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GBO § 17

Grundbuchordnung

Werden mehrere Eintragungen beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so darf die später beantragte Eintragung nicht vor der Erledigung des früher gestellten Antrags erfolgen.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 1 ME 163/24
16. Mai 2025
1 ME 163/24 16. Mai 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - V ZB 10/23
21. März 2024
V ZB 10/23 21. März 2024
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 19 W 7/21 (Wx)
25. August 2022
19 W 7/21 (Wx) 25. August 2022
Beschluss vom Oberlandesgericht München - 34 Wx 516/19
2. Januar 2020
34 Wx 516/19 2. Januar 2020