzuverlässig ist im Allgemeinen ein Gewerbetreibender dann anzusehen, wenn er nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß, d.h. im Einklang mit dem geltenden Recht betreibt (s. z.B. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 – 1 C 146/80 –, NVwZ 1982, 503). Nicht ordnungsgemäß ist die Gewerbeausübung durch eine Person, die nicht willens oder nicht in der Lage ist, die im öffentlichen Interesse zu fordernde einwandfreie Führung ihres Gewerbes zu gewährleisten (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20. Dezember 2010 - 6 B 11259/10.OVG - m.w.N.). Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit rechtfertigen nur erhebliche Verstöße die Verneinung der Zuverlässigkeit (BVerwG, Beschluss vom 31. August 1970 – I B 60.70 –, GewArch 1972, 29). Das Gewährbieten erfordert eine Prognose aus den vorhandenen tatsächlichen Umständen auf das wahrscheinliche zukünftige Verhalten des Gewerbetreibenden (BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 1997 – 1 B 34/97 –, GewArch 1997, 243). Maßgebend für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Gaststättenwiderrufs ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, d.h. hier des Widerspruchsbescheids (s. z.B. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 1994 – 1 B 212/93 –, GewArch 1995, 121). Da ein solcher bisher nicht ergangen ist, ist im vorläufigen Rechtsschutzverfahren der Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer maßgebend (VG Neustadt, Beschluss vom 9. März 2009 – 4 L 100/09.NW –, juris m.w.N.).

8

Nach den in § 4 Abs. 1 Nr. 1 GaststG genannten Regelbeispielen ist von einer Unzuverlässigkeit des Gastwirts u.a. dann auszugehen, wenn zu befürchten ist, dass dieser der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird. Davon ist bei der Antragstellerin auszugehen. Die Kammer hat keinen begründeten Zweifel daran, dass es unter der verantwortlichen Gaststättenführung durch die Antragstellerin zur rechtswidrigen Ausübung von Prostitution in dem Betrieb gekommen ist und zukünftig auch wieder kommen wird.

9

Zwar verkennt die beschließende Kammer nicht, dass angesichts des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3983) nicht mehr automatisch davon auszugehen ist, dass bei der bloßen Ermöglichung der Durchführung geschlechtlicher Handlungen gegen Entgelt in einem Gaststättenbetrieb der Unsittlichkeit Vorschub geleistet wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. September 2009 – 8 B 2.09 –, GewArch 2009, 255; Bay. VGH, Beschluss vom 5. September 2013 – 22 ZB 13.1214 –, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. Juli 2005 – 6 B 10673/05 –, NVwZ-RR 2005, 713). Denn wie sich aus dem Prostitutionsgesetz und der damit vom Gesetzgeber getroffenen Wertentscheidung ergibt, entspricht es heute nicht mehr der früher geltenden allgemeinen sittlichen Vorstellung, dass das bloße Anbieten sexueller Dienstleistungen gegen Entgelt gegen die guten Sitten verstößt. Mithin kann auch nicht mehr allein aufgrund der Tatsache, dass Prostitution in einem Gaststättenbetrieb ausgeübt wird, darauf geschlossen werden, dass der Gaststättenbetreiber deswegen zwingend unzuverlässig ist.

10

Damit ist aber nicht jede Prostitutionsausübung per se schon von dem Makel der Unsittlichkeit befreit. Vielmehr ist beim Hinzutreten weiterer Umstände durchaus davon auszugehen, dass die Prostitutionsausübung im Gaststättenbetrieb doch unter dem Begriff der Unsittlichkeit gefasst werden muss. Dies gilt insbesondere dann, wenn die dortige Prostitutionsausübung gegen das geltende Recht verstößt. Dies ist aber vorliegend der Fall. Denn die Prostitutionsausübung in der Gaststätte der Antragstellerin verstößt gegen § 1 der Rechtsverordnung zum Schutz der Jugend und des öffentlichen Anstands für den (ehemaligen) Regierungsbezirk Rheinhessen-Pfalz vom 14. August 1986 in der Fassung vom 17. Februar 2004 (vgl. Staatsanzeiger, Seite 292; diese Sperrbezirksverordnung wurde nicht durch den Erlass der Verordnung vom 19. April 2005 – SperrbezV 2005 – beendet, vgl. dazu näher OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. März 2006 – 8 A 11599/05.OVG –). Danach ist nämlich die Ausübung der Prostitution in Gemeinden bis zu 50.000 Einwohnern, insbesondere auch im Landkreis Südwestpfalz verboten. Die Gaststätte der Antragstellerin befindet sich in der Gemeinde A-Dorf, einem Ort in der Verbandsgemeinde V im Landkreis Südwestpfalz mit unter 1.000 Einwohnern. Eine Prostitutionsausübung in der Gaststätte der Antragstellerin verstößt daher gegen dieses Verbot und ist nach § 120 OWiG als Ordnungswidrigkeit zu ahnden. Sofern sogar von einem beharrlichen Verstoß ausgegangen werden kann, kommt auch eine Straftat nach § 184d StGB in Betracht.

