Die Vorschriften der §§ 47 bis 50 sind auf Grundschuld- und Rentenschuldbriefe entsprechend anzuwenden. In der Überschrift eines Rentenschuldbriefes ist der Betrag der einzelnen Jahresleistung, nicht der Betrag der Ablösungssumme, anzugeben.
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GBVfg § 51
Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung
Referenzen
- GBVfg § 47 1x
- GBVfg § 48 1x
- GBVfg § 49 1x
- GBVfg § 50 1x