GBO § 14

Grundbuchordnung

Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Berechtigten darf auch von demjenigen beantragt werden, welcher auf Grund eines gegen den Berechtigten vollstreckbaren Titels eine Eintragung in das Grundbuch verlangen kann, sofern die Zulässigkeit dieser Eintragung von der vorgängigen Berichtigung des Grundbuchs abhängt.

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg - 12 Wx 39/17
21. Februar 2018
12 Wx 39/17 21. Februar 2018