11

Unter „Ausübung der Prostitution“ versteht die erwähnte Rechtsverordnung zum Schutz der Jugend und des öffentlichen Anstandes nicht lediglich den Vollzug des Geschlechtsverkehrs oder anderer sexueller Handlungen gegen Entgelt, sondern bereits deren Anbahnung (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. Juli 2005 – 6 B 10673/05 –, NVwZ-RR 2005, 713 m.w.N.; Bay. VGH, Beschluss vom 5. September 2013 – 22 ZB 13.1214 –, juris). Deshalb müssen Gastwirte innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs der genannten Rechtsverordnung nicht nur unterbinden, dass es zu entgeltlichen Sexualkontakten in den gaststättenrechtlich konzessionierten Räumlichkeiten kommt; vielmehr haben insbesondere die Betreiber von „Animierlokalen“ sorgfältig darauf zu achten, dass entgeltliche sexuelle Handlungen in ihren im Sperrgebiet gelegenen Gaststättenbetrieben nicht einmal angebahnt werden. Andernfalls leisten sie der Unsittlichkeit Vorschub (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. Juli 2005 – 6 B 10673/05 –, NVwZ-RR 2005, 713).

12

Aus der vorgelegten Verwaltungsakte der Antragsgegnerin ergeben sich tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Antragstellerin trotz des Verbots der Prostitution durch die genannte Rechtsverordnung die Anbahnung entgeltlicher Sexualkontakte in ihrer Gaststätte nicht unterbunden und damit der Unsittlichkeit Vorschub geleistet hat. So wurde im Rahmen einer Polizeikontrolle am 26. Juli 2014 in dem Lokal der Antragstellerin Frau C in einem Whirlpool mit einem Kunden bei der Ausübung der Prostitution angetroffen. Dies bestätigte der Kunde bei seiner Anhörung durch die Kriminalinspektion Pirmasens am 3. September 2014 und führte in diesem Zusammenhang aus, dass er auch schon zu anderen Zeiten mit Frau C Geschlechtsverkehr gegen Bezahlung hatte. Frau V gab im Übrigen bei der Polizeikontrolle am 26. Juli 2014 selbst an, in dem Betrieb der Antragstellerin als Prostituierte zu arbeiten. Bei der Überprüfung durch die Kriminalpolizei am 26. Juli 2014 in den Räumen von „A-Bar“ wurde auch ein benutztes Kondom sichergestellt. Auch dem Ermittlungsbericht des Hauptzollamtes Saarbrücken vom 9. Mai 2012 kann entnommen werden, dass die in der Bar der Antragstellerin tätigen Animierdamen dort der Prostitution nachgehen. In dem Bericht wurde geschildert, dass am 27. April 2012 eine männliche Person ein Zimmer verlassen habe, in dem drei weibliche Personen, die in „A-Bar“ als Animierdamen arbeiten, unbekleidet in einer Badewanne angetroffen worden seien.

13

Der ehemalige Mieter des Nachbaranwesens gab am 25. August 2015 gegenüber der Antragsgegnerin an, er habe mehrfach beobachtet, wie auf dem hinteren Parkplatz der „A-Bar“ illegale Prostitution sowohl in Pkws als auch im Freien vollzogen worden sei. Er sei auf Grund dessen, dass seine minderjährigen Kinder mit in der Wohnung lebten, ständig angehalten gewesen, seine Kinder vor diesen Beobachtungen zu schützen, da man von dem Küchenfenster aus direkt auf den Parkplatz der „A-Bar“ habe blicken können.

14

Zuletzt sei zur Abrundung noch der Eintrag des Nutzers „D“ in dem Forum „LustScout-Hurengänger-Forum“ vom 3. März 2012 (s. Blatt 37 der Verwaltungsakte) erwähnt, in dem dieser u.a. Folgendes ausgeführt hat:

15

„Die Bar ist klein, aber nett eingerichtet mit mehreren Sitzmöglichkeiten wie Sessel und Sofa. Das Ambiente find ich gut und die Stimmung war bei Mädels und Gästen locker. So wie ich mitbekommen habe, gibt es nur drei Verrichtungszimmer und die waren gestern gut belegt. Musste über ne Stunde warten...

