Werden mehrere Eintragungen beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so darf die später beantragte Eintragung nicht vor der Erledigung des früher gestellten Antrags erfolgen.
Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
GBO § 17
Grundbuchordnung
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.
Zitiert von
|
Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 1 ME 163/24
16. Mai 2025
|
1 ME 163/24 | 16. Mai 2025 |
|
Beschluss vom Bundesgerichtshof - V ZB 10/23
21. März 2024
|
V ZB 10/23 | 21. März 2024 |
|
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 19 W 7/21 (Wx)
25. August 2022
|
19 W 7/21 (Wx) | 25. August 2022 |
|
Beschluss vom Oberlandesgericht München - 34 Wx 516/19
2. Januar 2020
|
34 Wx 516/19 | 2. Januar 2020 |