16

Zu den Damen: es sollte für jeden was dabei sein, von geschätzten Anfang zwanzig bis geschätzte Mitte vierzig. Deutsche, Ungarinnen, Rumäninnen, eine Deutsche und eine Schokomaus hab ich gesehen. Von Skinny bis handfest. Ich schätze mal es waren 8 (?) Damen anwesend plus Chefin und Bardame. Der ein oder andere Leckerbissen für mein Geschmack war anwesend. Also ich hätte wahrscheinlich 5 davon gepoppt. Aber das ist ja Geschmacksache.“

17

Die aufgezählten Ergebnisse der polizeilichen sowie ordnungsbehördlichen Ermittlungen und der Forumseintrag unterstreichen, dass in der von der Antragstellerin betriebenen Gaststätte für Kontakte zwischen Prostituierten und Freiern günstige Bedingungen bestehen. Die gesamten Umstände lassen den Schluss zu, dass die von der Antragstellerin betriebene Gaststätte auch der Anbahnung von geschlechtlichen Beziehungen zwischen Prostituierten und Freiern dient. Dafür spricht auch der Preis von 250 € für eine Flasche Champagner. Erschwerend kommt hinzu, dass die Antragstellerin den Animierdamen sog. „Privaträume“ im Gaststättenobjekt zur Verfügung gestellt und damit die Prostitution unmittelbar gefördert hat. Die dagegen vorgebrachten Argumente der Antragstellerin vermögen angesichts der Vielzahl der Indizien und ihres Zusammenspiels nicht zu überzeugen. Insbesondere die Behauptung, sie habe mittlerweile die Betten aus den „Privaträumen“ entfernt, ist nicht geeignet, ihre Unzuverlässigkeit in Zweifel zu ziehen. Die Bar verfügt weiterhin über Zimmer, in denen der Geschlechtsverkehr ausgeführt werden kann. Im Übrigen ist für den Vollzug des Geschlechtsverkehrs nicht zwingend ein Bett erforderlich. Es entlastet die Antragstellerin auch nicht, wenn sie ausführt, sie habe keine Räume zur Prostitutionsausübung zur Verfügung gestellt, die privaten Zimmer hätten nur dazu gedient, dass die Animierdamen eine Übernachtungsmöglichkeit hätten nach vorangegangenem Alkoholkonsum im Zuge ihrer Tätigkeit in der „A-Bar“ und zum Umziehen. Wenn die Antragstellerin vor dem, was in ihrer Gaststätte vor sich geht, bewusst die Augen verschließt, dann achtet sie eben nicht sorgfältig darauf, dass entgeltliche sexuelle Handlungen in ihrer Gaststätte nicht angebahnt werden. Dasselbe würde gelten, wenn die Antragstellerin nicht in der Lage wäre, zu bemerken, was in ihrer Gaststätte vor sich geht, oder ihren Erkenntnissen entsprechend zu handeln (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 5. September 2013 – 22 ZB 13.1214 –, juris). Auf die Frage, ob die Antragstellerin ein persönliches Verschulden an ihrem mangelhaften Verhalten trifft, kommt es bei der Prüfung der gaststättenrechtlichen Zuverlässigkeit nicht an (vgl. z.B. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27. August 1996 – 11 B 12401/96 –, GewArch 1996, 489; VG Neustadt, Urteil vom 6. August 2015 – 4 L 309/15.NW –, juris).

18

Dass die Antragstellerin für die der Prostitution zuzurechnenden Anbahnungen die gaststättenrechtliche Verantwortung trägt, ergibt sich auch aus dem Umstand, dass sie ein „Animierlokal“ betreibt, in dem „auf Getränke animiert wird“, oder – mit anderen Worten – Herren animiert werden, „uns etwas zu spendieren“. In einer dadurch geprägten Atmosphäre kann es ohne weiteres zu gegenseitigen Berührungen kommen, die in sexuelle Handlungen übergehen. Unter solchen Gegebenheiten ist die Gefahr groß, mit der Anbahnung eines entgeltlichen Sexualkontakts die Grenze zur Prostitution zu überschreiten. Dementsprechend groß muss die Vorsorge des gaststättenrechtlich Verantwortlichen sein, dass die bezeichnete Grenze eingehalten wird (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. Juli 2005 – 6 B 10673/05 –, NVwZ-RR 2005, 713). Dem ist die Antragstellerin offensichtlich nicht gerecht geworden.

19

Bestehen damit an der Rechtmäßigkeit der Ziffer 1 des Bescheids vom 5. August 2015 keine durchgreifenden Zweifel, so ist auch ein überragendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der Gaststättenerlaubnis gerade darin zu erkennen, dass bei einer Fortsetzung der gewerblichen Betätigung der Antragstellerin mit weiteren Verstößen gegen gesetzliche Vorschriften bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens gerechnet werden muss.

20

Mithin war der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

21

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 54.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2013. Danach ist das Interesse der Antragstellerin an einer Fortführung ihres Betriebs mit 15.000 € in der Hauptsache zu bewerten. In ständiger Rechtsprechung reduziert die Kammer den Hauptsachestreitwert im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um die Hälfte.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.